Vorläufige Verordnung zum Gesetz über die Spielautomaten und Spielbetriebe (955.34.1)
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Vorläufige Verordnung zum Gesetz über die Spielautomaten und Spielbetriebe

Vorläufige Verordnung zum Gesetz über die Spielautomaten und Spielbetriebe vom 9. Dezember 2003 (Stand 1. November 2005) Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf Art. 87 Abs. 4 der Kantonsverfassung 1 ) und das Gesetz vom
11. September 2000 über die Spielautomaten und Spielbetriebe 2 ) , verordnet:

Art. 1 Anzahl

1 In einem Spielbetrieb dürfen maximal 20 und in einem ständig betriebenen Gastgewerbebetrieb maximal 2 Geschicklichkeitsspielautomaten aufgestellt und betrieben werden. *

Art. 2 Maximaleinsatz- und -gewinn

1 Der Einsatz bei Geschicklichkeitsspielautomaten beträgt maximal 5 Fran - ken.
2 Der Gewinn pro Geschicklichkeitsspiel darf 500 Franken nicht überstei - gen. *

Art. 3 * Vernetzung, Jackpotsysteme, Sonderspiele

1 Die Vernetzung von Jackpotsystemen und Sonderspielen an mehreren Ge - schicklichkeitsspielautomaten ist verboten.
2 Das Betreiben von Jackpotsystemen am gleichen Geschicklichkeitsspielau - tomaten kann bewilligt werden, sofern die Voraussetzungen dazu erfüllt sind.
3 Der einzelne Jackpot darf maximal 2 500 Franken nicht übersteigen.
1) KV (bGS 111.1 )
2) bGS 955.34 * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
4 Sonderspiele am gleichen Geschicklichkeitsspielautomaten können bewil - ligt werden, sofern sie den Maximalgewinn von insgesamt 500 Franken nicht übersteigen.

Art. 3a * Geldwechseleinrichtungen

1 Geldwechseleinrichtungen dürfen in Geschicklichkeitsspielautomaten inte - griert sein.

Art. 3b * Gewinn- oder Kreditspeichereinrichtungen

1 Gewinn- oder Kreditspeichereinrichtungen an Geschicklichkeitsspielauto - maten sind gestattet.

Art. 4 Abgaben

1 Erfolgt die Inbetriebnahme eines Geschicklichkeitsspielautomaten während des Jahres, wird pro rata Rechnung gestellt.
2 Bei Zahlungsausständen verwirkt eine Bewilligung für Geschicklichkeitss - pielautomaten.

Art. 5 Übergangsbestimmung

1 ... *
2 ... *
3 Für die Gewährleistung einer einwandfreien Betriebsführung gelten die üb - rigen Vorschriften des kantonalen Spiel- und Lotterierechts für Spielsäle und Geldspielautomaten, namentlich das Bewilligungsverfahren, der Jugend - schutz, die baulichen und technischen Voraussetzungen. *

Art. 6 Inkrafttreten

1 Die Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
18.10.2005 01.11.2005 Art. 1 Abs. 1 geändert 925 / 2005, S.
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18.10.2005 01.11.2005 Art. 3 totalrevidiert 925 / 2005, S.
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18.10.2005 01.11.2005 Art. 3a eingefügt 925 / 2005, S.
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18.10.2005 01.11.2005 Art. 3b eingefügt 925 / 2005, S.
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18.10.2005 01.11.2005 Art. 5 Abs. 1 aufgehoben 925 / 2005, S.
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18.10.2005 01.11.2005 Art. 5 Abs. 2 aufgehoben 925 / 2005, S.
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18.10.2005 01.11.2005 Art. 5 Abs. 3 geändert 925 / 2005, S.
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Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.

Art. 1 Abs. 1 18.10.2005 01.11.2005 geändert 925 / 2005, S.

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Art. 3 18.10.2005 01.11.2005 totalrevidiert 925 / 2005, S.

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Art. 3a 18.10.2005 01.11.2005 eingefügt 925 / 2005, S.

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Art. 3b 18.10.2005 01.11.2005 eingefügt 925 / 2005, S.

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Art. 5 Abs. 1 18.10.2005 01.11.2005 aufgehoben 925 / 2005, S.

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Art. 5 Abs. 2 18.10.2005 01.11.2005 aufgehoben 925 / 2005, S.

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Art. 5 Abs. 3 18.10.2005 01.11.2005 geändert 925 / 2005, S.

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