Vorläufige Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der... (911.2)
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Vorläufige Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie

Vorläufige Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19- Epidemie (kantonale Covid-19-Härtefallverordnung) vom 19. Januar 2021 (Stand 5. April 2022) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf Art. 87 Abs. 4 und Art. 43 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. vom 30. April 1995 1 ) , verordnet:

Art. 1 Gegenstand und Zweck

1 Diese Verordnung regelt die Ausgestaltung der Härtefallmassnahmen des Kantons Appenzell Ausserrhoden, an denen sich der Bund nach dem Covid-
19-Gesetz 2 ) und der Covid-19-Härtefallverordnung 3 ) finanziell beteiligt.
2 Sie dient der Unterstützung von Unternehmen, die aufgrund der Natur ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit von den Folgen von Covid-19 besonders betroffen sind und einen Härtefall darstellen.

Art. 2 Umfang der kantonalen Beteiligung

1 Der Kanton beteiligt sich im Umfang der maximalen Ausschöpfung der Bundesbeiträge an den Härtefallmassnahmen.
2 Das Departement Bau und Volkswirtschaft schliesst die dafür notwendigen Verträge mit dem SECO ab.
1) bGS 111.1
2) SR 818.102
3) SR 951.262 * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses

Art. 3 Anforderungen an die Unternehmen

1 Der Kanton kann Härtefallmassnahmen gewähren, wenn das Unterneh - men: a) die Anforderungen nach Art. 2–6 der Covid-19-Härtefallverordnung erfüllt; b) * am 1. Oktober 2020 seinen Sitz im Kanton hatte. c)–d) * ...
2 Für Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis 5 Mio. Franken gelten zu - sätzlich folgende Anforderungen: * a) * das Unternehmen befindet sich am 15. März 2020 nicht in einem Be - treibungsverfahren für steuerrechtliche Forderungen, es sei denn, dass zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs eine vereinbarte Zahlungsplanung vorliegt oder das Verfahren durch Zahlung abge - schlossen ist; b) * das Unternehmen hat keinen Anspruch auf branchenspezifische Co - vid-19-Finanzhilfen des Bundes oder des Kantons in den Bereichen Kultur, Sport, öffentlicher Verkehr oder Medien.
3 Härtefallmassnahmen sind ausgeschlossen für Unternehmen: * a) an deren Kapital Bund, Kanton oder Gemeinden insgesamt zu mehr als 10 Prozent beteiligt sind; b) die in der Schweiz weder eine Geschäftstätigkeit ausüben noch eige - nes Personal beschäftigen.

Art. 4 Umsatz, Personalaufwand und Fixkosten

1 Der Jahresumsatz 2020 ermittelt sich aus dem Wert der verkauften Waren und erbrachten Dienstleistungen.
2 Allfällige Entschädigungen aus Kurzarbeit und Covid-19-Erwerbsersatz sind bei der Berechnung der Personalkosten zu berücksichtigen.
3 Allfällig gewährte Mieterlasse, Mietreduktionen, Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit Covid-19 oder andere damit zusammenhängende Entschädigungen oder Erleichterungen werden bei der Berechnung der Fix - kosten angemessen berücksichtigt.

Art. 5 Formen der Härtefallmassnahmen

1 Härtefallmassnahmen können im Rahmen der bundesrechtlichen Höchst - grenzen gewährt werden in Form von: * a) Solidarbürgschaften; b) nicht rückzahlbaren Beiträgen (A-fonds-perdu-Beiträge); c) einer Kombination der Formen nach lit. a und b.
2 Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Härtefallmassnah - men.

Art. 6 * ...

Art. 7 Gewährung von Solidarbürgschaften

1 Gestützt auf den zusprechenden Entscheid des Kantons gewährt die BG OST-SÜD Bürgschaftsgenossenschaft für KMU (nachfolgend BG OST-SÜD) eine Solidarbürgschaft für Bankkredite im Umfang von 100 Prozent des von der Bank gewährten Kreditbetrags zuzüglich eines Jahreszinses nach Abs.
3.
2 Die Laufzeit ist auf höchstens zehn Jahre befristet.
3 Das Departement Bau und Volkswirtschaft legt den Zinssatz für Bankkredi - te fest, die durch Solidarbürgschaften nach dieser Verordnung besichert sind. Es hört die teilnehmenden Banken an.

Art. 8 Unterstützung der BG OST-SÜD durch den Kanton

1 Um der BG OST-SÜD die Gewährung der Solidarbürgschaften nach dieser Verordnung zu ermöglichen, übernimmt der Kanton die Deckung von 100 Prozent der Bürgschaftsverluste.
2 Der Kanton übernimmt die Verwaltungskosten, die der BG OST-SÜD durch die Bürgschaftsgewährung nach dieser Verordnung entstehen. Die Verwal - tungskosten umfassen die Kosten für die Ausstellung des Bürgschaftsver - trags oder des Bürgscheins sowie die Überwachung und Abwicklung (ein - schliesslich Inkasso) und schliessen die Kosten für den Beizug Dritter mit ein.
3 Die Modalitäten werden in einer Vereinbarung mit dem Departement Bau und Volkswirtschaft geregelt.

Art. 9 Gewährung von nicht rückzahlbaren Beiträgen

1 ... *
2 Der Kanton zahlt die Beiträge gemäss zusprechendem Entscheid einmalig oder gestaffelt an das Unternehmen aus.

Art. 10 Gesuchsverfahren

1 Härtefallmassnahmen werden auf Gesuch hin gewährt. Gesuche können ab 1. Februar 2021 bis zum 30. Juni 2022 ausschliesslich elektronisch mit - tels des bereitgestellten Formulars beim Kanton eingereicht werden. *
2 Das Unternehmen hat in geeigneter Form zu bestätigen, dass alle Anga - ben im eingereichten Formular vollständig und wahr sind.
3 Das Amt für Wirtschaft und Arbeit prüft, ob das Gesuch die formellen Vor - aussetzungen dieser Verordnung und der Covid-19-Härtefallverordnung er - füllt.
4 Für die materielle Prüfung bestellt das Departement Bau und Volkswirt - schaft ein Fachgremium, bestehend aus externen Expertinnen und Experten sowie Vertreterinnen und Vertretern des Kantons. Das Fachgremium gibt zu - handen des Departements Bau und Volkswirtschaft eine Empfehlung ab, ob, in welcher Form und in welcher Höhe eine Härtefallmassnahme gewährt werden soll.

Art. 11 Gesuchsunterlagen

1 Mit dem Gesuchsformular sind elektronisch einzureichen: a) Unternehmens-Identifikationsnummer (UID-Nummer); b) Handelsregisterauszug; c) die beiden letzten definitiven Steuerveranlagungen; d) Liquiditäts- und Finanzplanung für die Jahre 2021-2023; e) Betreibungsregisterauszug; f) detaillierte Bilanz- und Erfolgsrechnung 2018 und 2019 und/oder Be - richt der Revisionsstelle 2018 und 2019 mit Bilanz- und Erfolgsrech - nung; g) Zwischenabschluss mit Hochrechnung 2020 oder mangels eines sol - chen die MwSt-Abrechnungen 2020.
2 Personen- und Kapitalgesellschaften haben Namen und Adresse von Per - sonen bekanntzugeben, deren Anteil am Gesellschaftsvermögen mindes - tens 30 Prozent beträgt. Die finanziellen Verhältnisse dieser Personen wer - den bei der Prüfung der Vermögens- und Kapitalsituation, insbesondere bei der Feststellung, ob die nötigen Massnahmen zum Schutz der Liquidität und der Kapitalbasis des Unternehmens ergriffen worden sind, angemessen be - rücksichtigt.
3 Das Amt für Wirtschaft und Arbeit kann weitere Unterlagen verlangen oder auf einzelne Unterlagen verzichten.

Art. 12 Entscheid

1 Das Departement Bau und Volkswirtschaft entscheidet über die Gewäh - rung von Härtefallmassnahmen mittels Verfügung.
2 Gegen Verfügungen kann innert 14 Tagen Einsprache beim Departement geführt werden.
3 Im Einspracheverfahren ist gebühren- und kostenpflichtig, wer ganz oder teilweise unterliegt oder auf dessen Einsprache nicht eingetreten wird.

Art. 13 Entbindung von Geheimhaltungsvorschriften

1 Mit Einreichung des Gesuchs entbindet die Gesuchstellerin oder der Ge - suchsteller die zuständigen Amtsstellen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, mandatierte Dritte, die kreditgebende Bank und die BG OST- SÜD von den Geheimhaltungsvorschriften, insbesondere vom Bankkunden-, Steuer- und Amtsgeheimnis, soweit dies für die Beurteilung des Gesuchs, die Bewirtschaftung der Härtefallmassnahmen und die Missbrauchsbekämp - fung nötig ist.
2 Zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Erlass und nach der Covid-19- Härtefallverordnung können die zuständigen Amtsstellen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, mandatierte Dritte, die kreditgebende Bank und die BG OST-SÜD untereinander die notwendigen Daten austauschen. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller stimmt diesem Datenaustausch mit Einreichung des Gesuchs zu.

Art. 14 Bewirtschaftung und Missbrauchsbekämpfung

1 Das Departement Bau und Volkswirtschaft: a) sorgt für geeignete Massnahmen zur Bewirtschaftung der Solidar - bürgschaften; b) ergreift nach Eintritt von Bürgschaftsverlusten geeignete Massnah - men, um den Forderungsbetrag wieder einbringen zu können; c) stellt die Missbrauchsbekämpfung sicher, insbesondere durch geeig - nete Bedingungen und Auflagen, Rückforderungsvorbehalte, Melde - pflichten und Sicherheiten.

Art. 15 Strafbestimmung

1 Sofern keine schwerere strafbare Handlung nach dem Schweizerischen Strafgesetzbuch vorliegt, wird mit Busse bis zu 50'000 Franken bestraft, wer vorsätzlich mit falschen Angaben eine Härtefallmassnahme nach dieser Ver - ordnung erwirkt oder die gewährten Mittel in Abweichung von Art. 6 der Co - vid-19-Härtefallverordnung verwendet.

Art. 16 * Übergangsbestimmung zur Teilrevision vom 6. Juli 2021 *

1 Die Änderungen werden rückwirkend auf den 1. Februar 2021 angewen - det. *
2 Gesuchsverfahren, die vor dem Inkrafttreten der Teilrevision rechtskräftig erledigt wurden, werden auf Gesuch hin wiederaufgenommen.

Art. 17 * Zeitlicher Rahmen

1 Härtefallmassnahmen nach dieser Verordnung berücksichtigen längstens bis zum 31. Dezember 2021 eingetretene Umsatzrückgänge.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
16.03.2021 16.03.2021 Art. 6 Abs. 2 geändert 1426 / 19.03.2021
16.03.2021 16.03.2021 Art. 9 Abs. 1 aufgehoben 1426 / 19.03.2021
16.03.2021 16.03.2021 Art. 10 Abs. 1 geändert 1426 / 19.03.2021
16.03.2021 16.03.2021 Art. 16 eingefügt 1426 / 19.03.2021
06.07.2021 06.07.2021 Art. 3 Abs. 1, b) geändert 1434 / 09.07.2021
06.07.2021 06.07.2021 Art. 3 Abs. 1, c) aufgehoben 1434 / 09.07.2021
06.07.2021 06.07.2021 Art. 3 Abs. 1, d) aufgehoben 1434 / 09.07.2021
06.07.2021 06.07.2021 Art. 3 Abs. 2 geändert 1434 / 09.07.2021
06.07.2021 06.07.2021 Art. 3 Abs. 2, a) eingefügt 1434 / 09.07.2021
06.07.2021 06.07.2021 Art. 3 Abs. 2, b) eingefügt 1434 / 09.07.2021
06.07.2021 06.07.2021 Art. 3 Abs. 3 eingefügt 1434 / 09.07.2021
06.07.2021 06.07.2021 Art. 5 Abs. 1 geändert 1434 / 09.07.2021
06.07.2021 06.07.2021 Art. 6 aufgehoben 1434 / 09.07.2021
06.07.2021 06.07.2021 Art. 10 Abs. 1 geändert 1434 / 09.07.2021
06.07.2021 06.07.2021 Art. 16 Titel geändert 1434 / 09.07.2021
06.07.2021 06.07.2021 Art. 16 Abs. 1 geändert 1434 / 09.07.2021
25.01.2022 25.01.2022 Art. 10 Abs. 1 geändert 1452 / 28.01.2022
25.01.2022 25.01.2022 Art. 17 eingefügt 1452 / 28.01.2022
05.04.2022 05.04.2022 Art. 10 Abs. 1 geändert 1463 / 08.04.2022
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.

Art. 3 Abs. 1, b) 06.07.2021 06.07.2021 geändert 1434 / 09.07.2021

Art. 3 Abs. 1, c) 06.07.2021 06.07.2021 aufgehoben 1434 / 09.07.2021

Art. 3 Abs. 1, d) 06.07.2021 06.07.2021 aufgehoben 1434 / 09.07.2021

Art. 3 Abs. 2 06.07.2021 06.07.2021 geändert 1434 / 09.07.2021

Art. 3 Abs. 2, a) 06.07.2021 06.07.2021 eingefügt 1434 / 09.07.2021

Art. 3 Abs. 2, b) 06.07.2021 06.07.2021 eingefügt 1434 / 09.07.2021

Art. 3 Abs. 3 06.07.2021 06.07.2021 eingefügt 1434 / 09.07.2021

Art. 5 Abs. 1 06.07.2021 06.07.2021 geändert 1434 / 09.07.2021

Art. 6 06.07.2021 06.07.2021 aufgehoben 1434 / 09.07.2021

Art. 6 Abs. 2 16.03.2021 16.03.2021 geändert 1426 / 19.03.2021

Art. 9 Abs. 1 16.03.2021 16.03.2021 aufgehoben 1426 / 19.03.2021

Art. 10 Abs. 1 16.03.2021 16.03.2021 geändert 1426 / 19.03.2021

Art. 10 Abs. 1 06.07.2021 06.07.2021 geändert 1434 / 09.07.2021

Art. 10 Abs. 1 25.01.2022 25.01.2022 geändert 1452 / 28.01.2022

Art. 10 Abs. 1 05.04.2022 05.04.2022 geändert 1463 / 08.04.2022

Art. 16 16.03.2021 16.03.2021 eingefügt 1426 / 19.03.2021

Art. 16 06.07.2021 06.07.2021 Titel geändert 1434 / 09.07.2021

Art. 16 Abs. 1 06.07.2021 06.07.2021 geändert 1434 / 09.07.2021

Art. 17 25.01.2022 25.01.2022 eingefügt 1452 / 28.01.2022

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