Standeskommissionsbeschluss über den Fähigkeitsausweis für den Wirteberuf (935.301)
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Standeskommissionsbeschluss über den Fähigkeitsausweis für den Wirteberuf

Kanton Appenzell Innerrhoden Standeskommissionsbeschluss über den Fähigkeitsausweis für den Wirteberuf vom 10. August 2009 (Stand 1. Januar 2020) Die Standeskommission des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art. 32 Abs. 2 des Gesetzes über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken vom 24. April 1994 (Gastgewerbege - setz, GaG), beschliesst:

Art. 1 Fachprüfung

1 Bewerber 1 ) für ein Gastgewerbepatent müssen sich über eine erfolgreich bestandene Fachprüfung für den Wirteberuf ausweisen.
2 Die Fachprüfung muss mindestens folgende Inhalte umfassen: a) gastgewerbliches Recht und sicherheitspolizeiliche Vorschriften (Suchtprävention, Lebensmittelrecht, Hygiene, Unfallverhütung, Arbeitsrecht); b) Küche (Infrastruktur, Kochkunde, Einkauf, Lagerung, Menukunde, Er - nährung, Unterhalt, Reinigung, Kalkulation); c) Arbeitsrecht/Rechtskunde/Lohnabrechnungen (Arbeitsvertrag, Aus - länderrecht, Rechtskunde, Vertragslehre, Lohnabrechnungen, Sozial - versicherungen).
3 Eine bestandene Fachprüfung vermittelt keinen Anspruch auf ein Patent zur Führung eines Gastgewerbebetriebes gemäss Art. 10 GaG.

Art. 2 Nachweis der bestandenen Fachprüfung

1 Das Erfordernis einer bestandenen Fachprüfung gilt als erfüllt, wenn Fol - gendes nachgewiesen wird: a) bestandener Abschluss der Ausbildung für den Wirteberuf der Fach - schulen der Gastrosuisse, der Hotellerie Suisse oder der Hotel & Ga - stro Union;
1) Die Verwendung der männlichen Form gilt sinngemäss für beide Geschlechter.
b) bestandene Prüfung einer Fachschule der Gastrosuisse für die Fä - cher nach Art. 1 Abs. 2 (Module 1 «Gastgewerbliches Recht», 4 «Recht», und 6 «Küche» der berufsbegleitenden Ausbildung); c) bestandene andere Wirtefachprüfung, sofern diese den Anforderun - gen nach lit. a oder b entspricht.
2 Hat jemand fachliche Kenntnisse für die Fächer nach Art. 1 Abs. 2 auf andere Weise erworben, kann der Vorsteher des Justiz-, Polizei- und Militär - departementes (nachfolgend Departementsvorsteher) diese für gleichwertig erklären und von der entsprechenden Prüfung befreien.
3 Erweist sich eine Wirtefachprüfung nach Abs. 1 lit. c für nicht gleichwertig, bezeichnet der Departementsvorsteher die nachzuholenden Fächer.

Art. 3 Zusätzliche Prüfung

1 Patentbewerber müssen sich in jedem Falle in einer Zusatzprüfung, die vom Departementsvorsteher abgenommen wird, über genügende Kenntnis - se der Gastgewerbegesetzgebung im Kanton Appenzell I.Rh. ausweisen.
2 Die Gebühr für die kantonale Zusatzprüfung beträgt Fr. 40.-- bis Fr.

120.--. *

Art. 4 Übergangsbestimmung

1 Patente, die gestützt auf bisheriges Recht ausgestellt worden sind, behal - ten für den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses geführten Betrieb ihre Gültigkeit. Bei einem Betriebs- oder Patentinhaberwechsel gel - ten die Anforderungen gemäss diesem Beschluss.

Art. 5 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Der Standeskommissionsbeschluss über den Fähigkeitsausweis für den Wirteberuf vom 7. Februar 1995 wird aufgehoben.
1 Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on

10.08.2009 10.08.2009 Erlass Erstfassung -

17.09.2019 01.01.2020 Art. 3 Abs. 2 eingefügt 2019-26

Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 10.08.2009 10.08.2009 Erstfassung - Art. 3 Abs. 2 17.09.2019 01.01.2020 eingefügt 2019-26
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