Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmäss... (935.510)
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Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten

Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten vom 30. März 1925 Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I. Rh., in Vollziehung des Bundesgesetzes vom 8. Juni 1923 betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten, verordnet: A. Allgemeine Bestimmung Art. 1
1 Die Erledigung der durch das Gesetz und diese Verordnung dem Kanton übertra- genen Aufgaben obliegt, soweit nichts anderes bestimmt Ist, der Standeskommissi- on.
2 Die Standeskommission kann einzelne Aufgaben der kantonalen Polizeidirektion zur Erledigung übertragen; gegen die von der letzteren getroffenen Verfügungen kann innert 10 Tagen seit der Mitteilung an die Standeskommission rekurriert wer- den. B. Besondere Bestimmungen

I. Lotterien zu gemeinnützigen und wohltätigen Zwecken (sogenannte Zweck-

lotterien) Art. 2 Die Standeskommission ist ermächtigt, Lotterien, welche gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken dienen, zu bewilligen. Art. 3
1 Wer im Gebiete des Kantons eine sogenannte Zwecklotterie veranstalten will, hat ein schriftliches Gesuch bei der Standeskommission einzureichen.
2 Das Gesuch soll eingehend begründet sein und muss insbesondere enthalten: An- gaben über den Veranstalter * der Lotterie, die Bezeichnung des Lotterie-Zweckes, den Lotterieplan, das Verzeichnis der zu verlosenden Gegenstände, mit Schätzung derselben (falls es sich um eine Warenlotterie handelt), Angaben über die Art und * Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter.
Weise der Durchführung der Lotterie, die Bezeichnung der Personen, welche die Verantwortlichkeit für die richtige Durchführung der Lotterie übernehmen. Art. 4 Die Bewilligung zur Ausgabe einer Lotterie wird nur erteilt, wenn ein dringendes Bedürfnis nachgewiesen wird, dessen Befriedigung auf anderem Wege sehr schwierig wäre, und sofern im übrigen die Bedingungen des Gesetzes und dieser Verordnung erfüllt sind. Art. 5 Die Erteilung einer Lotteriebewilligung ist in jedem der beiden Landesteile so lange ausgeschlossen, als im betreffenden Landesteile noch eine andere grössere Lotte- rie im Gange ist. Art. 6 Die wirkliche Wertsumme der Gewinne muss mindestens ein Drittel des Nennwertes der ausgegebenen Lose betragen. Art. 7
1 Mit jeder Lotteriebewilligung ist zu verlangen, dass bestimmte, im Kanton wohnen- de Personen die Verantwortung für die richtige Durchführung der Lotterie überneh- men.
2 Die Bewilligung kann auch von einer genügenden, von der Standeskommission näher zu bestimmenden Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Art. 8 Die Bewilligungsbehörde bestimmt die Frist, innerhalb welcher die Lotterie durchge- führt sein muss. – Die Frist darf höchstens zwei Jahre betragen. Art. 9 Ziehungsplan und Lose dürfen nur in der von der Standeskommission bewilligten Form ausgegeben werden. Art. 10
1 Die Bewilligungsbehörde hat die Ausgabe und Durchführung der Lotterie, insbe- sondere das Ziehungsverfahren und die Ausrichtung der Gewinne überwachen zu lassen.
2 Der Ertrag ist bei der Innerrhodischen Kantonalbank fortlaufend bis zum Abschluss der Lotterie zu hinterlegen.

Art. 11

Die Frist, nach deren Ablauf nicht bezogene Gewinne zu Gunsten des Zweckes der Lotterie verfallen, beträgt ein Jahr nach Ablauf der für die Durchführung der Lotterie bewilligten Zeitdauer. Art. 12
1 Innerhalb dreissig Tagen nach Ablauf der für die Durchführung der Lotterie bewillig- ten Frist hat der Inhaber der Bewilligung der Standeskommission eine Abrechnung einzugeben, aus welcher ersichtlich sind: die Gesamtzahl der verkauften Lose und der Gesamterlös aus ihrem Verkauf; die Unkosten der Durchführung der Lotterie und die Zahl und Summe der noch nicht bezogenen Gewinne.
2 Die Bewilligungsbehörde bestimmt den Betrag, welcher zur Deckung der nicht be- zogenen Gewinne auf der Innerrhodischen Kantonalbank hinterlegt bleiben muss; im übrigen wird der Lotterieerlös dem Inhaber zur zweckmässigen Verwendung frei- gegeben.
3 Nach Ablauf der für den Verfall nicht bezogener Gewinne bestimmten Frist wird von der Standeskommission auf Ansuchen des Lotterieinhabers auch die verfallene De- ckungssumme freigegeben. Art. 13
1 Für die Durchführung einer ausserkantonalen Lotterie, insbesondere für den Ver- trieb ausserkantonaler Lose im Kanton, ist eine Bewilligung der Standeskommission nötig.
2 Diese Bewilligung soll nur in Ausnahmefällen erteilt werden. Art. 14
1 Für jede Lotteriebewilligung wird eine Staatsgebühr erhoben, deren Höhe je nach dem Umfang und Zweck der Lotterie durch die Standeskommission bestimmt wird.
2 Die Gebühr ist in der Regel zum voraus als Sicherheit zu hinterlegen und verfällt in allen Fällen nach Verfluss von drei Monaten nach erteilter Lotteriebewilligung. II. Verlosungen bei Unterhaltungs-Anlässen (sog. Tombola) Art. 15
1 Die Veranstaltung von Verlosungen bei Unterhaltungsanlässen bedarf der Bewilli- gung der Standeskommission.
2 Die Bewilligung kann nur erteilt werden, wenn die Gewinne nicht in Geld bestehen und wenn die Losziehung und die Ausrichtung der Gewinne in unmittelbarem Zu- sammenhang mit dem Unterhaltungsanlasse erfolgen.
3 Für die Bewilligung kann eine Staatsgebühr bis zu Fr. 50.— erhoben werden.

III. Der gewerbsmässige Handel mit Prämienlosen

Art. 16

Der gewerbsmässige Handel mit Prämienlosen darf nur gestützt auf eine Bewilli- gung der Standeskommission ausgeübt werden. Letztere setzt die Bedingungen, das Verfahren und die Gültigkeitsdauer der Bewilligung fest. IV. Hausierverkehr mit Losen Art. 17 Das Hausieren mit Lotterie- und Prämienlosen ist verboten. V. Gewerbsmässige Wetten Art. 18 Die gewerbsmässige Vermittlung und Eingehung von Wetten bei irgend welchen Anlässen ist untersagt. C. Schlussbestimmungen Art. 19 Dieser Verordnung Zuwiderhandelnde unterliegen – soweit nicht die Strafbestim- mungen des Bundesgesetzes in Betracht kommen – der Bestrafung durch den Richter wegen Ungehorsam. Art. 20 Durch diese Verordnung werden alle widersprechenden Beschlüsse und Verord- nungs-Bestimmungen, insbesondere Art. 21 der Polizeiverordnung vom 19. Sep- tember 1913, aufgehoben. Art. 21 Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. – Sie findet keine Anwendung auf die früher bewilligten Lotterien.
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