Konkordat über die Vollstreckung von Zivilurteilen (276.010)
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Konkordat über die Vollstreckung von Zivilurteilen

Geltungsbereich Vorbehalt Vollstreckba r - keitsklausel Zuständigkeit und anwendbares Recht
2 Diese Behörde wird für jeden Kanton in einem Anhang zum Konkor- dat
1) angegeben.
3 Sie wendet unter Vorbehalt der nachstehenden Bestimmungen ihr eige- nes Prozessrecht an.
Art. 5
1 Die Vollstreckung kann von jedem Berechtigten verlangt werden. Der urteilende Richter kann die Vollstreckung vorsorglicher Verfügungen e- benfalls beantragen.
2 Der Gesuchsteller hat ein schriftliches Begehren sowie das zu vollstrek- kende Urteil einzureichen.
3 In Dringlichkeitsfällen kann die Vollstreckungsbehörde schon vor Ein- reichung dieser Urkunden Sicherungsmassnahmen treffen.

Art. 6 Die Partei, gegen die das Vollstreckungsbegehren gerichtet ist, kann sich

diesem durch Einrede widersetzen, a) wenn sie nicht ordnungsgemäss vorgeladen oder gesetzlich vertreten worden ist; b) wenn der Entscheid von einem örtlich unzuständigen Richter gefällt worden ist; c) wenn sie durch Urkunden beweist, dass seit dem Urteil oder dem Tag, von dem an die urteilende Behörde keine neuen Tatsachen berück- sichtigen durfte, Umstände eingetreten sind, welche die Durchsetzung des Anspruches ganz oder teilweise ausschliessen oder aufschieben; d) wenn sie auf ein Säumnisurteil hin die Wiederaufnahme des Verfah- rens verlangt hat und ihrem Gesuch aufschiebende Wirkung erteilt worden ist.

Art. 7 Dritte könne wegen Verletzung in ihren Rechten gegen die Vollstreckung

Einsprache erheben.

Art. 8 Die Vollstreckungsbehörde entscheidet im summarischen Verfahren. Sie

kann Sicherungsmassnahmen anordnen. Wenn angemessene Sicherheit geleistet wird, kann sie die Vollstreckung aufschieben.

Art. 9 Die Vollstreckungsbehörde hat über die Vollstreckung des Urteils ein Pro-

tokoll aufzunehmen oder aufnehmen zu lassen. Vollstreckungs- gesuch Einreden Einsprache Dritter Verfahren Protokoll
_______________ Kosten Beitritt und Rücktritt Inkrafttreten
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