Standeskommissionsbeschluss über den Treffsicherheitsnachweis (922.201)
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Standeskommissionsbeschluss über den Treffsicherheitsnachweis

Kanton Appenzell Innerrhoden Standeskommissionsbeschluss über den Treffsicherheitsnachweis vom 30. Juni 2015 (Stand 30. Juni 2015) Die Standeskommission des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art. 16 Abs. 2 der Verordnung zum Jagdgesetz vom 13. Juni
1989 (JaV), beschliesst:

Art. 1 Nachweis der Treffsicherheit

1 Der Treffsicherheitsnachweis kann im Kanton nur im Rahmen des jährlich festgesetzten Jagdschiessens und nur in den dafür bestimmten Anlagen er - bracht werden. In begründeten Fällen kann die Jagdverwaltung Ausnahmen machen.
2 Das Kugel- und Schrotprogramm kann wiederholt werden, bis der Nach - weis erfüllt ist. Der Beginn einer Passe muss vom Schützen 1 ) vor dem ersten Schuss angekündigt werden.
3 Das Standblatt für den Treffsicherheitsnachweis ist vom Schützen sowie der Standaufsicht zu unterzeichnen.

Art. 2 Schiessprogramm Kugelwaffe

1 Das Schiessprogramm für die Kugelwaffe umfasst vier einzeln gezeigte Schüsse (4-Schuss-Passe) auf die stehende DJV-Gamsscheibe mit der Punkte-Einteilung 0, 1, 3, 8, 9, 10 in der Position „liegend aufgestützt“. Als Treffer gelten die Punkte 8, 9 und 10. Der Treffsicherheitsnachweis gilt als erbracht, wenn vier aufeinanderfolgende Schüsse Treffer sind.
1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnung gilt sinngemäss für beide Geschlech - ter.

Art. 3 Schiessprogramm Schrotwaffe

1 Das Schiessprogramm für die Schrotwaffe umfasst vier einzeln gezeigte Schüsse auf den dreiteiligen, laufenden Kipphasen. Dabei sind zwei Schüs - se auf den von links kommenden und zwei Schüsse auf den von rechts kom - menden Hasen abzugeben. Als Treffer gilt, wenn mindestens der vordere oder mittlere Teil des Kipphasen fällt. Der Treffsicherheitsnachweis gilt als erfüllt, wenn vier aufeinanderfolgende Schüsse Treffer sind.

Art. 4 Waffen und Munition

1 Der Nachweis für die Treffsicherheit ist mit Waffen und Munition zu erbrin - gen, die für die Jagdausübung im Kanton zugelassen sind.
2 Schrotpatronen dürfen eine maximale Schrotladung von 36 Gramm aufwei - sen.

Art. 5 Schiesshilfen

1 Das Verwenden von Schiesshilfen wie Schiessjacken, Schiessbrillen, Schiesshandschuhen ist nicht gestattet. Die Jagdverwaltung kann in begrün - deten Fällen Ausnahmen zulassen.

Art. 6 Gültigkeitsdauer Nachweis

1 Der Nachweis gilt vom Tag der Erlangung bis am 30. August des darauf folgenden Jahres.

Art. 7 Inkrafttreten

1 Dieser Beschluss tritt am 30. Juni 2015 in Kraft.
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30.06.2015 30.06.2015 Erlass Erstfassung -

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