Konkordat über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen (351.710)
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Konkordat über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen

1) und andere Bundesgesetze)
67; Rechtsbuch 1964, Nr. 373d. Zwec k Anwendungs- bereich Grundsatz
2. Ausser in dringenden Fällen benachrichtigt sie vorgängig die zustän- dige Behörde dieses Kantons (Art. 24).
3. Die zuständige Behörde des Kantons, in dem die Verfahrenshandlung durchgeführt wird, wird in allen Fällen benachrichtigt.

Art. 4 Die mit der Sache befasste Untersuchungs- oder Gerichtsbehörde wendet

das Verfahrensrecht ihres Kantons an.
Art. 5
1. Verfahrenshandlungen werden in der Sprache der mit der Sache be- fassten Behörde durchgeführt.
2. Verfügungen werden in der Sprache der mit der Sache befassten Be- hörde erlassen.
3. Wenn jedoch die Person, die Gegenstand eines Entscheides ist, die Sprache dieser Behörde nicht versteht, hat sie in der Regel Anspruch auf einen unentgeltlichen Übersetzer oder Dolmetscher.

Art. 6 Ist für die Durchführung einer Verfahrenshandlung ein polizeiliches Ein-

schreiten notwendig, wird die zuständige Polizei mit dem Einverständnis der örtlich zuständigen Untersuchungs- oder Gerichtsbehörde (Art. 24) beigezogen.

Art. 7 Gerichtsurkunden können Empfängern, die sich in einem andern Kanton

aufhalten, direkt durch die Post nach den Vorschriften des Bundesgesetzes betreffend den Postverkehr
2) und seiner Vollzugsverordnung zugestellt werden.
Art. 8
1. Personen, die in einem Konkordatskanton vorgeladen werden, sind ver- pflichtet, dort zu erscheinen. Sie werden in der Amtssprache ihres Aufenthaltsortes vorgeladen.
2. Zeugen wie auch Sachverständige, die ihren Auftrag akzeptiert haben, können einen angemessenen Reisespesenvorschuss verlangen.
3. Die Vorladung enthält gegebenenfalls den Hinweis, dass bei unent- schuldigtem Nichterscheinen ein Vorführbefehl erlassen werden kann. Anwendbares Recht Amtssprache Inanspruchnahme der Polizei Postzustellungen Vorladungen
Verhandlungen, Augenscheine Durchsuchungen, Beschlagnahme Mitteilungspflich t Rechtsmittel- belehrung Rechtsmittel, Sprache Kosten Direkter Geschäftsverkehr
2. Falls über die Zuständigkeit einer Behörde Ungewissheit besteht, wer- den die Gerichtsurkunden und die Rechtshilfegesuche rechtsgültig einer einzigen Behörde zugestellt (Art. 24).
3. Wenn die ersuchte Behörde feststellt, dass die Gerichtsurkunde oder das Rechtshilfegesuch in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Be- hörde fällt, stellt sie dieses von Amtes wegen der zuständigen Behörde zu.

Art. 16 Die ersuchte Behörde wendet ihr kantonales Recht an.

Art. 17
1. Die Parteien, ihre Vertreter und die ersuchende Behörde können an den einzelnen Rechtshilfehandlungen teilnehmen, wenn dieses Recht durch den ersuchten Kanton vorgesehen ist oder wenn es die ersuchende Behör- de ausdrücklich verlangt.
2. In diesem Fall gibt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde und den Parteien Zeit und Ort bekannt, wo die Rechtshilfehandlung durchge- führt werden soll.

Art. 18 Wenn das anwendbare Recht ein Rechtsmittel gegen einen Entscheid vor-

sieht, muss dieser die Rechtsmittelbelehrung, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist angeben.
Art. 19
1. Die Rechtsmittelschrift muss in der Sprache der ersuchten oder in der- jenigen der ersuchenden Behörde abgefasst werden.
2. Bei der Behörde des ersuchten Kantons können nur die Beschwerde- gründe betreffend Gewährung und Ausführung der Rechtshilfe geltend gemacht werden. In allen anderen Fällen, namentlich bei Einwendungen materieller Art, muss das Rechtsmittel bei der zuständigen Behörde des ersuchenden Kantons eingereicht werden; Art. 18 ist sinngemäss anwend- bar.

Art. 20 Zuführungsbegehren und Haftbefehle werden nach den Vorschriften des

Art. 353 StGB vollstreckt. Anwendbares

Recht Rechte der Parteien Rechtsmittel- belehrung Rechtsmittel, Verfahren und Zuständigkeit Vollzug von Haftbefehlen
Vernehmung von verhafteten Personen Zustellung durch die Polizei Kosten Zuständige Behörde Beitritt und Rücktritt
Art. 26
1 Das Konkordat tritt, sobald ihm mindestens zwei Kantone beigetreten sind, mit seiner Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Bun- desrechts in Kraft, für die später beitretenden Kantone mit der Veröffent- lichung ihres Beitrittes in der Amtlichen Sammlung
3)
.
2 Das gleiche gilt für die Erklärung betreffend die Ausdehnung des An- wendungsbereichs des Konkordates und die Mitteilung des Verzeichnisses der kantonalen Behörden sowie die Nachträge und Änderungen, die darin vorgenommen werden. ____________________ Dem Konkordat sind bis zum 22. November 1995 23 Kantone beigetreten (ZH, BE, LU, UR, SZ, OW, NW, GL, ZG, FR, SO, BS, BL, SH, AR, AI, SG, TG, VD, VS, NE, GE, JU). Siehe auch die Zusammenstellung in SR
351.71. Vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement genehmigt am
4. Januar 1993 Fussnoten:
1) SR 311.
2) SR 783.0
3) Für den Kanton Schaffhausen in Kraft getreten am 30. Dezember 1994 (AS
1994, S. 3156). Inkrafttreten
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