Interkantonale Vereinbarung über das Interkantonale Spital der Broye (HIB) Waadt - F... (822.0.7)
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Interkantonale Vereinbarung über das Interkantonale Spital der Broye (HIB) Waadt - Freiburg

Interkantonale Vereinbarung über das Interkantonale Spital der Broye (HIB) Waadt –Freiburg vom 21. 08. 2013 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2014 ) Die Kantone Waadt und Freiburg (die Kantone) gestützt auf Artikel 48 der Bundesverfassung vom 18. April 1999, Artikel
103 Abs. 2 der Waadtländer Verfassung vom 14. April 2003 und Artikel
100 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004; gestützt auf den Vertrag vom 5. März 2010 über die Mitwirkung der Kantonsparlamente bei der Ausarbeitung, der Ratifizierung, dem Vollzug und der Änderung von interkantonalen Verträgen und von Verträgen der Kantone mit dem Ausland (Vertrag über die Mitwirkung der Parlamente, ParlVer); gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG); gestützt auf das Waadtlä nder Gesetz vom 5. Dezember 1978 über die Planung und Finanzierung der Gesundheitseinrichtungen von öffentlichem Interesse («loi vaudoise sur la planification et le financement des établissements sanitaires d’intérêt public»); gestützt auf das Waadtländer Gesetz vom 30. Januar 2007 über die Pflegenetze («loi vaudoise sur les réseaux de soins»); gestützt auf das Freiburger Gesundheitsgesetz vom 16. November 1999; gestützt auf das Freiburger Gesetz vom 4. November 2011 über die Finanzierung der Spitäler und G eburtshäuser; im Bestreben, die Zusammenarbeit im Spitalwesen zwischen der Waadtländer und der Freiburger Broyeregion zu bekräftigen und das Spital mit einer Rechtsform auszustatten, die die Einheit des Interkantonalen Spitals der Broye verstärkt, vereinba ren Folgendes:
1. KAPITEL Rechtsform und Allgemeines

Art. 1 Statut des Interkantonalen Spitals der Broye, Waadt –Freiburg

1 Die Kantone schaffen eine selbstständige, interkantonale öffentlich - rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in P ayerne (VD). Sie untersteht der gemeinsamen Aufsicht der Kantone Waadt und Freiburg.
2 Die Anstalt trägt den Namen «Interkantonales Spital der Broye» (die Anstalt) und umfasst die Spitalstandorte Payerne und Estavayer -le-Lac.
3 Sie steht in beiden Kantonen auf der Liste der Spitäler, die im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung zugelassen sind.

Art. 2 Autonomie

1 Um ihre Aufgabe im Rahmen der Gesundheitsplanungen beider Kantone und des Leistungsauftrags gemäss den Artikeln 15 und 16 zu e rfüllen, verfügt die Anstalt über die Autonomie, die ihr von der vorliegenden Vereinbarung eingeräumt wird, unter Vorbehalt der Aufsicht durch die Staatsräte und die Grossen Räte der beiden Kantone.
2 Die Anstalt ist Mitglied des regionalen Pflegenetzes von anerkanntem öffentlichem Interesse gemäss Waadtländer Gesetz vom 30. Januar 2007 über die Pflegenetze.
3 Sie arbeitet mit dem freiburger spital (HFR) zusammen.

Art. 3 Verträge mit Dritten

Die Anstalt kann im Rahmen ihres Leistungsauftrags und ihres Leistungsvertrags Verträge über die Zusammenarbeit mit Dritten abschliessen.

Art. 4 Buchhaltung

Die Anstalt führt ihre Buchhaltung gemäss den von beiden Staatsräten aufgestellten Regeln.

Art. 5 Steuerbefreiung

Die Anstalt ist von allen kantonalen und kommunalen Steuern befreit.

Art. 6 Datenschutz

Für datenschutzrechtliche Fragen unterliegt die Anstalt der einschlägigen Waadtländer Gesetzgebung.
2. KAPITEL Politische Behörden

Art. 7 Befugnisse der beiden Grossen Räte

1 Die beiden Grossen Räte haben folgende Befugnisse: a) Sie bezeichnen die zwölf Mitglieder der interparlamentarischen Kommission (jeweils sechs pro Kanton) und legen die Modalitäten der Aufsicht fest, die diese ausübt. b) Sie verabschieden den Bericht der interparlamentarischen Kommission.
2 Die Aufsicht, welche die interparlamentarische Kommission über die Anstalt ausübt, umfasst folgende Punkte: a) die strategischen Ziele der Anstalt und die Umsetzung ihres Auftrags; b) die mehrjährige Finanzplanung der Anstalt; c) Budget und Jahresrechnung der Anstalt; d) die Auswertung der von der Anstalt erzielten Ergebnisse, auf der Grundlage des jährlichen Leistungsvertrags, der gemäss Artikel 16 mit dem Departement für Gesundheit und Soziales des Kantons Waadt («Département de la santé et de l’action sociale du canton de Vaud») bzw. mit der Direktion für Gesundheit und Soziales des Kantons Freiburg (die Departemente) abgeschlossen wird.
3 Einmal pro Jahr unterbreitet die interparlamentarische Kommission den beiden Grossen Räten einen Bericht mit den Ergebni ssen ihrer Aufsicht.
4 Die Finanzkompetenzen der beiden Grossen Räte gemäss kantonalen Gesetzgebungen bleiben vorbehalten.

Art. 8 Befugnisse der beiden Staatsräte

1 Die beiden Staatsräte haben folgende Befugnisse: a) Sie legen die Buchhaltungsregeln der Anstalt fest (Art. 4). b) Sie ernennen fünf Mitglieder des Anstaltsrats, darunter die Präsidentin oder den Präsidenten (Art. 10 Abs. 1), und genehmigen das Reglement über die Funktionsweise des Anstaltsrats (Art. 10 Abs. 3). c) Sie genehmigen den Voranschlag und die Jahresrechnung und erteilen dem Anstaltsrat Entlastung (Art. 11 Bst. e). d) Sie bestätigen die vom Anstaltsrat vorgeschlagene Revisionsstelle (Art. 14). e) Sie definieren die Aufträge der Anstalt (Art. 15).
f) Sie verabschieden das Finanzierungssystem für den Betrieb der Anstalt (Art. 18). g) Sie genehmigen die Gesamtarbeitsverträge (GAV) oder bestimmen, wenn keine solchen vorliegen, das anwendbare Personalstatut (Art. 20 Abs. 1 und 2) und legen die Richtlinien über die Vergütung der Mitglieder der Generaldirektion und der Kaderärztinnen und Kaderärzte fest (Art. 20 Abs. 3). h) Sie überwachen die Führung und den Betrieb der Anstalt (Art. 25).
2 Die beiden Staatsräte legen die Einzelheiten in einem Ausführungsreglement fest.
3. KAPITEL Org ane der Anstalt

Art. 9 Organe der Anstalt

Die Organe der Anstalt sind: a) der Anstaltsrat; b) die Generaldirektion; c) die Revisionsstelle.

Art. 10 Anstaltsrat

1 Die Anstalt steht unter der allgemeinen Verantwortung eines Anstaltsrats mit sieben Mitglieder n, die wie folgt ernannt werden: – Vier Mitglieder werden von den beiden Staatsräten ernannt, davon zwei für den Kanton Waadt und zwei für den Kanton Freiburg. – Ein Mitglied wird vom Pflegenetz Waadt- Nord («Réseau de soins du Nord Vaudois») ernannt. – Ein Mitglied wird vom HFR ernannt. – Eine Präsidentin oder ein Präsident wird von den beiden Staatsräten nach Anhörung der regionalen Verbände ernannt.
2 Die beiden Staatsräte achten darauf, den Anstaltsrat unter Einhaltung der Prinzipien der guten Führung zu ernennen und eine regionale Vertretung zu gewährleisten.
3 Der Anstaltsrat unterbreitet den beiden Staatsräten ein Reglement über seine Funktionsweise zur Genehmigung. Dieses Reglement legt Folgendes fest: a) die Dauer und die Anzahl der Mandate;
b) die E ntschädigung der Mitglieder; c) die interne Funktionsweise; d) die Modalitäten der Teilnahme weiterer Personen, mit beratender Stimme, an den Sitzungen des Anstaltsrats.

Art. 11 Befugnisse des Anstaltsrats

1 Der Anstaltsrat hat namentlich folgende Befugnis se: a) Er stellt eine Betriebsführung sicher, die den Anforderungen der Wirtschaftlichkeit, der Effizienz und der Qualität nach KVG genügt. b) Er ernennt die Generaldirektorin oder den Generaldirektor, nach Anhörung der Departemente. c) Er ernennt die anderen Mitglieder der Generaldirektion und die Kaderärztinnen und Kaderärzte. d) Er erlässt die notwendigen Regelungen für den Betrieb der Anstalt. e) Er beschliesst auf Antrag der Generaldirektion und im Rahmen des geltenden Leistungsvertrags den Voranschlag, die Jahresrechnung sowie den Finanzplan und unterbreitet diese den beiden Staatsräten zur Genehmigung. f) Er unterzeichnet Vereinbarungen mit Dritten (Art. 3) sowie Leistungsaufträge und - verträge (Art. 16). g) Er unterzeichnet die Vereinbarun gen mit den Versicherern der beiden Kantone (Art. 18 Abs. 2). h) Er schliesst GAV ab (Art. 20 Abs. 1) und legt die Regeln für die berufliche Vorsorge fest (Art. 21). i) Er setzt ein Ärztekollegium ein und genehmigt dessen Organisationsreglement. j) Er setz t eine Personalkommission ein und genehmigt deren Organisationsreglement. k) Er erstellt einen Jahresbericht und unterbreitet diesen den beiden Staatsräten. l) Er übt alle Befugnisse aus, die keinem anderen Organ zustehen.
2 Die beiden Staatsräte legen die Einzelheiten in einem Ausführungsreglement fest.

Art. 12 Generaldirektion

1 Die Generaldirektion besteht namentlich aus: – der Generaldirektorin oder dem Generaldirektor;
– der medizinischen Direktorin oder dem medizinischen Direktor; – der Pflegedirektor in oder dem Pflegedirektor.
2 Der Anstaltsrat kann weitere Mitglieder ernennen.

Art. 13 Befugnisse der Generaldirektion

1 Die Generaldirektion führt die Anstalt im Rahmen der vorliegenden Vereinbarung, der dazugehörigen Ausführungsbestimmungen und der Weis ungen des Anstaltsrats.
2 Der Anstaltsrat legt auf Antrag der Generaldirektion die Regeln für deren Arbeitsweise fest.

Art. 14 Revisionsstelle

1 Die Jahresrechnung der Anstalt wird von einer externen Revisionsstelle geprüft, die vom Anstaltsrat vorgeschlagen und von den beiden Staatsräten bestätigt wird.
2 Am Ende jedes Geschäftsjahrs führt die Revisionsstelle eine ordentliche Revision durch und unterbreitet dem Anstaltsrat die Berichte, die zusammen mit der Jahresrechnung den beiden Staatsräten und der int erkantonalen Aufsichtskommission unterbreitet werden.
3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Obligationenrechts über die ordentliche Revision von Aktiengesellschaften und über die Haftung der Revisionsstelle.
4. KAPITEL Betriebs - und Finanzierungsregeln (Grundsätze)

Art. 15 Aufträge der Anstalt

Die Anstalt erbringt Leistungen im Gesundheitsbereich, entsprechend dem Leistungsauftrag, der ihr von beiden Staatsräten erteilt wird.

Art. 16 Leistungsauftrag und Leistungsvertrag

1 Die Umsetzung der Aufträge der Anstalt ist Gegenstand eines mehrjährigen Leistungsauftrags sowie eines jährlichen Leistungsvertrags zwischen dem Anstaltsrat und den beiden für den Gesundheitsbereich zuständigen Departementsvorstehern. Diese Verträge betref fen namentlich die Ziele, die Qualitäts - und Leistungsanforderungen sowie das zugewiesene Budget.
2 Der Leistungsvertrag kann auch die Modalitäten der Finanzierung besonderer Aufgaben von öffentlichem Interesse (von den Versicherern nicht finanzierte Aufgaben) umfassen.

Art. 17 Patientenfreizügigkeit

Die Waadtländer und die Freiburger Patientinnen und Patienten können beliebig an beiden Standorten der Anstalt aufgenommen werden.

Art. 18 Finanzierung des Betriebs

1 Die Finanzierung des Betriebs erfolgt nach einem einheitlichen System, das von den beiden Staatsräten festgelegt wird.
2 Dieses System umfasst identische Tarife und Vereinbarungen, unter Vorbehalt der Zustimmung der Krankenversicherer der beiden Kantone.
3 Die beiden Staatsräte legen die zwischenzeitlich geltenden Regeln fest.

Art. 19 Investitionen

1 Die Investitionen werden mit den Eigenmitteln der Anstalt oder mit Fremdmitteln in Form von Bankdarlehen finanziert, die von der Anstalt aufgenommen werden, nötigenfalls mit staatlichen Garantien e ntsprechend den in beiden Kantonen geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
2 Die Anstalt finanziert die mit den Darlehen gemäss Absatz 1 verbundenen Lasten mit der tarifarischen Abgeltung gemäss den neuen Modalitäten der mit dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 2007 zur Änderung des KVG eingeführten Spitalfinanzierung sowie den von den beiden Kantonen dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen.

Art. 20 Arbeitsverhältnisse

1 Der Anstaltsrat schliesst unter Einhaltung des von den beiden Kantonen festgelegten Finanzrah mens Gesamtarbeitsverträge (GAV) mit mindestens zwei repräsentativen Personalorganisationen ab. Können keine GAV abgeschlossen werden, beschliessen die beiden Staatsräte entweder die Anwendung der für das Spitalpersonal des Kantons Waadt geltenden GAV oder des öffentlich -rechtlichen Statuts des Spitalpersonals des Kantons Freiburg; der Anschluss an die 2. Säule ist von diesem Wechsel des Statuts nicht betroffen.
2 Die in Absatz 1 erwähnten GAV unterliegen der Genehmigung beider Staatsräte.
3 In jedem Fall l egen die beiden Staatsräte die Richtlinien über die Vergütung der Mitglieder der Generaldirektion und der Kaderärztinnen und Kaderärzte fest.
4 Die Anstalt anerkennt die repräsentativen Personal - und Gewerkschaftsorganisationen und unterhält regelmässige K ontakte mit ihnen oder mit ihren Vertreterinnen oder Vertretern in der Anstalt.

Art. 21 Berufliche Vorsorge

Die Anstalt tritt einer oder mehreren beruflichen Vorsorgeeinrichtungen bei, die den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die berufliche Vorsorge (B VG) entsprechen.

Art. 22 Öffentliches Beschaffungswesen

Für alle Auftragsvergaben untersteht die Anstalt der Waadtländer Gesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen.
5. KAPITEL Verantwortlichkeiten und Kontrollen

Art. 23 Finanzielle Verantwortung

Die Anstalt ist für ihr Betriebsergebnis verantwortlich und besitzt keine Defizitgarantie.

Art. 24 Haftpflicht

1 Die Anstalt trägt die primäre Haftung gegenüber dem Geschädigten für Schäden, die von Mitgliedern des Anstaltsrats oder der Generaldirektion sow ie von den Angestellten verursacht werden. Sie versichert sich dementsprechend.
2 Die Kantone haften gegenüber dem Geschädigten subsidiär nach Massgabe ihrer jeweiligen Anteile an der Betriebsfinanzierung für die Schäden, welche die Anstalt nicht zu vergüten vermag.
3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Waadtländer Gesetzes über die Haftung des Kantons, der Gemeinden und ihrer Beamten («loi sur la responsabilité de l’Etat, des communes et de leurs agents»).

Art. 25 Aufsicht

1 Die Anstalt unterliegt der Aufsicht der beiden Grossen Räte, via die Interparlamentarische Aufsichtskommission (Art. 7).
2 Die Anstalt wird von den beiden Staatsräten kontrolliert, namentlich in Bezug auf die Einhaltung des Auftrags, des Leistungsvertrags, des Budgets, der Jahr esrechnung und der Verwendung der kantonalen Beiträge.
3 Die beiden Departementsvorsteher kontrollieren die Anstalt gemäss den Modalitäten der vorliegenden Vereinbarung, der Ausführungsreglemente sowie der Waadtländer und der Freiburger Gesetzgebung.
6. KA PITEL Übergangsbestimmungen

Art. 26 Grundstücke und Infrastruktur in Payerne und Estavayer -le-Lac

1 Die Anstalt übernimmt spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung das dem Spitalbetrieb dienende Vermögen; ausgenommen sind die Grundstücke , die Eigentum der Gemeindeverbände bleiben.
2 Der Waadtländer Verband der Spitäler der Spitalzone VII bleibt Eigentümer der Grundstücke des Standorts Payerne. Er räumt der Anstalt ein Baurecht auf den Grundstücken ein und überträgt ihr das Eigentum an Inf rastrukturen und Ausrüstungen ohne Entschädigung. Davon ausgenommen sind nicht abbezahlte Schulden sowie Infrastrukturen und Ausrüstungen, die der Waadtländer Verband der Spitäler der Spitalzone VII selbst bezahlt hat und die von der Anstalt gegen Entschäd igung übernommen werden.
3 Der Freiburger Verband für die Organisation der Pflege im Broyebezirk bleibt Eigentümer der Grundstücke des Standorts Estavayer -le-Lac. Er gewährt der Anstalt ein Baurecht auf den Grundstücken und überträgt ihr das Eigentum an Infrastrukturen und Ausrüstungen ohne Entschädigung.
4 Das Verzeichnis der übernommenen Infrastrukturen und Ausrüstungen, die Errichtung des Baurechts und die gemeinsame Benutzung von Infrastrukturen und Ausrüstungen durch die Anstalt und andere Einrichtunge n (z. B. Alters - und Pflegeheime) werden in Vereinbarungen zwischen den Eigentümerverbänden und der Anstalt geregelt. Diese Vereinbarungen müssen von beiden Staatsräten genehmigt werden.
5 Die Eigentümerverbände können jederzeit zugunsten der Anstalt auf i hr Eigentumsrecht an den Grundstücken, die für den Betrieb der Standorte nötig sind, verzichten. In diesem Fall müssen die übertragenen Immobilien pfandfrei sein.

Art. 27 Anwendbarkeit der neuen Spitalfinanzierung auf die

Investitionen Die vor dem 1. Janua r 2012 getätigten Investitionen an den Standorten Payerne und Estavayer -le-Lac unterliegen den Regeln des jeweiligen Kantons.

Art. 28 Übernahme der Rechte und Pflichten

1 Bei Inkrafttreten dieser Vereinbarung übernimmt die Anstalt alle Rechte und Pflichten des HIB im Zusammenhang mit dem Betrieb der Standorte Payerne und Estavayer -le-Lac.
2 Sie übernimmt weder die Schulden der Mitglied -Gemeinden der Gemeindeverbände noch diejenigen der Gemeindeverbände, die das HIB betreiben; Artikel 26 bleibt vorbehalten.

Art. 29 Evaluation der Organisation und der Führung der Anstalt

1 Die Modalitäten der Organisation und der Führung der Anstalt werden nach fünf Betriebsjahren von beiden Regierungen evaluiert und sind Gegenstand eines Berichts an die Grossen Räte.
2 Die Mo dalitäten der Evaluation werden von den beiden Staatsräten festgelegt.
7. KAPITEL Schlussbestimmungen

Art. 30 Bekanntgabe an den Bund

Gemäss Artikel 48 Abs. 3 der Bundesverfassung wird diese Vereinbarung dem Bund zur Kenntnis gebracht.

Art. 31 Dauer der Ve reinbarung

1 Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von fünf Jahren auf das Ende eines Jahres gekündigt werden.
2 Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, so ist er gehalten: a) die Verpflichtungen aus der Gewährung einer Garantie einzuhalten (Art. 19); b) seinen Anteil an den Betriebskosten der Anstalt bis zum Ende des fünften Jahres nach dem Datum der Kündigung zu begleichen.
3 Die Kantone können die Vereinbarung jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen aufheben.

Art. 32 Regeln für die Auflösung

1 Im Falle der Auflösung dieser Vereinbarung werden die bei der Schaffung des HIB durch die Vereinbarung vom 5. Februar 1998 eingebrachten Infrastrukturen am Standort Payerne von einer vom Waadtländer Staatsrat bezeichneten Einrichtung übernommen, diejenigen am Standort Estavayer - le-Lac vom HFR.
2 Die von der einfachen Gesellschaft und in der Folge von der Anstalt erworbene Infrastrukturen für den Standort Payerne werden von einer vom Waadtländer Staatsrat bezeichneten Einrichtung übernommen, diejenigen am Standort Estavayer -le-Lac vom HFR, und zwar gegen gegenseitige
Entschädigung, unter Berücksichtigung der Finanzierung und der Lebensdauer der betreffenden Infrastrukturen.

Art. 33 Schied sverfahren

1 Können die beiden Staatsräte Differenzen nicht im gegenseitigen Einvernehmen bereinigen, legen sie die mit der Interpretation und der Anwendung dieser Vereinbarung zusammenhängenden Streitigkeiten einem aus drei Schiedsrichtern bestehenden Sch iedsgericht vor.
2 Die Staatsräte vereinbaren eine Schiedsklausel, die namentlich die Einzelheiten der Ernennung der Schiedsrichter und das anzuwendende Schiedsverfahren regelt.
3 Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist endgültig.

Art. 34 Inkrafttreten

Di e beiden Staatsräte legen in gegenseitigem Einvernehmen das Datum des Inkrafttretens der Vereinbarung fest. Beitritt durch Gesetz vom 10.10.2013 Inkrafttreten für den Kanton Freiburg: 1.1.2014
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
2 1.08.2013 Erlass Grunderlass 0 1.01.2014 2 013_093 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 2 1.08.2013 0 1.01.2014 2 01 3 _093
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