Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (613.31)
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Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer

Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer Vom 18. Oktober 1994 (Stand 1. Januar 2016) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Artikel 104 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) vom 14. Dezember 1990 1 ) beschliesst:

1. Behörden

§ 1 Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer; Art. 104 DBG

1 Als kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer amtet unter der Aufsicht des Finanzdepartementes 2 ) das Kantonale Steueramt 3 ) .
2 Dem Kantonalen Steueramt kommen insbesondere zu a) die Leitung und Überwachung des Vollzugs der direkten Bundes - steuer; b) der Verkehr mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung und mit den Verwaltungen für die direkte Bundessteuer anderer Kantone; c) * die Erhebung von Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegen - heiten gegen Entscheide des Kantonalen Steuergerichts.

§ 2 Veranlagungsbehörden; Art. 104 DBG

1 Die Veranlagungsbehörden nach § 121 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern vom 1. Dezember 1985 4 ) veranlagen die natürlichen Per - sonen. *
2 Die juristischen Personen werden durch das Kantonale Steueramt veran - lagt.
3 Die übrigen Veranlagungen (Quellensteuer, Nachsteuern, Besteuerung nach dem Aufwand usw.) nimmt ebenfalls das Kantonale Steueramt vor.

§ 3 Hilfsorgane; Art. 122 DBG

1 Die nach § 124 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern gewählten Staatssteuerregisterführer und -führerinnen bereiten nach Wei - sung des Kantonalen Steueramtes und des Leiters oder der Leiterin der Veranlagungsbehörde die Veranlagung vor. *
1) SR 642.11 .
2) Im ganzen Erlass neue Schreibweise ab 1. August 2000.
3) Im ganzen Erlass neue Bezeichnung vom 22. August 2000
4) BGS 614.11 . GS 93, 286
1

§ 4 Kantonale Steuerrekurskommission; Art. 104 Abs. 3 DBG

1 Als Kantonale Rekurskommission für die direkte Bundessteuer amtet das Kantonale Steuergericht gemäss den §§ 55 ff. des Gesetzes über die Ge - richtsorganisation vom 13. März 1977 1 ) .

§ 5 Ausstand; Art. 109 DBG

1 Über Ausstand und Ablehnung von Mitgliedern des Kantonalen Steuerge - richts entscheidet das Gericht nach den §§ 94-100 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation, über den Ausstand von Beamten und Angestellten des Kantonalen Steueramtes und der Veranlagungsbehörden das Finanz - departement.

§ 6 Organisation und Verfahren

1 Soweit Organisation und Verfahren nicht bundesrechtlich geregelt sind und soweit in dieser Verordnung keine besonderen Regelungen getroffen werden, sind die kantonalen Bestimmungen über die Organisation des Steuerwesens und über das Verfahren vor den Steuerbehörden sinngemäss für den Vollzug der direkten Bundessteuer anwendbar.

2. Veranlagung und Rechtsmittelverfahren

§ 7 Veranlagungskreise

1 Die Veranlagungskreise für die natürlichen Personen sind die vom Regie - rungsrat für die Veranlagung der Staats- und Gemeindesteuern bezeichne - ten Veranlagungskreise.
2 Veranlagungskreis für die juristischen Personen ist der Kanton.

§ 8 Öffentliche Aufforderung; Art. 124 Abs. 1 DBG

1 Die öffentliche Aufforderung zum Einreichen der Steuererklärung erlässt das Kantonale Steueramt.

§ 9 Rechtsmittel im Quellensteuerverfahren; Art. 139 DBG

1 Wenn der streitige Quellensteuerabzug sowohl die Staats- und Gemein - desteuern als auch die direkte Bundessteuer betrifft, gelten die Einsprache und der Rekurs nach kantonalem Recht auch als Einsprache und Beschwer - de gegen die entsprechenden Verfügungen über die direkte Bundessteuer.
2 Das Verfahren richtet sich nach den §§ 149-151, 155 und 160-164 des Ge - setzes über die Staats- und Gemeindesteuern vom 1. Dezember 1985 2 ) .

§ 10 Verfahrenskosten; Art. 123 Abs. 2, 135 Abs. 3, 144 Abs. 5, 167 Abs.

4 und 183 Abs. 4 DBG
1 Die Kosten von Untersuchungsmassnahmen im Veranlagungs-, Einspra - che- und Hinterziehungsverfahren sowie die Kosten des Beschwerdever - fahrens vor dem Kantonalen Steuergericht und jene des Erlassverfahrens werden nach dem Gebührentarif vom 24. Oktober 1979 3 ) bestimmt.
1) BGS 125.12 .
2) BGS 614.11 .
3) BGS 615.11 .
2

§ 10 bis * ...

§ 10 ter * ...

3. Inventarisation

§ 11 Inventurbehörde; Art. 159 Abs. 1 DBG

1 Für die Errichtung des Inventars nach den Artikeln 154-159 DBG sind die Amtschreibereien und die Inventurbeamten der Einwohnergemeinden zu - ständig.
2 Das Verfahren richtet sich, soweit das Bundesrecht nicht eine weiterge - hende Regelung enthält, nach den §§ 171-193 des Gesetzes über die Ein - führung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 4. April
1954 3 ) .

4. Bezug und Sicherung der Steuer

§ 12 Bezugsbehörde; Art. 163 Abs. 3 DBG

1 Das Kantonale Steueramt bezieht die direkte Bundessteuer, einschliesslich Quellensteuern, Nachsteuern und Bussen.
2 Es gibt die Fälligkeits- und Zahlungstermine sowie die Einzahlungsstelle öffentlich bekannt. *
3 Nicht fristgerecht bezahlte Beträge werden gemahnt. Für jede Mahnung mit Zustellnachweis wird eine Mahngebühr von 50 Franken erhoben. *

§ 13 Abrechnung mit dem Bund und den andern Kantonen; Art. 89,

101, 196 und 197 DBG
1 Das Kantonale Steueramt erstellt die Abrechnung und rechnet jährlich mit der zuständigen Behörde des Bundes über die bezogene direkte Bun - dessteuer ab.
2 Sie ermittelt die kantonalen Anteile an der direkten Bundessteuer von Steuerpflichtigen mit Steuerobjekten in mehreren Kantonen und rechnet darüber mit den andern Kantonen ab (Repartition).

§ 14 Erlass; Art. 102 Abs. 4 und 167 DBG

1 Über Gesuche um Erlass der direkten Bundessteuer entscheidet das Fi - nanzdepartement. *
2 Über Gesuche um Erlass der direkten Bundessteuer, die an der Quelle er - hoben wird, entscheidet das Kantonale Steueramt.
3 ... *
4 Entscheide gemäss Absatz 1 und 2 können innert 30 Tagen mit Beschwer - de beim Kantonalen Steuergericht angefochten werden. *
3) BGS 211.1 .
3

§ 15 Löschung im Handelsregister; Art. 171 DBG

1 Die Zustimmung zur Löschung einer juristischen Person im Handelsregis - ter erteilt das Kantonale Steueramt.

§ 16 Eintrag im Grundbuch; Art. 172 DBG

1 Die Zustimmung zur Eintragung des Erwerbers oder der Erwerberin als neuer Eigentümer oder neue Eigentümerin im Grundbuch, wenn der Ver - äusserer oder die Veräussererin ausschliesslich aufgrund von Grundbesitz steuerpflichtig ist, erteilt oder verweigert die zuständige Veranlagungsbe - hörde.

§ 17 Abschreibung uneinbringlicher Beträge

1 Für die administrative Abschreibung uneinbringlicher Steuerbeträge ist das Finanzdepartement zuständig.

5. Steuerstrafrecht

§ 18 Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehung;

Art. 182 Abs. 4 und 183 Abs. 4 DBG
1 Das Kantonale Steueramt verfolgt die Verletzung von Verfahrenspflich - ten und Steuerhinterziehungen, sie veranlagt die Nachsteuern, setzt die Bussen fest und auferlegt die Kosten.

§ 19 Steuervergehen; Art. 188 Abs. 1 DBG

1 Die Steuervergehen nach Artikel 188 und 189 DBG werden durch die Ge - richte beurteilt. Das Verfahren richtet sich nach der Schweizerischen Straf - prozessordnung vom 5. Oktober 2007 1 ) . *

6. Schlussbestimmungen

§ 20 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Mit dem Inkrafttreten dieser Vollzugsverordnung sind alle ihr widerspre - chenden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere a) die Vollzugsverordnung zum Bundesratsbeschluss über die Erhebung einer Wehrsteuer vom 25. Juni 1941 2 ) ; b) die Ausführungsbestimmung zur Verordnung des Bundesrates über besondere Steuerkontrollorgane vom 20. Dezember 1977 3 ) .

§ 21 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.
1) SR 312.0 .
2) GS 75, 237 (BGS 613.31).
3) GS 87, 389 (BGS 613.313).
4
* Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

22.08.2000 01.01.2001 § 10

bis eingefügt -

22.08.2000 01.01.2001 § 10

ter eingefügt -

29.10.2007 01.01.2008 § 1 Abs. 2, c) geändert -

29.10.2007 01.01.2008 § 12 Abs. 2 geändert -

29.10.2007 01.01.2008 § 12 Abs. 3 eingefügt -

29.10.2007 01.01.2008 § 14 Abs. 4 eingefügt -

09.11.2010 01.02.2011 § 19 Abs. 1 geändert -

31.08.2015 01.01.2016 § 2 Abs. 1 geändert GS 2015, 41

31.08.2015 01.01.2016 § 3 Abs. 1 geändert GS 2015, 41

31.08.2015 01.01.2016 § 10

bis aufgehoben GS 2015, 41

31.08.2015 01.01.2016 § 10

ter aufgehoben GS 2015, 41

31.08.2015 01.01.2016 § 14 Abs. 1 geändert GS 2015, 41

31.08.2015 01.01.2016 § 14 Abs. 3 aufgehoben GS 2015, 41

5
* Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 1 Abs. 2, c) 29.10.2007 01.01.2008 geändert -

§ 2 Abs. 1 31.08.2015 01.01.2016 geändert GS 2015, 41

§ 3 Abs. 1 31.08.2015 01.01.2016 geändert GS 2015, 41

§ 10

bis

22.08.2000 01.01.2001 eingefügt -

§ 10

bis

31.08.2015 01.01.2016 aufgehoben GS 2015, 41

§ 10

ter

22.08.2000 01.01.2001 eingefügt -

§ 10

ter

31.08.2015 01.01.2016 aufgehoben GS 2015, 41

§ 12 Abs. 2 29.10.2007 01.01.2008 geändert -

§ 12 Abs. 3 29.10.2007 01.01.2008 eingefügt -

§ 14 Abs. 1 31.08.2015 01.01.2016 geändert GS 2015, 41

§ 14 Abs. 3 31.08.2015 01.01.2016 aufgehoben GS 2015, 41

§ 14 Abs. 4 29.10.2007 01.01.2008 eingefügt -

§ 19 Abs. 1 09.11.2010 01.02.2011 geändert -

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