Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (221.213)
CH - SH

Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen

1)
7) genehmigt worden sind.
1 Die Schlichtungsstelle steht unter der Aufsicht des Obergerichts.
2 Sie erstattet dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement und dem Obergericht halbjährlich über ihre Tätigkeit Bericht. § 9 § 10
1 Der Kanton trägt die aus der Tätigkeit der Schlichtungsstelle erwachsenden Kosten.
2 Der Regierungsrat setzt die Entschädigungen an die Mitglieder der Schlichtungsstelle und an den Sekretär auf Vorschlag des Obergerichts fest. Schlichtungsverfahren § 11 § 12
1 Die Parteien haben zur Schlichtungsverhandlung persönlich zu erscheinen, wobei ein Beistand zugezogen werden kann.
2 Der Verwalter der Liegenschaft kann den Vermieter vertreten.
3 Juristische Personen und Parteien, die mehr als 40 Kilometer vom Verhandlungsort entfernt wohnen, können sich anderweitig vertreten lassen.
4 Aus wichtigen Gründen kann die Stellvertretung gestattet werden; entsprechende Gesuche sind unverzüglich zu stellen.
5 Für die Vertretung und Verbeiständung im Schlichtungsverfahren findet Art. 101 Abs. 1 ZPO
3) keine Anwendung. § 14
1 Bleibt der Kläger der Schlichtungsverhandlung ohne genügende Entschuldigung fern, so gilt das Begehren als zurückgezogen.
2 Bleibt der Beklagte ohne genügende Entschuldigung aus, so kann der Kläger verlangen, dass das Schlichtungsverfahren als durchgeführt § 15
1 Die Verhandlungen vor der Schlichtungsstelle sind mündlich.
2 Der Präsident leitet das Verfahren. Er gibt den Parteien gleichmässig Gelegenheit, ihren Standpunkt zu begründen.
3 Die Schlichtungsstelle trifft die erforderlichen Abklärungen.
4 Sie versucht, zwischen den Parteien zu vermitteln. § 16 § 17
1 Über die Verhandlung führt der Sekretär ein kurzes Protokoll, das Auskunft gibt über das Datum der Verhandlung
4) ist das Schlichtungsverfahren kostenlos, und es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5)
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6) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
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