Vorläufige Verordnung zum Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über Vereinfachungen bei d... (621.11.1)
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Vorläufige Verordnung zum Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über Vereinfachungen bei der Besteuerung von Lotteriegewinnen

Vorläufige Verordnung zum Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über Vereinfachungen bei der Besteuerung von Lotteriegewinnen
1 ) vom 23. Juni 2015 (Stand 1. Januar 2016) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf Art. 87 Abs. 4 der Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. vom
30. April 1995 2 ) , verordnet:

Art. 1 Übrige Einkünfte (Art. 26 StG)

1 Steuerbar sind auch die einzelnen Gewinne von über Fr. 1 000.- aus einer Lotterie oder einer lotterieähnlichen Veranstaltung.

Art. 2 Steuerfreie Einkünfte (Art. 27 StG)

1 Steuerfrei sind auch die einzelnen Gewinne bis zu einem Betrag von Fr. 1 000.- aus einer Lotterie oder einer lotterieähnlichen Veranstaltung.

Art. 3 Allgemeine Abzüge (Art. 35 StG)

1 Von den einzelnen Gewinnen aus Lotterien oder lotterieähnlichen Veran - staltungen werden 5 Prozent, jedoch höchstens Fr. 5 000.-, als Einsatzkos - ten abgezogen.
1) AS 2012 5977
2) KV (bGS 111.1 ) * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
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