Vereinbarung (0.631.252.913.696.7)
CH - Schweizer Bundesrecht

Vereinbarung

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen im Bahnhof Konstanz sowie die Grenzabfertigung in Reisezügen während der Fahrt auf den Strecken Konstanz–Kreuzlingen ¹ Abgeschlossen am 28. Juni 1967 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 30. Oktober 1967 (Stand am 30. Oktober 1967) ¹ Im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Abk. vom 1. Juni 1961 ( SR 0.631.252.913.690 ) zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland wird die gemäss der vorliegenden Vereinbarung auf deutschem Gebiet gelegene Zone der Gemeinde Kreuzlingen zugeordnet.
Art. 1
(1)  Im Bahnhof Konstanz werden nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen errichtet. Die schweizerische und die deutsche Grenzabfertigung finden bei diesen Grenzabfertigungsstellen statt.
(2)  In Reisezügen kann die schweizerische und die deutsche Grenzabfertigung auch während der Fahrt von Kreuzlingen‑Bahnhof oder Kreuzlingen‑Hafen nach Konstanz und umgekehrt vorgenommen werden. Sie erstreckt sich auf alle Personen in den nach Artikel 5 Absatz 2 bestimmten Zügen einschliesslich des mitgeführten und in der Regel auch des aufgegebenen Reisegepäcks. Sie kann auf Expressgut ausgedehnt werden.
Art. 2
(1)  Die Zone für die schweizerischen Bediensteten umfasst:
a. die Gleise 1–3 zwischen dem Bahnübergang Markstätte‑Konzilsgebäude und dem Bahnübergang in der Fortsetzung der Bodanstrasse sowie darüber hinaus die von den Personenzügen befahrenen Gleise bis zur Grenze bei Kreuzlingen;
b. die Bahnsteige A und B;
c. im Personenbahnhof und in den Gütergebäuden der SBB und der DB die den schweizerischen Bediensteten zur Durchführung ihrer Aufgaben zur alleinigen oder gemeinschaftlichen Benutzung überlassenen Räume;
d. die von den schweizerischen Bediensteten benutzten Verbindungswege zwischen den einzelnen Zonenteilen.
(2)  Für den Güterverkehr umfasst die Zone ausserdem die Gleisanlage zwischen der Grenze und dem Bahnübergang Marktstätte‑Konzilsgebäude, einschliesslich der Verladeplätze und Rampen sowie der Hafenstrasse längs des Gleises 13. Nicht zur Zone gehören die Gleise 20, 23 und 23a sowie die Anlagen westlich der Gleise 1, 24 und 33a.
Art. 3
(1)  Bei der Abfertigung während der Fahrt (Artikel 1 Absatz 2) bilden zudem die gemäss Artikel 5 bestimmten Züge auf dem in der Schweiz gelegenen Teil der Strecken von Konstanz nach Kreuzlingen‑Bahnhof und Kreuzlingen‑Hafen die Zone für die deutschen Bediensteten.
(2)  In den Bahnhöfen Kreuzlingen und Kreuzlingen‑Hafen haben die deutschen Bediensteten das Recht, im Zug festgenommene Personen und sichergestellte Waren oder Beweismittel auf dem Bahnsteig oder in den dafür zur Verfügung stehenden Räumen in Gewahrsam zu behalten. Für die Dauer der dafür erforderlichen Amtshandlungen ist dieser Bereich jeweils Zone.
(3)  Festgenommene Personen und sichergestellte Waren oder Beweismittel dürfen von den deutschen Bediensteten auf den in Absatz 1 genannten Strecken mit einer der nächsten Züge zurückgebracht werden.
Art. 4
Festgenommene Personen und sichergestellte Waren oder Beweismittel dürfen, sofern eine Benützung der Bahn auf den Strecken zwischen Kreuzlingen‑Bahnhof oder Kreuzlingen‑Hafen und Konstanz nicht tunlich ist, von den Bediensteten des Nachbarstaates auf der kürzesten Strassenverbindung nach Kreuzlingen oder Konstanz verbracht werden.
Art. 5
(1)  Die Zollkreisdirektion Schaffhausen und die Oberfinanzdirektion Freiburg legen im gegenseitigen Einverständnis und im Einvernehmen mit den zuständigen Eisenbahnverwaltungen die Einzelheiten fest, nötigenfalls unter Mitwirkung der zuständigen der zuständigen schweizerischen Polizeibehörden und des zuständigen deutschen Grenzschutzamtes.
(2)  Sie bestimmen in gleicher Weise nach Bedarf und Zweckmässigkeit die Züge, in denen die Grenzabfertigung während der Fahrt durchgeführt wird.
(3)  Die diensttuenden ranghöchsten Bediensteten beider Staaten treffen im gegenseitigen Einverständnis die kurzfristig erforderlichen Massnahmen.
Art. 6
(1)  Diese Vereinbarung wird gemäss Artikel 1 Absatz 4 des Abkommens vom 1. Juni 1961² durch Austausch diplomatischer Noten bestätigt und in Kraft gesetzt.
(2)  Die Vereinbarung kann auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden.
² SR 0.631.252.913.690
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