Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Solothurn und Waadt über die Befre... (614.352.103)
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Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Solothurn und Waadt über die Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer

Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Solothurn und Waadt über die Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer Vom 30. Oktober 2018 (Stand 1. Januar 2015) Die Regierung des Kantons Solothurn und die Regierung des Kantons Waadt gestützt auf § 225 des Solothurner Gesetzes über die Staats- und Gemein - desteuern (Steuergesetz) vom 1. Dezember 1985 1 ) und § 20 des Waadtlän - der Gesetzes über Handänderungs-, Erbschafts- und Schenkungssteuer (loi concernant le droit de mutation sur les transferts immobiliers et l'impôt sur les successions et donations [LMSD]) vom 27. Februar 1963 2 ) die sich beide auf die Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer beziehen vereinbaren Folgendes: Art. 1
1 Das Gegenrecht für die Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungs - steuer wird zwischen den Kantonen Solothurn und Waadt zugesichert. Art. 2
1 Die gegenseitige Steuerbefreiung betrifft die Zuwendungen, die gemacht werden zugunsten: a) der Kantone und Gemeinden, sowie ihre öffentlich-rechtlichen An - stalten und Institutionen, sofern sie kein Handels- und Industrieun - ternehmen betreiben; b) juristischer Personen des privaten Rechts, die gemeinnützigen Zwecken dienen, in dem Masse, wie diese im Sitzkanton von der Erb - schafts- und Schenkungssteuerpflicht befreit werden; die Steuerbe - freiung wird nur insoweit gewährt, als sie durch den besteuernden Kanton einer ähnlichen juristischen Person mit Sitz in seinem Kanton auch gewährt würde. Art. 3
1 Für die Auslegung dieser Gegenrechtsvereinbarung sind der deutsche und der französische Wortlaut gleichermassen verbindlich. Art. 4
1 Die beiden Regierungen sind berechtigt, jederzeit unter Beachtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten von der vorliegenden Vereinbarung zurückzutreten.
1) BGS 614.11 .
2) BLV 648.11 . GS 2018, 23
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Art. 5
1 Diese Vereinbarung tritt nach gegenseitiger Unterzeichnung rückwirkend auf den 1. Januar 2015 in Kraft. RRB Nr. 2018/1701 vom 30. Oktober 2018. Publiziert im Amtsblatt vom 8. März 2019.
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