Verordnung über die Informationssicherheit (162.51)
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Verordnung über die Informationssicherheit

Verordnung über die Informationssicherheit (VIS) Vom 11. März 2008 (Stand 1. Januar 2013) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und die Geschäftsleitung des Kantonsgerichts, gestützt auf § 8 Abs. 3 des Gesetzes über die Information und den Daten - schutz (Informations- und Datenschutzgesetz, IDG) vom 10. Februar 2011
1 ) , * beschliessen:
1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck und Zielsetzung

1 Diese Verordnung regelt den Schutz der Informatik-Systeme des Kantons vor Systemausfällen und den Schutz der mit solchen Systemen bearbeiteten In - formationen vor Verlust sowie unbefugter Kenntnisnahme und Veränderung.
2 Oberstes Ziel ist die Kenntnis der aktuellen Risiken der Informationssicherheit und deren systematische und verhältnismässige Behandlung zu angemesse - nen Kosten.
3 Erkannte Risiken werden verwaltungsweit einheitlich bewertet und durch angemessene Massnahmen auf ein akzeptables Restrisiko beschränkt.
4 Ein existenzbedrohendes Risiko muss auf ein wirtschaftlich akzeptables Mass beschränkt werden. Erscheint dies aus technischen oder finanziellen Gründen nicht möglich, ist das Vorhaben abzulehnen oder abzubrechen.
5 Über die Zulässigkeit eines Restrisikos und dessen anzustrebende Deckung entscheiden die finanzkompetenten Stellen.
6 Risiken werden von den verantwortlichen Linienstellen getragen.
7 Die vorhandenen Risiken sind mindestens alle 3 Jahre gesamthaft zu evaluie - ren und gegebenenfalls in eine entsprechende Verbesserungsplanung einzu - bringen.
1) SGS 162 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0543

§ 2 Geltungsbereich und Abgrenzung

1 Diese Verordnung gilt für die Direktionen und ihre Dienststellen (inklusive kantonale Spitäler), die Landeskanzlei, das Kantonsgericht und die kantonalen Schulen.
2 Sie gilt für sämtliche Informatik-Systeme und darauf bearbeitete Informatio - nen.
3 Soweit keine anderen Regeln bestehen, gilt sie auch für nicht mittels Informa - tik bearbeitete Informationen.
4 Bei der Zusammenarbeit mit Organisationen und Personen ausserhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung sind die hier festgelegten Grundsätze so weit wie möglich vertraglich zu vereinbaren.

§ 3 Ergänzende Regelungen

1 Die Direktionen, die Landeskanzlei, das Kantonsgericht und die kantonalen Schulen können in ihrem Kompetenzbereich strengere Sicherheitsanforderun - gen festlegen.
2 Die Fachgruppe Informatik (FGI) kann einzelne Aspekte dieser Verordnung konkretisieren und entsprechende ergänzende Weisungen zur Informationssi - cherheit erlassen, insbesondere zur Regelung von anzuwendenden Verfahren, generell gültigen Mindestanforderungen und zum Umgang mit vernetzungsbe - dingten Sicherheitsrisiken.
3 Die FGI kann einzelnen dieser Verordnung unterstellten Institutionen einen erhöhten Freiheitsgrad zugestehen, solange:
a. dadurch keine erhöhte Bedrohung der restlichen Institutionen entsteht;
b. ein eigenes Informationssicherheits-Managementsystem branchenübli - cher Qualität betrieben und jährlich die vorhandenen Risiken der In - formationssicherheit und die Verbesserungsplanung rapportiert werden;
c. mindestens alle 3 Jahre die Angemessenheit des Managements der In - formationssicherheit und der vorhandenen Risiken durch eine unabhängi - ge Stelle zuhanden des oder der zentralen Informationssicherheitsbeauf - tragten nachgewiesen wird.
4 Der zugestandene erhöhte Freiheitsgrad kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.
2 Begriffe und Schnittstellen der Informationssicherheit

§ 4 Leistungserbringer und Leistungsbezüger

1 Die Betreibenden der Informatik-Systeme sind die Leistungserbringenden.
2 Die Benutzenden der Informatik-Systeme sind die Leistungsbeziehenden. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0543

§ 5 Informationen

1 Informationen im Sinne dieser Verordnung sind Daten jeglicher Art, die für Leistungsbeziehende oder -erbringende von Bedeutung sind.
2 Informationen werden entsprechend ihrem Schutzbedarf anhand eines Ras - ters klassifiziert.
3 Die Kriterien für die Klassifizierung sind Vertraulichkeit, Integrität und Verfüg - barkeit der Informationen. Sie werden verwaltungsweit einheitlich festgelegt.

§ 6 Informatiksicherheit

1 Informatiksicherheit dient dem Schutz der elektronisch bearbeiteten In - formationen.

§ 7 Physische Sicherheit der IT-Infrastruktur (Anlagenschutz)

1 Die für den Betrieb der Informatik-Infrastruktur notwendigen physischen Ein - richtungen sind zu schützen.

§ 8 Service Level Agreements

1 Leistungsbeziehende und Leistungserbringende legen alle Anforderungen an die Dienstleistung, insbesondere auch die Anforderungen zur Gewährleistung der Informationssicherheit in einem schriftlichen Service Level Agreement fest.
2 Die Sicherheitsmassnahmen sind schriftlich festzulegen.
3 Grundsätze der Informationssicherheit

§ 9 Sicherheitsbewusstsein

1 Das Sicherheitsbewusstsein der Mitarbeitenden ist regelmässig zu schulen und eine Sicherheitskultur zu pflegen.

§ 10 Konzeptioneller Rahmen

1 Anzustreben ist ein Management der Informationssicherheit nach den Nor - men der ISO 27000 Familie.

§ 11 Wirtschaftlichkeit und Angemessenheit

1 Die Schutzmassnahmen müssen immer in einem angemessenen wirtschaftli - chen Verhältnis zum möglichen Schaden stehen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0543

§ 12 Projekte und Systemanpassungen

1 Im Rahmen von Projekten und Systemanpassungen hat die verantwortliche Stelle frühzeitig die Anforderungen an die Informationssicherheit festzulegen und zu berücksichtigen. Es gelten die Richtlinien gemäss der Projektführungs - methodik HERMES.
2 Ein Projekt gilt frühestens dann als abgeschlossen, wenn die Informationssi - cherheit auch während des Betriebs und bei späteren Anpassungsarbeiten in genügendem Umfang gewährleistet ist.
3 Für die Betriebsfreigabe muss eine Risikobeurteilung durch eine neutrale Fachperson und eine Bestätigung der Übernahme der Restrisiken durch den Leistungsbezüger vorliegen.

§ 13 Richtlinien zur Nutzung der Informatik

1 Richtlinien und Weisungen zur Nutzung der Informatik sind durch die FGI wei - terzuentwickeln und regelmässig auf Einhaltung zu kontrollieren.

§ 14 Kostenmanagement

1 Die Kosten für die Informatiksicherheit sind Teil der Projekt- und Betriebskos - ten und dementsprechend zu budgetieren.

§ 15 Sicherheitsmassnahmen und ihre schriftliche Dokumentation

1 Sicherheitsmassnahmen sind organisatorischer, technischer oder physischer Natur.
2 Sie sind systematisch und in einem konzeptionellen Rahmen zu vollziehen sowie schriftlich zu dokumentieren.
3 Für alle Anwendungen, Projekte und Datensammlungen wird eine zentrale Liste mit sicherheitsrelevanten Informationen geführt. Der oder die Informatiksi - cherheitsbeauftragte der Direktion (DIT-SiBe) hat Einsicht in das Portfolio oder führt es selber.

§ 16 Datenschutzfreundliche Technologien

1 Bei der Beschaffung von Informatikmitteln zur Verwaltung von Personendaten ist die Datenschutzfreundlichkeit der Technologien angemessen zu berücksich - tigen.
2 Bevor Informatikmittel zu diesem Zweck beschafft werden, ist die zuständige Datenschutzbehörde anzuhören.

§ 17 Benutzerfreundlichkeit

1 Bei der Evaluation von Sicherheitslösungen wird auch deren Benutzerfreund - lichkeit bewertet. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0543

§ 18 Zugangsbeschränkungen

1 Benutzerprofile haben den Zugang auf diejenigen Informationen zu beschrän - ken, welche für die Aufgabenerfüllung notwendig sind.

§ 19 Notfallkonzept

1 Leistungsbeziehende und Leistungserbringende erstellen je eigene Notfall - konzepte und stimmen diese aufeinander ab.
2 Die Notfallkonzepte regeln das Vorgehen bei einem Ausfall von Informatik- Systemen, der länger als die definierten Verfügbarkeitsanforderungen dauert.
4 Organisation und Verantwortung

§ 20 Grundsatz

1 Alle Mitarbeitende sind im Rahmen ihrer Tätigkeiten für die Wahrung der Si - cherheit verantwortlich.

§ 21 Informationssicherheitsbeauftragte auf Stufe Kanton

1 Die Informatikplanung und -koordination (IPK) übernimmt die Aufgaben des/ der zentralen Informationssicherheitsbeauftragten (KIT-SIBE).
2 Der/die KIT-SIBE:
a. koordiniert alle kantonsinternen und kantonsübergreifenden Informations - sicherheitsaspekte;
b. steht zur Überprüfung der Anforderungen und zur Aufsicht im Bereich der Informationssicherheit zur Verfügung, ist jedoch nicht für deren Durchset - zung verantwortlich;
c. stellt periodisch, mindestens aber alle 3 Jahre, einen Risikobericht und ei - ne gesamtheitliche Massnahmenplanung zusammen;
d. koordiniert zwischen den Direktionen, der Landeskanzlei, dem Kantons - gericht und den kantonalen Schulen und stellt einheitliche Verfahren zum Umgang mit Informations- und Informatik-Sicherheit zur Verfügung.

§ 22 Informationssicherheitsbeauftragte auf Stufe Direktion

1 Jede Direktion, die Landeskanzlei, das Kantonsgericht und die kantonalen Schulen bestimmen eine Informationssicherheitsbeauftragte oder einen In - formationssicherheitsbeauftragten (DIT-SIBE).
2 Die oder der DIT-SIBE koordiniert direktionsweit im Rahmen seiner bzw. ihrer Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung, die Sicherheitsanliegen im Be - reich Informationssicherheit mit Schwergewicht Informatik und stimmt diese mit dem oder der zentralen KIT-SIBE ab. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0543

§ 23 Leistungsbeziehende und Leistungserbringende

1 Die Leistungsbeziehenden legen in Abstimmung mit dem oder der DIT-SIBE die Sicherheitsanforderungen für Projekte, Anwendungen und Datensammlun - gen fest und organisieren unter Einbezug der Auftraggebenden und der Ver - tragspartner periodisch die Kontrollen der Umsetzung der Sicherheitsmassnah - men.
2 Die Direktionen, die Landeskanzlei das Kantonsgericht und die kantonalen Schulen sind dafür verantwortlich, dass ihre Mitarbeitenden die zuständigen Stellen/Organe und die Abläufe der Informationssicherheit in der Kantonsver - waltung stufengerecht kennen.
3 Die Leistungserbringenden haben die von den Leistungsbeziehenden defi - nierten Vorgaben einzuhalten.
4 Die Verantwortlichen stellen sicher, dass die Sicherheitsmassnahmen beim Betrieb von Informations- und Kommunikationstechnik auf allen Systemen und für alle involvierten Personen umgesetzt werden.
5 Die Verantwortlichkeiten auf der operativen Ebene werden in den Projektver - einbarungen und in den Service Level Agreements zwischen den Leistungsbe - zügern und den Leistungserbringern detailliert festgehalten.
6 Der/die Leistungsbeziehende muss zuhanden des/der DIT-SIBE eine periodi - sche Überprüfung der vorgenommenen Umsetzung der Informatiksicherheit und der vorhandenen Sicherheitsrisiken bei sich und beim Leistungserbringer vornehmen.

§ 24 Informationsschutz

1 Die Direktionen, die Landeskanzlei, das Kantonsgericht und die kantonalen Schulen sind dafür verantwortlich, die in ihrer Zuständigkeit bearbeiteten In - formationen gemäss bestehenden Weisungen angemessen zu schützen.

§ 25 Mitarbeitende

1 Die Mitarbeitenden sind für die Einhaltung von Sicherheitsbestimmungen in ihrem Arbeitsbereich verantwortlich.
2 Als Verfassende von Informationen sind sie für deren Klassifizierung und Schutz besorgt.

§ 26 Kontinuierlichen Verbesserung

1 Die Direktionen, die Landeskanzlei, das Kantonsgericht und die kantonalen Schulen überprüfen mindestens alle 3 Jahre, ob die Sicherheitsmassnahmen angemessen sind und ob sie umgesetzt werden.
2 Die Ergebnisse werden zuhanden des/der KIT-SIBE und der Aufsichtsstelle Datenschutz rapportiert.
3 Es besteht ein kontinuierliches Verbesserungsprogramm. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0543
5 Einführung der Verordnung

§ 27 Einführung der Verordnung

1 Diese Verordnung wird schrittweise nach Massgabe der jeweils vorhandenen Risiken umgesetzt.
2 Innerhalb von 24 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung sind:
a. die Organisation und die Verfahren zur Bestimmung von angemessenen Massnahmen und den vorhandenen Risiken umzusetzen;
b. Massnahmen mit sehr gutem Verhältnis von Kosten zu Nutzen zu treffen;
c. der 1. Bericht zur Informationssicherheit zu erstellen;
d. die 1. Fassung des kontinuierlichen Verbesserungsprogramms zuhanden des Regierungsrats zu erstellen.
3 Die übrigen Massnahmen sind so rasch als möglich umzusetzen.
4 Der/die KIT-SIBE erarbeitet gemeinsam mit der FGI das kontinuierliche Ver - besserungsprogramm.

§ 28 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 30. Juni 2008 in Kraft. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0543
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
11.03.2008 30.06.2008 Erlass Erstfassung GS 36.0543
04.12.2012 01.01.2013 Ingress geändert wg. GS 37.1185 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0543
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 11.03.2008 30.06.2008 Erstfassung GS 36.0543 Ingress 04.12.2012 01.01.2013 geändert wg. GS 37.1185 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0543
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