Standeskommissionsbeschluss über die Verwaltung der Stiftung Pro Innerrhoden (442.001)
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Standeskommissionsbeschluss über die Verwaltung der Stiftung Pro Innerrhoden

Kanton Appenzell Innerrhoden Standeskommissionsbeschluss über die Verwaltung der Stiftung Pro Innerrhoden * vom 27. April 1999 (Stand 1. Juni 2013) Die Standeskommission des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art. 6 Abs. 3 des Gesetzes über die Errichtung einer Stiftung Pro Innerrhoden vom 25. April 1971, beschliesst:

I. Organisation

Art. 1 *

1 Organe der Stiftung sind: a) der Stiftungsrat, bestehend aus mindestens fünf Mitgliedern; b) die Betriebskommission des Museums Appenzell (Betriebskommissi - on), wobei der Historische Verein Appenzell, der Verein Volksbiblio - thek Appenzell sowie der Verein Appenzellerland Tourismus Appen - zell I.Rh. mit mindestens einem Mitglied darin vertreten sind.

Art. 2

1 Die Amtsdauer von Stiftungsrat und Betriebskommission beträgt ein Jahr.
2 Die Mitglieder sind wieder wählbar.

Art. 3

1 Stiftungsrat und Betriebskommission sind beschlussfähig, wenn die Mehr - heit der Mitglieder anwesend ist.
2 Sie entscheiden mit der einfachen Mehrheit der Stimmenden. Bei Stim -
1 )
1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Ge - schlechter.
3 Der Stiftungsrat tagt auf Anordnung des Präsidenten mindestens zweimal im Jahr. Er ist auch einzuberufen, wenn drei Mitglieder es verlangen.
4 Die Betriebskommission tritt auf Anordnung ihres Präsidenten zusammen, so oft ihre Geschäfte es erfordern.

Art. 4

1 Der Stiftungsrat bestimmt die Zeichnungsberechtigten sowie die Art der Zeichnung.

II. Zuständigkeiten

Art. 5

1 Der Stiftungsrat a) nimmt den Geschäftsbericht und die Jahresrechnung ab und unter - breitet diese zuhanden des Grossen Rates der Standeskommission; b) beschliesst den Voranschlag; c) erlässt ein Geschäftsreglement für die Betriebskommission; d) * beschliesst im Rahmen des Voranschlages über die Verwendung der freien Mittel im Rahmen von Art. 2 und Art. 5 des Gesetzes über die Errichtung einer Stiftung Pro Innerrhoden; e) * beschliesst im Rahmen des Voranschlages über Ankäufe von Samm - lungsgut gemäss Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Errichtung ei - ner Stiftung Pro Innerrhoden; f) beschliesst über die Veräusserung von Sammlungsgegenständen so - wie über weitere Geschäfte und Vereinbarungen von besonderer Tragweite; g) wählt die Betriebskommission und deren Präsidenten; h) erlässt Richtlinien für die Museumspolitik; i) beschliesst auf Antrag der Betriebskommission die Ausstellungspro - gramme.

Art. 6

1 Die Betriebskommission a) erlässt im Rahmen des Geschäftsreglementes und der Mietverträge die Betriebsordnung für den Betrieb des Museums für die Koordinati - on und Zusammenarbeit mit der Volksbibliothek sowie dem Verein Appenzellerland Tourismus Appenzell I.Rh.; b) erstattet den Geschäftsbericht zuhanden des Stiftungsrates und legt diesem die Jahresrechnung und den Voranschlag vor; c) wählt im Rahmen des Geschäftsreglementes die Mitarbeiter für den Museumsbetrieb; d) erstellt die Pflichtenhefte für das Museumspersonal; e) * erledigt alle Geschäfte, welche nicht dem Stiftungsrat, dem Kurator, der Landesbuchhaltung oder dem Kulturamt zustehen.

Art. 7

1 Dem Museumsleiter obliegt unter Aufsicht des Stiftungsrates die administrative, fachliche und wissenschaftliche Führung des Museums. *
2 Er führt die Geschäfte im Rahmen des Gesetzes, des Geschäftsreglemen - tes, der Betriebsordnungen und der Pflichtenhefte.
3 Er ist Mitglied der Betriebskommission.

Art. 8

1 Die Landesbuchhaltung besorgt nach den Weisungen des Stiftungsrates die Rechnungsführung.
2 Die Stiftungsrechnung ist durch das Revisionsorgan, welches die Staats - rechnung revidiert, periodisch zu kontrollieren.

Art. 9 *

Art. 10 *

1 Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on

27.04.1999 27.04.1999 Erlass Erstfassung -

14.08.2006 14.08.2006 Erlasstitel geändert -

14.08.2006 14.08.2006 Art. 1 geändert -

14.08.2006 14.08.2006 Art. 5 Abs. 1, d) geändert -

14.08.2006 14.08.2006 Art. 5 Abs. 1, e) geändert -

14.08.2006 14.08.2006 Art. 6 Abs. 1, e) geändert -

14.08.2006 14.08.2006 Art. 10 geändert -

16.08.2006 16.08.2006 Art. 7 Abs. 1 geändert -

28.05.2013 01.06.2013 Art. 1 geändert -

28.05.2013 01.06.2013 Art. 7 Abs. 1 geändert -

28.05.2013 01.06.2013 Art. 9 aufgehoben -

Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 27.04.1999 27.04.1999 Erstfassung - Erlasstitel 14.08.2006 14.08.2006 geändert - Art. 1 14.08.2006 14.08.2006 geändert - Art. 1 28.05.2013 01.06.2013 geändert - Art. 5 Abs. 1, d) 14.08.2006 14.08.2006 geändert - Art. 5 Abs. 1, e) 14.08.2006 14.08.2006 geändert - Art. 6 Abs. 1, e) 14.08.2006 14.08.2006 geändert - Art. 7 Abs. 1 16.08.2006 16.08.2006 geändert - Art. 7 Abs. 1 28.05.2013 01.06.2013 geändert - Art. 9 28.05.2013 01.06.2013 aufgehoben - Art. 10 14.08.2006 14.08.2006 geändert -
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