Gesetz über die Einwohnerregister- und die Stimmregisterplattform (114.3)
CH - SO

Gesetz über die Einwohnerregister- und die Stimmregisterplattform

Gesetz über die Einwohnerregister- und die Stimmregisterplattform (GESP) Vom 5. November 2014 (Stand 1. November 2020) Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 2 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Harmonisie - rung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Re - gisterharmonisierungsgesetz, RHG) vom 23. Juni 2006 1 ) und Artikel 71 Ab - satz 1 der Verfassung des Kantons Solothurn (KV) vom 8. Juni 1986 2 ) nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom 1. Juli
2014 (RRB Nr. 2014/1199) beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Gegenstand und Zweck

1 Der Kanton betreibt eine Einwohnerregister- und eine Stimmregister - plattform.
2 Die Einwohnerregisterplattform hat zum Zweck, a) den eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Stellen die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe erforderlichen Einwohnerda - ten aktualisiert bereitzustellen und diese abzufragen; b) den Datenaustausch zwischen eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Behörden zu vereinfachen; c) die Datenerhebung für Statistiken zu vereinfachen.
3 Die Stimmregisterplattform hat zum Zweck, a) den Datenaustausch zwischen den Gemeinden und der Staatskanzlei für die elektronische Wahl- und Stimmabgabe (Vote électronique) zu ermöglichen; b) die Stimmregisterdaten in das Vote électronique-System zu impor - tieren und die Stimmrechtsausweise zu drucken.

§ 2 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz gilt für die kommunalen Einwohner- und Stimmregister so - wie für die Einwohnerregister- und die Stimmregisterplattform des Kantons.
1) SR 431.02 .
2) BGS 111.11 . GS 2014, 59
1

§ 3 Behörden

1 Als kantonale und kommunale Behörden gelten die Behörden gemäss § 3 des Informations- und Datenschutzgesetzes (InfoDG) vom 21. Februar
2001 1 ) .
2 Als Bundesbehörden gelten die Bundesorgane gemäss Artikel 3 Buchsta - be h des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG) vom 19. Juni 1992 2 ) .

§ 4 Aufbewahrung

1 Die Personendaten werden solange in der Einwohnerregisterplattform geführt, als sie zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben erforderlich sind.
2 Einzelheiten zur Aufbewahrungsdauer regelt der Regierungsrat.
3 Die für eine Wahl oder Abstimmung an die Stimmregisterplattform ge - meldeten Stimmregisterdaten sind bis zum Ablauf der Beschwerdefrist be - ziehungsweise bis zur rechtskräftigen Erledigung allfälliger Beschwerden aufzubewahren. Die Staatskanzlei löscht die Daten, sobald die Wahlen va - lidiert beziehungsweise die Abstimmungsergebnisse erwahrt sind.

2. Inhalt und Verantwortlichkeit

§ 5 Inhalt

1 Die Einwohnerregisterplattform enthält von den natürlichen Personen, die im Kanton Niederlassung oder Aufenthalt haben, die aktuellen Daten der kommunalen Einwohnerregister zu den Identifikatoren und Merkma - len gemäss Artikel 6 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Registerhar - monisierungsgesetz, RHG) vom 23. Juni 2006 3 ) .
2 Zusätzlich enthält die Einwohnerregisterplattform die Angaben, welche das zuständige Zivilstandsamt aufgrund von Artikel 49 der Zivilstandsver - ordnung (ZStV) vom 28. April 2004 4 ) einer Gemeindeverwaltung bekannt gibt.
3 Im Weiteren dürfen Angaben, welche in den Einwohnerregistern erfasst sind und über den anerkannten Schnittstellenstandard übermittelt wer - den, ebenfalls an die kantonale Einwohnerregisterplattform übermittelt werden.
4 Die Stimmregisterplattform enthält von den stimm- und wahlberechtig - ten Personen die aktuellen Daten der kommunalen Stimmregister zu den Identifikatoren und Merkmalen gemäss Artikel 6 Buchstaben a, b, e, f, g, h, i, j, l, q, r und t RHG 5 ) .

§ 6 Verantwortlichkeit

1 Das Departement ist für die Sicherstellung des Datenaustauschs zwischen eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Behörden und Registern nach den Vorschriften von Bund und Kanton verantwortlich.
1) BGS 114.1 .
2) SR 235.1 .
3) SR 431.02 .
4) SR 211.112.2 .
5) SR 431.02 .
2

3. Verwendung und Weitergabe von Daten

§ 7 Datenmeldungen an die Einwohnerregister- und die Stimmregis -

terplattform
1 Die Einwohnergemeinden melden die Daten gemäss § 5 und deren Ände - rungen an die Einwohnerregister- und die Stimmregisterplattform.
2 Die Datenmeldungen an die Einwohnerregisterplattform erfolgen innert eines Arbeitstages seit Erfassung der Daten in den Einwohnerregistern der Einwohnergemeinden in der vom Departement festgelegten elektroni - schen Form.
3 Die Datenmeldungen an die Stimmregisterplattform erfolgen an den von der Staatskanzlei festgelegten Stichtagen und in der von ihr festgelegten elektronischen Form.

§ 8 Datenmeldungen der Einwohnerregister- und der Stimmregister -

plattform
1 Der Kanton meldet dem Bundesamt für Statistik die Daten gemäss Artikel
14 RHG 1 ) über die Einwohnerregisterplattform.
2 Die Staatskanzlei importiert die Datenmeldungen von der Stimmregister - plattform in das Vote électronique-System. Sie übergibt die aufbereiteten Daten mittels eines elektronischen Datenträgers der Druckerei zur Herstel - lung der Stimmrechtsausweise.

§ 9 Datenübermittlung

1 Die Datenübermittlungen gemäss den §§ 7, 8 und 10 an die Einwohnerre - gister- und die Stimmregisterplattform sowie die Datenübermittlungen der Einwohnerregisterplattform erfolgen gemäss Artikel 5 Absatz 1 der Regis - terharmonisierungsverordnung (RHV) vom 21. November 2007 2 ) .

§ 10 Datenzugriff auf die Einwohnerregisterplattform

1 Kantonale und kommunale Behörden dürfen Daten der Einwohnerregis - terplattform, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, ab - fragen oder sich systematisch melden lassen, sofern sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich sind.
2 Einwohnerkontrollen dürfen auf alle ihre eigene Gemeinde betreffenden Daten Zugriff nehmen und diese auf eigenen Datenträgern speichern.
3 Öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und Kirchgemeinden dür - fen die Daten von Angehörigen ihrer Konfession in ihrer Gemeinde abru - fen oder sich systematisch melden lassen, soweit sie zur Erfüllung ihrer ge - setzlichen Aufgaben erforderlich sind.
4 Die für die Erstellung von Statistiken zuständige kantonale Behörde hat Zugriff auf alle, auch auf besonders schützenswerte, Personendaten.

§ 11 Zugriffsberechtigung

1 Der Regierungsrat legt nach Anhörung der oder des Beauftragten für In - formation und Datenschutz und der Einwohnergemeinden die Behörden gemäss § 10 Absatz 1, Absatz 3 und Absatz 4 sowie die Art und den Inhalt ihrer Zugriffsberechtigung fest.
1) SR 431.02 .
2) SR 431.021 .
3

§ 12 Datenbekanntgabe an Bundesbehörden

1 Der Regierungsrat legt nach Anhörung der oder des Beauftragten für In - formation und Datenschutz fest, welchen Bundesbehörden regelmässig Einwohnerdaten bekannt gegeben werden und in welcher Art und Weise dies geschieht.

§ 13 Personenidentifikation

1 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben dürfen die Behörden für die Abfrage der Daten die Versichertennummer gemäss Artikel 50c des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezem - ber 1946 1 ) verwenden, wenn sie dazu über eine gesetzliche Grundlage nach AHVG verfügen. Die Abfrage kann auch über einen anderen Persone - nidentifikator erfolgen.
2 Für die Nutzung eines elektronischen Dienstes kann die Versichertennum - mer nach Artikel 50c AHVG 2 ) zur Personenidentifikation verwendet wer - den, sofern: * a) der elektronische Dienst die Versichertennummer enthält; b) oder die Versichertennummer in den Datensammlungen, welche dem elektronischen Dienst zugrunde liegen, geführt wird.

§ 14 Kosten

1 Der Kanton trägt die Kosten für den Betrieb der Einwohnerregister- und der Stimmregisterplattform.
2 Die Abfrage von Daten der Einwohnerregister- und der Stimmregister - plattform durch kantonale und kommunale Behörden ist unentgeltlich.

4. Informationssicherheit, Datenschutz und

Überprüfung

§ 15 Informationssicherheits- und Datenschutzkonzept

1 Das Departement erstellt für den Betrieb der Einwohnerregister- und der Stimmregisterplattform ein Informationssicherheits- und Datenschutzkon - zept, das anerkannten Standards entspricht.
2 Das Informationssicherheits- und Datenschutzkonzept für den Betrieb der Einwohnerregister- und der Stimmregisterplattform beinhaltet die konkre - ten rechtlichen, technischen und organisatorischen Schutzmassnahmen und Sicherheitsaspekte.
3 Es zeigt insbesondere auf: a) die Gewährleistung der Sicherheit im Bereich der IT-Infrastruktur in - nerhalb der kantonalen Verwaltung; b) die Gewährleistung der Sicherheit im Bereich der Datenübermitt - lung zwischen Gemeinden und Kanton, innerhalb des Kantons und zwischen Kanton und Bund sowie zwischen Kanton und Dritten; c) die Prozesse zur Sicherstellung von individuell nach angeschlossenen Behörden angepassten Berechtigungsregeln für den Zugriff auf Da - ten der kantonalen Einwohnerregisterplattform;
1) SR 831.10 .
2) SR 831.10 .
4
d) die Prozesse zur Überwachung von Datenzugriffen durch die syste - matische Kontrolle von Datenzugriffsprotokollen; e) wie die Verantwortlichkeiten für den Datenschutz und die Datensi - cherheit geregelt sind. KRB Nr. RG 082a/2014 vom 5. November 2014. Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum. Die Referendumsfrist ist am 27. Februar 2015 unbenutzt abgelaufen. Inkrafttreten am 1. Januar 2015. Publiziert im Amtsblatt vom 6. März 2015.
5
* Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

06.05.2020 01.11.2020 § 13 Abs. 2 eingefügt GS 2020, 20

6
* Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 13 Abs. 2 06.05.2020 01.11.2020 eingefügt GS 2020, 20

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