Kantonale Verordnung betreffend die Bewilligungspflicht für den Erwerb von Grundstüc... (214.600)
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Kantonale Verordnung betreffend die Bewilligungspflicht für den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland

Grundstückerwerb durch Ausländer: Verordnung Kantonale Verordnung betreffend die Bewilligungspflicht für den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland
1 ) 2 ) Vom 18. Dezember 1984 (Stand 1. Juli 2016) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, in Ausführung von Art. 15 und 36 des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 16. Dezember 1983
3 ) und von Art. 11 der Verordnung über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 1. Oktober 1984
4 ) , beschliesst:

§ 1

1 Bewilligungsbehörde im Sinne von Art. 15 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland für das hiesige Kantonsgebiet ist das Präsidialdepartement.
2
... *

§ 2

1 Die kantonale Bewilligungsbehörde eröffnet Verfügungen über die Bewilligungspflicht und über die Bewilligung mit den im Anhang 2 zu Art. 17 Abs. 1 der bundesrätlichen Verordnung vorgeschriebe - nen Tatsachen und Erwägungen.

§ 3 * ...

§ 4 * ...

§ 5

1 Kantonale beschwerdeberechtigte Behörde gemäss Art. 15 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes ist das Justiz- und Sicherheitsdepartement.
2 Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage, gerechnet ab Eröffnung der Verfügung an die Parteien oder die beschwerdeberechtigte Behörde (Art. 20 Abs. 3 BG).

§ 6

1 Kantonale Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 15 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes ist der Regie - rungsrat.

§ 7

1 Für die Behandlung eines Gesuches um Bewilligung des Grundstückerwerbes ist eine Gebühr bis zu CHF 1'000 zu entrichten. Bei besonders aufwendigen Geschäften kann die Gebühr erhöht werden.
2 Auf Verlangen der Behörde ist ein angemessener Kostenvorschuss zu leisten. Bis zu dessen Erlegung wird die Behandlung ausgestellt.
1) Vom Bundesrat genehmigt am 11. 2. 1985. Infolge Regierungs- und Verwaltungsreform RV09 sind etliche Zuständigkeiten innerhalb der kantonalen Verwaltung geändert worden. Mit der Zuständigkeitsverordnung vom 9. 12. 2008, § 3 Ziff. 24 (wirksam seit 1. 1. 2009, publiziert am 18. 3. 2009, SG 153.110 ) ist die vorliegende Ver - ordnung an die damals neuen Zuständigkeitsregelungen angepasst worden (betr. §§ 1 und 5 Abs. 1).
3) SR .
4) SR .
1
Grundstückerwerb durch Ausländer: Verordnung

§ 8

1 Die Strafverfolgung von Widerhandlungen gemäss Art. 28ff. des Bundesgesetzes erfolgt durch die Staatsanwaltschaft. *

§ 9

1 Die kantonale Verordnung betreffend die Bewilligungspflicht für den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 5. Februar 1974 wird aufgehoben. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird auf den 1. Januar 1985 wirksam.
5 ) Die Verordnung bedarf der Genehmigung durch den Schweizerischen Bundesrat.
6 )
5) Publiziert am 26. 1. 1985. Vorausgehende Schlussbestimmung teilweise gestrichen durch RRB vom 22. 12. 1987 (wirksam seit 1. 1. 1988, publi - ziert am 6. 1. 1988).
6) Vom Bundesrat genehmigt am 11. 2. 1985.
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Grundstückerwerb durch Ausländer: Verordnung Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle

18.12.1984 01.01.1985 Erlass Erstfassung KB 26.01.1985

22.12.1987 01.01.1988 § 3 aufgehoben -

22.12.1987 01.01.1988 § 4 aufgehoben -

06.07.2004 11.07.2004 § 1 Abs. 2 aufgehoben -

28.06.2016 01.07.2016 § 8 Abs. 1 geändert KB 02.07.2016

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Grundstückerwerb durch Ausländer: Verordnung Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 18.12.1984 01.01.1985 Erstfassung KB 26.01.1985

§ 1 Abs. 2 06.07.2004 11.07.2004 aufgehoben -

§ 3 22.12.1987 01.01.1988 aufgehoben -

§ 4 22.12.1987 01.01.1988 aufgehoben -

§ 8 Abs. 1 28.06.2016 01.07.2016 geändert KB 02.07.2016

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