Verordnung über die Hygiene in öffentlichen Schwimm- und Strandbädern (821.41.24)
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Verordnung über die Hygiene in öffentlichen Schwimm- und Strandbädern

Verordnung über die Hygiene in öffentlichen Schwimm- und Strandbädern vom 29.06.2004 (Fassung in Kraft getreten am 01.09.2014) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesundheitsgesetz vom 16. November 1999; gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1970 über die Bekämp - fung übertragbarer Krankheiten des Menschen; gestützt auf die Bundesverordnung vom 4. November 1981 über Desinfekti - on und Entwesung; gestützt auf das Bundesgesetz vom 21. März 1969 über den Verkehr mit Giften; gestützt auf das Raumplanungs- und Baugesetz vom 9. Mai 1983; gestützt auf Gesetz vom 4. Februar 1972 über die öffentlichen Sachen; auf Antrag der Direktion für Gesundheit und Soziales, beschliesst:
1 Öffentliche Schwimmbäder

Art. 1 Begriffsbestimmungen

1 Als öffentliche Schwimmbäder gelten Schwimmbäder mit künstlichem Becken und mit Anlagen für die Wasseraufbereitung und -behandlung, wie öffentlich zugängliche Hallenbäder oder Freibäder sowie Schwimmbäder von Schulen, Hotels, Institutionen des Gesundheitswesens und Schwimmbä - der für Bewohnerinnen und Bewohner von Wohnsiedlungen.
2 Öffentlich zugängliche oder zu Institutionen gehörende Planschbecken werden den öffentlichen Schwimmbädern gleichgestellt.
3 Die Schwimmbäder der Spitäler und Pflegeheime für Betagte gelten als medizinische Bäder im Sinne der SIA-Norm 385/9 «Wasser und Wasserauf - bereitungsanlagen in Gemeinschaftsbädern» (die SIA-Norm 385/9).
4 Schwimmbäder von Einfamilienhäusern sind dieser Verordnung nicht un - terstellt.

Art. 2 Baubewilligung

1 Im Baubewilligungsverfahren nach der Bau- und Raumplanungsgesetzge - bung erteilen das Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen / Kan - tonschemikerin oder Kantonschemiker und das Kantonsarztamt ihr Gutach - ten. Hierfür benötigen sie die folgenden Unterlagen:
a) einen Beschrieb der Behandlung des Schwimmbadwassers sowie der Lagerung und der Handhabung der chemischen Produkte;
b) Daten über die Kapazität der Aufnahme von Badegästen.

Art. 3 Bau und Betrieb

1 Für den Bau und den Betrieb der Schwimmbäder gilt die SIA-Norm 385/9. Ausgenommen sind medizinische Bäder, bei denen die technischen Verfah - ren den besonderen Merkmalen des Betriebs des Schwimmbads angepasst werden müssen.

Art. 4 Wasserqualität

1 Die Qualität des Schwimmbadwassers muss den Anforderungen der SIA- Norm 385/9 entsprechen.

Art. 5 Chemische Produkte

1 Die chemischen Produkte für die Wasserbehandlung müssen an einem Ort aufbewahrt werden, zu dem Unbefugte keinen Zutritt haben.
2 Die Verpackungen und Behälter mit solchen Produkten müssen den Anfor - derungen der Bundesgesetzgebung über den Verkehr mit Giften entspre - chen.

Art. 6 Qualifiziertes Personal

1 Nur besonders ausgebildete Personen und solche, die vollständige Instruk - tionen gemäss der SIA-Norm 385/9 erhalten haben, dürfen zu den chemi - schen Produkten Zugang haben und Arbeiten mit besonderen technischen Geräten (Desinfektionsanlagen, Dosieranlagen usw.) ausführen.

Art. 7 Unterhalt und Kontrolle

1 Der Betreiber oder die Betreiberin muss den Unterhalt des Schwimmbads gemäss der SIA-Norm 385/9 gewährleisten.
2 Die Ergebnisse der Kontrollen sowie besondere Ereignisse müssen unter Angabe des Datums in ein Kontrollheft eingetragen werden. Das Heft muss auf Verlangen der Aufsichtsbehörden vorgelegt und mindestens 5 Jahre ab dem Zeitpunkt der letzten Eintragung aufbewahrt werden.

Art. 8 Verbot und Einschränkung des Zutritts

1 Das Personal der Badeanstalten befolgt die Weisungen des Kantonsarztam - tes über das Verbot des Zutritts zu Schwimmbädern.
2 Hinweisschilder müssen die Benützerinnen und Benützer auf die mit dem Baden verbundenen Gefahren aufmerksam machen.

Art. 9 Leerung der Schwimmbecken

1 Die Schwimmbecken müssen mindestens einmal jährlich geleert werden.

Art. 10 Fortbildungskurse

1 Das Aufsichtspersonal von Schwimmbädern muss die Fortbildungskurse nach den Weisungen des Amts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwe - sen / Kantonschemikerin oder Kantonschemiker besuchen.

Art. 11 Inspektionen und Probenahmen

1 Grundsätzlich zwei- bis viermal jährlich inspiziert das Amt für Lebensmit - telsicherheit und Veterinärwesen / Kantonschemikerin oder Kantonschemi - ker die Schwimmbäder, kontrolliert ihren Unterhalt und entnimmt Wasser - proben. Wenn nötig können weitere Probenahmen angeordnet werden.
2 Das Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen / Kantonschemi - kerin oder Kantonschemiker kann:
a) Sanierungs- und Reorganisationsmassnahmen vorschreiben;
b) die Schliessung des Schwimmbads anordnen, wenn eine Gefährdung der Gesundheit oder schwere Unterhalts- und Kontrollmängel festge - stellt werden;
c) die Wiedereröffnung bewilligen, wenn keine Gesundheitsgefährdung mehr besteht oder der Unterhalt und die Kontrolle gewährleistet sind.

Art. 12 ...

2 Strandbäder

Art. 13 Begriff

1 Als Strandbäder gelten zum Baden geeignete und zu den öffentlichen Sa - chen gehörende Plätze an See- und Flussufern, wenn sie mit einer entspre - chenden Infrastruktur ausgerüstet sind, die von der öffentlich-rechtlichen Körperschaft, der das Grundstück gehört, zur Verfügung gestellt wird (Du - schen, Kabinen, Sanitäranlagen).

Art. 14 Geltende Empfehlungen

1 Es gelten die Empfehlungen des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft und des Verbandes der Kantonschemiker der Schweiz vom Janu - ar 1991 für die hygienische Beurteilung von See- und Flussbädern.

Art. 15 Probenahme und Untersuchung des Wassers

1 Die öffentlich-rechtliche Körperschaft entnimmt ein- oder zweimal jähr - lich während der Badesaison Wasserproben und lässt sie durch das Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen / Kantonschemikerin oder Kan - tonschemiker nach dessen Weisungen untersuchen. Dieses fügt seinem Un - tersuchungsbericht die Massnahmen bei, die von den geltenden Empfehlun - gen nach Artikel 14 dieser Verordnung vorgesehen sind.

Art. 16 Verpflichtung der öffentlich-rechtlichen Körperschaft

1 Die öffentlich-rechtliche Körperschaft führt die vom Amt für Lebensmit - telsicherheit und Veterinärwesen / Kantonschemikerin oder Kantonschemi - ker vorgeschriebenen Massnahmen aus, namentlich was die Information der Benützerinnen und Benützer über die mit dem Baden verbundenen Gefah - ren angeht.

Art. 17 Information der Öffentlichkeit

1 Das Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen / Kantonschemi - kerin oder Kantonschemiker informiert die Öffentlichkeit regelmässig über die Qualität der Strandbäder des Kantons.

Art. 18 ...

3 Schlussbestimmungen

Art. 19 Verfahren

1 Die in Anwendung dieser Verordnung erlassenen Verfügungen können nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege mit Beschwerde ange - fochten werden.

Art. 19a Kosten

1 Der Tarif der Kosten des Amts für Lebensmittelsicherheit und Veterinär - wesen wird in einer besonderen Verordnung geregelt.

Art. 20 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Aufgehoben werden:
a) der Beschluss vom 26. Dezember 1973 betreffend Hygiene der Bade - anstalten (Schwimmbäder und Badegewässer) (SGF 821.41.24);
b) die Richtlinien vom 26. Dezember 1973 zum Staatsratsbeschluss betreffend Hygiene der Badeanstalten (SGF 821.41.241).

Art. 21 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung wird rückwirkend auf den 1. Juni 2004 in Kraft gesetzt.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
29.06.2004 Erlass Grunderlass 01.06.2004 2004_083
03.12.2012 Art. 1 geändert 01.01.2013 2012_115
03.12.2012 Art. 2 geändert 01.01.2013 2012_115
03.12.2012 Art. 3 geändert 01.01.2013 2012_115
03.12.2012 Art. 4 geändert 01.01.2013 2012_115
03.12.2012 Art. 6 geändert 01.01.2013 2012_115
03.12.2012 Art. 7 geändert 01.01.2013 2012_115
03.12.2012 Art. 10 geändert 01.01.2013 2012_115
03.12.2012 Art. 11 geändert 01.01.2013 2012_115
03.12.2012 Art. 15 geändert 01.01.2013 2012_115
03.12.2012 Art. 16 geändert 01.01.2013 2012_115
03.12.2012 Art. 17 geändert 01.01.2013 2012_115
08.04.2014 Art. 12 aufgehoben 01.05.2014 2014_038
08.04.2014 Art. 18 aufgehoben 01.05.2014 2014_038
08.04.2014 Art. 19a eingefügt 01.05.2014 2014_038
19.08.2014 Art. 19a geändert 01.09.2014 2014_064 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 29.06.2004 01.06.2004 2004_083

Art. 1 geändert 03.12.2012 01.01.2013 2012_115

Art. 2 geändert 03.12.2012 01.01.2013 2012_115

Art. 3 geändert 03.12.2012 01.01.2013 2012_115

Art. 4 geändert 03.12.2012 01.01.2013 2012_115

Art. 6 geändert 03.12.2012 01.01.2013 2012_115

Art. 7 geändert 03.12.2012 01.01.2013 2012_115

Art. 10 geändert 03.12.2012 01.01.2013 2012_115

Art. 11 geändert 03.12.2012 01.01.2013 2012_115

Art. 12 aufgehoben 08.04.2014 01.05.2014 2014_038

Art. 15 geändert 03.12.2012 01.01.2013 2012_115

Art. 16 geändert 03.12.2012 01.01.2013 2012_115

Art. 17 geändert 03.12.2012 01.01.2013 2012_115

Art. 18 aufgehoben 08.04.2014 01.05.2014 2014_038

Art. 19a eingefügt 08.04.2014 01.05.2014 2014_038

Art. 19a geändert 19.08.2014 01.09.2014 2014_064

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