Standeskommissionsbeschluss über den Fonds Wirtschaftsförderung Landwirtschaft (900.011)
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Standeskommissionsbeschluss über den Fonds Wirtschaftsförderung Landwirtschaft

Kanton Appenzell Innerrhoden Standeskommissionsbeschluss über den Fonds Wirtschaftsförderung Landwirtschaft vom 15. Januar 2013 (Stand 15. Januar 2013) Die Standeskommission des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art. 30 Abs. 5 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat
1872, das Gesetz über die Förderung der Wirtschaft (Wirtschaftsförderungs - gesetz, WFG) vom 26. April 1981 sowie Art. 9 des Landwirtschaftsgesetzes (LaG) vom 30. April 2000, beschliesst:

Art. 1 Name und Trägerschaft

1 Der «Fonds Wirtschaftsförderung Landwirtschaft» ist ein zweckgebunde - nes Vermögen des Kantons Appenzell I.Rh., das gemäss den Bestimmun - gen dieses Beschlusses zu verwalten und zu verwenden ist.

Art. 2 Zweck

1 Der Fonds bezweckt die Förderung der Selbsthilfe und die Unterstützung von Institutionen, welche die Qualitäts- und Absatzförderung landwirtschaftli - cher Produkte zum Ziel haben.
2 Insbesondere können Herstellung, Kennzeichnung und Vermarktung regio - naler Spezialitäten und innovativer Produkte nach den Kriterien der Gesetz - gebung über die Wirtschaftsförderung unterstützt werden.

Art. 3 Fondsvermögen

1 In den Fonds werden bei Bedarf Beiträge zulasten der Staatsrechnung so - wie die Zinserträge aus dem Fonds eingelegt.

Art. 4 Anträge

1 Gesuche um Gewährung von Förderungsbeiträgen sind beim Volkswirt - schaftsdepartement einzureichen.
2 Dem Gesuch sind beizulegen: a) Angaben zum Betrieb oder zum Projektträger; b) Unternehmenskonzept und Projektbeschrieb; c) Jahresabschlüsse; d) Finanzwirtschaftliche Planung.
3 Das Volkswirtschaftsdepartement kann den Gesuchsteller im Einzelfall von der Einreichung einzelner Unterlagen befreien, wenn deren Bereitstellung unverhältnismässig wäre oder einzelne Unterlagen zur Beurteilung des Ge - suches nicht massgebend sind.

Art. 5 Zuständigkeiten

1 Das Volkswirtschaftsdepartement stellt unter Beizug des Land- und Forst - wirtschaftsdepartements Antrag für Förderungsbeiträge sowie über allfällige Bedingungen oder Auflagen.
2 Die Wirtschaftsförderungskommission entscheidet unter Beizug des Vor - stehers des Land- und Forstwirtschaftsdepartements abschliessend über die ihr unterbreiteten Anträge. Die Beiträge können an Bedingungen oder Aufla - gen geknüpft werden.
3 Die Standeskommission übt die Oberaufsicht über den Fonds aus. Die Wirtschaftsförderungskommission erstattet ihr jährlich Bericht.
4 Die Landesbuchhaltung verwaltet das Fondsvermögen, legt die Mittel nach Möglichkeit zinsbringend an und veranlasst die Auszahlungen.

Art. 6 Inkrafttreten

1 Dieser Beschluss tritt mit Annahme durch die Standeskommission in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on

15.01.2013 15.01.2013 Erlass Erstfassung -

Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 15.01.2013 15.01.2013 Erstfassung -
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