Vorläufige Verordnung über die Pflegefinanzierung (812.115)
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Vorläufige Verordnung über die Pflegefinanzierung

Vorläufige Verordnung über die Pflegefinanzierung vom 22. Juni 2010 (Stand 30. September 2016) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf Art. 25a des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Kran - kenversicherung 1 ) und Art. 87 Abs. 4 der Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. vom 30. April 1995 2 ) , verordnet: I. Allgemeine Bestimmungen (1.)

Art. 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt für versicherte Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Appenzell Ausserrhoden die Finanzierung: a) der Pflegeleistungen; b) der Leistungen der Akut- und Übergangspflege.

Art. 2 Zuständige Gemeinde

1 Bei Pflegeleistungen von Pflegeheimen sind die Gemeindebeiträge von der Gemeinde zu leisten, in der die pflegebedürftige Person vor dem Eintritt in das Pflegeheim ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hatte.
2 Der Aufenthalt in einem Pflegeheim begründet keine neue Zuständigkeit.
1) KVG (SR 832.10 )
2) bGS 111.1 * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses

Art. 3 Leistungserbringer

1 Leistungserbringer sind: a) Pflegeheime, soweit sie auf einer Pflegeheimliste nach

Art. 39 Abs. 1 Bst. e in Verbindung mit Abs. 3 des KVG mit Angabe der

zugelassenen Plätze und der Pflegestufen aufgeführt sind; b) Tages- und Nachtstätten, soweit sie nach Art. 38 des KVG zugelassen sind; c) Pflegefachpersonen sowie Organisationen der Hilfe und Pflege zu Hause, soweit sie von der zuständigen kantonalen Behörde nach

Art. 51 der Verordnung über die Krankenversicherung zugelassen

sind.
2 Erbringen ausserkantonale Leistungserbringer Pflegeleistungen sowie Leistungen der Akut- und Übergangspflege für versicherte Personen mit zi - vilrechtlichem Wohnsitz in Appenzell Ausserrhoden, werden für die Finanzie - rung höchstens die für die Leistungserbringer in Appenzell Ausserrhoden geltenden Kostenansätze angewendet.

Art. 4 Mitwirkungspflicht

1 Die versicherte Person sowie die Leistungserbringer wirken beim Vollzug der Pflegefinanzierung unentgeltlich mit.
2 Die Leistungserbringer geben den mit dem Vollzug der Pflegefinanzierung betrauten Organen die Daten bekannt, die für die Überprüfung von Finanzie - rungspflicht, Qualität und Wirtschaftlichkeit notwendig sind.
II. Stationäre Pflege (2.)

Art. 5 Kostenarten

1 Das Pflegeheim stellt in Rechnung: a) die Kosten der nach Bundesrecht zu erbringenden Pflegeleistungen (Pflegekosten) 1 ) ; b) die Kosten der nicht-pflegerischen Leistungen. Diese umfassen:
1. die Betreuungskosten;
2. die Kosten von Unterkunft und Verpflegung;
3. die Kosten von weiteren Leistungen.

Art. 6 Festlegung von Pflegekosten und Betreuungskosten

1 Der Regierungsrat legt jährlich die Höchstansätze der Pflegekosten in Franken je Pflegebedarf und Tag fest.
2 Der Regierungsrat kann festlegen: a) den für die Ermittlung der Pflegekosten und der Betreuungskosten an - rechenbaren Aufwand der Leistungserbringer; b) das anrechenbare Verhältnis zwischen Pflegekosten und Betreuungs - kosten in Prozenten.

Art. 7 Kostengutsprache

1 Die versicherte Person mit zivilrechtlichem Wohnsitz in einem anderen Kanton reicht dem Pflegeheim vor Eintritt eine von der zuständigen Stelle ih - res Wohnsitzkantons ausgestellte Kostengutsprache für die Übernahme der Pflegekosten ein.

Art. 8 Kostentragung

a) durch versicherte Person
1 Die versicherte Person trägt die Kosten für nicht-pflegerische Leistungen.
2 Sie leistet einen Beitrag an die von den Sozialversicherungen nicht ge - deckten Pflegekosten. Der Beitrag entspricht dem nach Bundesrecht zuläs - sigen Maximum.
1) Art. 25a Abs. 3 und 4 KVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 der Krankenpflegeleis - tungsverordnung (KLV; SR 832.112.31 )

Art. 9 b) durch Gemeinde

1 Die verbleibenden Pflegekosten werden durch die Gemeinde getragen.
2 Bei Aufenthalten in ausserkantonalen Pflegeheimen ist der Gemeindebei - trag auf diejenigen verbleibenden Restkosten beschränkt, welche bei An - wendung der vom Regierungsrat festgelegten Höchstansätze der Pflegekos - ten nach Art. 7 Abs. 1 dieser Verordnung entstehen würden.

Art. 10 c) Durchführung und Controlling

1 Die Pflegeheime stellen Rechnung: a) der versicherten Person; b) der Krankenversicherung; c) der zuständigen Gemeinde.
2 Das Amt für Soziales im Departement Gesundheit führt das Controlling durch. *

Art. 11 Qualität und Wirtschaftlichkeit

1 Der Regierungsrat kann Bestimmungen über Qualität und Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung erlassen. III. Ambulante Pflege (3.)

Art. 12 Kosten

a) Grundsatz
1 Der Leistungserbringer stellt in Rechnung: a) die Kosten der nach Bundesrecht zu erbringenden Pflegeleistungen (Pflegekosten); b) die Kosten der nicht-pflegerischen Leistungen.

Art. 13 b) Festlegung

1 Der Regierungsrat legt die Höchstansätze der Pflegekosten in Franken je Pflegebedarf und Stunde fest.

Art. 14 Kostentragung

a) durch versicherte Person
1 Die versicherte Person trägt die Kosten für nicht-pflegerische Leistungen.
2 Sie leistet einen Beitrag an die von den Sozialversicherungen nicht ge - deckten Pflegekosten. Der Beitrag entspricht der Hälfte des nach Bundes - recht zulässigen Maximums.

Art. 15 b) durch Kanton und Gemeinden

1 Kanton und Gemeinden übernehmen die Kosten von Leistungen, die von nach Art. 3 Abs. 1 lit. c dieser Verordnung zugelassenen Pflegefachperso - nen oder Organisationen der Hilfe und Pflege zu Hause erbracht werden, soweit die Kosten nicht von Sozialversicherungen gedeckt sind und sofern der Leistungserbringer mit der Gemeinde eine Leistungsvereinbarung abge - schlossen hat.
2 Die Finanzierung erfolgt gemäss den Bestimmungen der Verordnung über die spitalexterne Kranken- und Gesundheitspflege
1 )
. IV. Akut- und Übergangspflege (4.)

Art. 16 Leistungserbringer

1 Der Regierungsrat legt fest, welche Ausserrhoder Pflegeheime Leistungen der stationären Akut- und Übergangspflege erbringen.
2 Leistungserbringer nach Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung sind berechtigt, ambulante Leistungen der Akut- und Übergangspflege zu erbringen.

Art. 17 Vereinbarung

1 Krankenversicherer und Leistungserbringer vereinbaren einheitliche Pau - schaltarife.
2 Die Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung durch den Regierungsrat.
1) Spitex-Verordnung (bGS 812.113 )

Art. 18 Finanzierung

1 Die Kosten für Pflegeleistungen tragen: a) der Kanton zu 55 Prozent; b) der Krankenversicherer zu 45 Prozent.
2 Die versicherte Person trägt die Kosten für nicht-pflegerische Leistungen.

Art. 19 Durchführung

1 Der Leistungserbringer stellt dem Kanton und dem Krankenversicherer die von diesen zu tragenden Kosten anteilmässig in Rechnung. V. Schlussbestimmungen (5.)

Art. 20 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
11.05.2015 01.01.2016 Art. 10 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
27.09.2016 30.09.2016 Art. 10 Abs. 2 geändert 1321 / 2016, S. 1332
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.

Art. 10 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 10 Abs. 2 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332

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