Gesetz über die Durchführung von Wahlen ohne Wahlgang (stille Wahlen) (160.200)
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Gesetz über die Durchführung von Wahlen ohne Wahlgang (stille Wahlen)

1) ,
Art. 3
1 Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 15 Stimmberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein. Dem Vorschlag ist eine Erklärung der Kandidaten, eine allfällige Wahl anzunehmen, beizufügen.
2 Die Vorgeschlagenen und die Unterzeichner des Wahlvorschlages sind mit Vor- und Familienname, Beruf und Wohnort so zu bezeichnen, dass Verwechslungen ausgeschlossen sind und die Wahl- und Stimmberechti- gung nachgeprüft werden kann.

Art. 4 Gehen rechtzeitig gleichviele Vorschläge ein als Kandidaten zu wählen

sind, so werden die Namen der Vorgeschlagenen, nach Feststellung ihrer Wählbarkeit, in den amtlichen Publikationsorganen oder in ortsüblicher Weise bekanntgegeben.
Art. 5
1 Die Vorgeschlagenen werden als gewählt erklärt, sofern nicht innert 7 Tagen seit der Publikation mindestens 15 Stimmberechtigte des Wahl- kreises, unter Bezeichnung weiterer Kandidaten, die schriftlich erklären, eine allfällige Wahl anzunehmen, die Durchführung des ordentlichen Wahlverfahrens verlangen.
2 Zuständig für die Wahlerklärung bei Bezirkswahlen ist der Gemeinderat des Bezirkshauptortes.

Art. 6 Gehen auf die erste Ausschreibung keine, weniger oder mehr Vorschläge

ein oder wird die Nachfrist zur Bezeichnung weiterer Kandidaten benützt, so ist das ordentliche Wahlverfahren durchzuführen, wobei der Wähler an keine Vorschläge gebunden ist.
Art. 7
3) Die Gemeinden können durch die Gemeindeverfassung auch für bestimm- te Gemeindewahlen die Wahl ohne Wahlgang nach den Vorschriften die- ses Gesetzes einführen.

Art. 8 Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch das Volk in Kraft.

2)
in Kraft getreten am 1. Februar
2000 (Amtsblatt 1999, S. 1123).
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