Verordnung betreffend die Schulleitung der Pädagogischen Hochschule (413.311)
CH - SH

Verordnung betreffend die Schulleitung der Pädagogischen Hochschule

1 itung der Pädagogischen Rektor, Rektorin
1/2015 Schulleitung
2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 durch besondere Beauftragte, Kommissionen und die Fachgruppen sowie durch die Administration und das Sekretariat.
6 Der Rektor bzw. die Rektorin ist zuständig für die inhaltliche und strategische Ausrichtung der Ausbildung, Weiterbildung, Dienstleis- tung und Forschung.
7 Die interne Organisation und Aufgabenzuweisung ist im Organi- gramm der PHSH festgehalten. Dieses wird vom Erziehungsde- partment genehmigt.
§ 3
1 Die erweiterte Schulleitung hat insbesondere folgende Aufga- ben:
2) a) Führen und Entwickeln der Pädagogischen Hochschule Schaff- hausen; b) Führen der Dozierenden und Mitarbeitenden;
2) c) Sicherung der Qualität;
2) d) Planen und Koordinieren von Einnahmen und Ausgaben;
2) e) Kontakt pflegen zu andern Hochschulen, besonders zur Päda- gogischen Hochschule Zürich;
2) f) Koordinieren der Forschungstätigkeiten mit der Pädagogischen Hochschule Zürich;
2) g) Formulieren von Anträgen zuhanden der Behörden;
2) h) Erlass von Weisungen.
2)
2 Die Schulleitung hat insbesondere folgende Aufgaben:
2) a) Bereitstellen und Durchführen der Angebote in Ausbildung, Weiterbildung und Dienstleistungen; b) Führen der Studierenden; c) Behandeln von Disziplinarfällen; d) Organisieren und Durchführen der öffentlichen Information und der Aufnahme von Studierenden.
3 Der bzw. die Vorsitzende stimmt mit und fällt bei Stimmengleich- heit den Stichentscheid.
3)
§ 4
1 Die einzelnen Mitglieder der Schulleitung bzw. der erweiterten Schulleitung haben unter anderem folgende Aufgaben:
2) a) Wahrnehmen der Aufgaben ihres Ressorts; b) Mitwirken bei der Anstellung von Dozierenden und weiteren Mitarbeitenden; Aufgaben der Schulleitung und der erweiterten Schulleitung
2) Aufgaben der Mitglieder der Schulleitung bzw. der erweiterten Schulleitung
2)
3
2) Die Zuteilung
1) und in die kantonale Ge- Dozierenden- tätigkeit Besondere Aufgaben In-Kraft-Treten
1/2015
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