Tourismusverordnung (955.212)
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Tourismusverordnung

Tourismusverordnung (TV) vom 18. Dezember 2012 (Stand 1. Januar 2013) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf Art. 26 des Gesetzes vom 25. April 1976 über die Förderung des Tourismus 1 ) , verordnet: I. Allgemeines (I.)

Art. 1 Kommission zur Förderung des Tourismus; Zusammensetzung

1 In der Kommission zur Förderung des Tourismus sind der Kanton, die Ge - meinden sowie die interessierten Verbände und Organisationen vertreten.

Art. 2 Bagatellprojekte

1 Bagatellprojekte sind Vorhaben, welche Gesamtkosten von 50'000 Franken nicht erreichen. II. Kantonsbeiträge (II.)

Art. 3 Modalitäten

1 Kantonsbeiträge werden in Form von Pauschalbeiträgen ausgerichtet.
2 Die Beitragsgewährung kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.
1) Tourismusgesetz (bGS 955.21) * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses

Art. 4 Gesuchsunterlagen

1 Das Beitragsgesuch soll umfassend und nachvollziehbar über das Vorha - ben Aufschluss geben. Dem Gesuch sind in der Regel folgende Unterlagen beizulegen: a) Baubeschrieb, Baupläne; b) Kostenvoranschlag; c) Finanzierungsnachweis; d) Businessplan; e) Marketingkonzept; f) Erfolgsrechnungen der vergangenen drei Jahre. III. Beherbergungstaxe (III.)

Art. 5 Meldeformular

1 Als Grundlage für die Veranlagungen dienen die vom Kanton zu Selbstkos - ten abgegebenen Meldeformulare.

Art. 6 Meldepflicht

1 Die Taxpflichtigen haben die Meldeformulare vollständig und wahrheitsge - treu ausgefüllt bei der Gemeinde oder bei dem von ihr beauftragten Ver - kehrs- oder Kurverein einzureichen. Das zuständige Departement kann Wei - sungen erlassen.

Art. 7 Rechnungstellung

1 Aufgrund der eingereichten Meldeformulare stellt die Gemeinde oder der von ihr beauftragte Verkehrs- oder Kurverein Rechnung.
2 Die Gemeinde oder der von ihr beauftragte Verkehrs- oder Kurverein führt eine Liste der taxpflichtigen natürlichen oder juristischen Personen. Die Liste ist regelmässig zu aktualisieren und jährlich per Ende November dem zu - ständigen Departement zur Kenntnis zu bringen.

Art. 8 Inkasso

1 Das Inkasso der Beherbergungstaxe obliegt der Gemeinde oder dem von ihr beauftragten Verkehrs- oder Kurverein.
2 Die eingegangenen Beherbergungstaxen sind jährlich per Ende November dem Kanton zu überweisen.
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