Protokoll (0.946.292.271.1)
CH - Schweizer Bundesrecht

Protokoll (betreffend die Anwendung des Abkommens über den Handelsverkehr, den Investitionsschutz und die technische Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Kamerun vom 28. Januar 1963 hinsichtlich der technischen Zusammenarbeit)

betreffend die Anwendung des Abkommens über den Handelsverkehr, den Investitionsschutz und die technische Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Kamerun vom 28. Januar 1963 hinsichtlich der technischen Zusammenarbeit Abgeschlossen am 26. Januar 1967 Datum des Inkrafttretens: 26. Januar 1967 (Stand am 26. Januar 1967) ¹ Übersetzung des französischen Originaltextes.
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Bundesrepublik Kamerun,
gestützt auf Artikel 1 des am 28. Januar 1963² in Yaoundé unterzeichneten Abkommens über den Handelsverkehr, den Investitionsschutz und die technische Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Kamerun,
vom Wunsche geleitet, die Bestimmungen dieses Artikels durch ein Anwendungsprotokoll zu ergänzen,
haben folgendes vereinbart:
² SR 0.946.292.271
Art. 1
Die Vorschriften dieses Protokolls sind anwendbar:
a. auf die Vorhaben der technischen Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten;
b. vorbehaltlich des Artikels 6 auch auf Vorhaben der technischen Zusammenarbeit von schweizerischen Körperschaften des öffentlichen Rechtes oder privaten Organisationen, über die zwischen den beiden Regierungen eine Vereinbarung getroffen worden ist.
Art. 2
Die Vertragsparteien können im Rahmen ihrer nationalen Gesetzgebung und unter Beobachtung des internationalen Rechtes und der üblichen Gepflogenheiten im gegenseitigen Einvernehmen Programme für bestimmte Vorhaben der technischen Zusammenarbeit aufstellen.
Art. 3
Die schweizerische Regierung wird die Möglichkeit erwägen, Sachverständige und Mitarbeiter für Entwicklungsarbeit nach Kamerun zu entsenden.
Art. 4
Die schweizerische Regierung gewährt nach Möglichkeit den von der Regierung Kameruns empfohlenen Bewerbern Stipendien für Studien und berufliche oder technische Ausbildung. Sie kann auch, namentlich auf Empfehlung ihrer Sachverständigen, der Regierung Kameruns gegenüber die Anregung äussern, dass die Gewährung von Stipendien an geeignete Bewerber auf besonderen Gebieten wünschbar wäre. Vor jeder Auswahl von Bewerbern haben sich die beiden Regierungen zu verständigen. Die Regierung Kameruns wird ihrerseits die Stipendiaten in Stellen unterbringen, wo ihre erworbenen Kenntnisse voll ausgewertet werden.
Art. 5
Die Vorhaben der technischen Zusammenarbeit und ihre Ausführung sollen Gegenstand besonderer Vereinbarungen zwischen den zuständigen Behörden beider Vertragsparteien sein.
Art. 6
Bei Unternehmen der technischen Zusammenarbeit hat jede Vertragspartei einen angemessenen Teil der Kosten zu übernehmen; die in kamerunischer Währung zahlbaren Ausgaben sind in der Regel von der Regierung Kameruns zu tragen. Die Vertragsparteien verpflichten sich,
1.  auf schweizerischer Seite:
a. die Gehälter und Versicherungsprämien des von der Schweiz zur Verfügung gestellten Personals zu zahlen;
b. die Kosten der Reise dieses Personals von der Schweiz nach Kamerun und zurück zu übernehmen;
c. die Kosten der Anschaffung und des Transportes des in Kamerun nicht erhältlichen Materials zu übernehmen;
d. die Kosten des Lebensunterhalts, der Ausbildung und der Rückreise von der Schweiz nach Kamerun für die kamerunischen Staatsangehörigen zu übernehmen, die in die Schweiz eingeladen sind, um dort im Rahmen der technischen Zusammenarbeit ausgebildet zu werden;
2.  auf kamerunischer Seite:
a. die statutengemässe Vergütung des kamerunischen Personals zu übernehmen;
b. Material und Ausrüstung, die im Lande erhältlich sind, zu liefern;
c. für die angemessene Unterkunft des Personals der technischen Zusammenarbeit vom Tage seiner Ankunft in Kamerun an besorgt zu sein und aufzukommen;
d. die erforderlichen Büros und anderen Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen und deren Mietzinskosten zu übernehmen;
e. die Kosten der Reise, des Transportes, des Postversandes sowie des telephonischen und telegraphischen Verkehrs für dienstliche Zwecke im Zusammenhang mit der Mission zu übernehmen;
f. für die Dienste, die von einheimischem Personal geleistet werden können, besorgt zu sein und aufzukommen und die Spesen für Sekretariat, Übersetzungen und ähnliche Dienste zu übernehmen;
g. für die ärztliche Behandlung und Pflege des Personals der technischen Zusammenarbeit aufzukommen;
h. für die im Rahmen der schweizerischen technischen Zusammenarbeit in der Schweiz eingeladenen Stipendiaten und Praktikanten die Kosten der Hin­reise von Kamerun nach der Schweiz sowie gegebenenfalls ihre Gehälter und die Sozialleistungen für ihre Familien zu zahlen. In besonderen Fällen und auf Ersuchen der kamerunischen Behörden können jedoch die schweizerischen Behörden unbeschadet des Grundsatzes der gerechten Verteilung auch die Kosten der Hinreise nach der Schweiz übernehmen.
Art. 7
Im Rahmen dieses Protokolls verpflichtet sich die Regierung Kameruns:
1. Material und Ausrüstung öffentlicher und privater Herkunft, die für die technische Zusammenarbeit erforderlich sind, von allen die Einfuhr belastenden Gebühren und Abgaben zu befreien;
2. die von der Schweiz zur Ausübung einer Tätigkeit im Rahmen dieses Protokolls oder besonderer Vereinbarungen nach Kamerun entsandten Personen, deren Einreise von der Regierung Kameruns bewilligt worden ist, von Steuern und Abgaben in bezug auf die von der schweizerischen Regierung oder von schweizerischen Institutionen ausgerichteten Gehälter und Entschädigungen zu befreien;
3. die Befreiung von allen Zollgebühren und ‑abgaben für die Gegenstände des persönlichen Gebrauches dieser Personen und ihrer Familien bei ihrer ersten Einrichtung in Kamerun sowie die zollfreie vorübergehende Zulassung (einstweilige Nichterhebung der Gebühren) eines Automobils je Haushalt zu gewähren;
4. die von den schweizerischen Behörden oder ihren Vertretern in Kamerun für diese Personen und ihre Familien verlangten Ein‑ und Ausreisevisa unentgeltlich und unverzüglich zu erteilen;
5. ihnen eine Bescheinigung des Auftrages auszustellen, die ihnen die volle Unterstützung der staatlichen Stellen bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zusichert;
6. die Haftung für Schäden zu übernehmen, die sie bei Ausführung ihres Auftrags verursachen könnten, sofern diese Schäden nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht wurden;
7. ihre Sicherheit zu gewährleisten.
Art. 8
Die Bestimmungen dieses Protokolls sind auch auf die von der Schweiz entsandten Personen, die bereits ihre Tätigkeit in Kamerun im Rahmen der technischen Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten gemäss Artikel 1, Buchstaben a und b ausüben, sowie auf ihre Familien anwendbar.
Art. 9
Die Vertragsparteien werden regelmässig miteinander Fühlung nehmen, um die Ergebnisse zu untersuchen, die bei der Verwirklichung der den Gegenstand dieses Protokolls bildenden Vorhaben der Zusammenarbeit jeweils erreicht sind.
Art. 10
Dieses Anwendungsprotokoll tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft. Es bleibt in Kraft, solange das Abkommen über den Handelsverkehr, den Investitionsschutz und die technische Zusammenarbeit zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Bundesrepublik Kamerun in Kraft ist.
Geschehen in Yaoundé am 26. Januar 1967 in zwei Urschriften in französischer und englischer Sprache, wobei allein der französische Wortlaut verbindlich ist.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Fritz Real

Für die
Regierung Kameruns:

B. Bindzi

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