Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz (690.910)
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Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz

Kanton Appenzell Innerrhoden Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz vom 22. November 1973 (Stand 1. Oktober 1975)

Art. 1 Zweck

1 Diese Vereinbarung bezweckt die Schaffung einer einheitlichen Salzver - kaufsordnung auf dem Gebiet der Schweiz unter Wahrung der kantonalen Salzregale.

Art. 2 Salzregal

1 Das auf die kantonalen Salzregale abgestützte Recht auf Einfuhr und Ver - kauf von Salz sowie Salzgemischen mit einem Gehalt von 30% oder mehr an Natriumchlorid und Sole wird im Auftrag der dieser Vereinbarung ange - schlossenen Kantone durch die Vereinigten Schweizerischen Rheinsalinen, Aktiengesellschaft in Schweizerhalle, nachstehend Rheinsalinen genannt, ausgeübt.

Art. 3 Gebühren

1 Die Rheinsalinen erheben für Rechnung der dieser Vereinbarung ange - schlossenen Kantone einheitliche, nach Salzarten abgestufte Regalgebüh - ren.

Art. 4 Preise

1 Die Lieferpreise der Rheinsalinen für die verschiedenen Salzarten sollen einheitlich gestaltet werden.
2 In den Lieferpreisen sind die Regalgebühren eingeschlossen.

Art. 5 Einnahmen

1 Die Regalgebühren werden durch die Rheinsalinen regelmässig nach ei - nem Verteilungsschlüssel den Kantonen ausgerichtet.

Art. 6 Organe

1 Die Organe dieser Vereinbarung sind: a) der Verwaltungsrat, b) die Geschäftsleitung, c) die Kontrollstelle der Rheinsalinen.

Art. 7 Verwaltungsrat

1 Jeder Aktionärkanton hat Anspruch auf einen Vertreter im Verwaltungsrat der Rheinsalinen.
2 Hinsichtlich dieser Vereinbarung hat der Verwaltungsrat neben seinen in den Statuten festgelegten Befugnissen folgende Aufgaben: a) Bestimmung der Höhe der Regalgebühren und Festlegung des Ver - teilungsschlüssels; b) Genehmigung der Abrechnung über die Regalgebühren; c) Entschädigung der Organe dieser Vereinbarung sowie Vergütung der den Rheinsalinen entstandenen Vertriebs- und Verwaltungskosten; d) Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen vorliegender Verein - barung.
3 Bei Geschäften gemäss Abs. 2 lit. a bis d sind nur die Verwaltungsratsmit - glieder stimmberechtigt, welche Vertreter der dieser Vereinbarung ange - schlossenen Kantone sind.

Art. 8 Geschäftsleitung

1 Die Geschäftsleitung der Rheinsalinen übernimmt alle Aufgaben, die nicht einem anderen Organ übertragen sind.
2 Es handelt sich namentlich um folgende Aufgaben: a) Lückenlose Sicherstellung und Förderung des Vertriebs aller in der Schweiz hergestellten oder aus dem Ausland bezogenen Salzarten; b) Erhebung der festgelegten Lieferpreise unter Einschluss der Regal - gebühr; c) Auszahlung der Regalgebühren an die Kantone; d) Aufrechterhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Salzvorräte für wirtschaftliche Kriegsvorsorge, gegebenenfalls unter Mitwirkung der Kantone;
e) Zusammenarbeit mit den zuständigen kantonalen und eidgenössi - schen Instanzen; f) Teilnahme an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme.

Art. 9 Kontrollstelle

1 Die Kontrollstelle der Rheinsalinen hat folgende Aufgaben: a) Prüfung der durch die Geschäftsleitung erstellten Abrechnung der Regalgebühren; b) Ausarbeitung eines Revisionsberichtes und Erteilung aller vom Ver - waltungsrat verlangten Auskünfte.

Art. 10 Rechtsschutz

1 Bei Anständen zwischen Privaten und der Geschäftsleitung der Rheinsali - nen über die Anwendung dieser Vereinbarung, insbesondere im Hinblick auf die Einfuhr und den Verkauf sowie die Erhebung der Regalgebühren, ent - scheidet der Verwaltungsrat, wobei Art. 7 Abs. 3 Anwendung findet.
2 Der ordentliche Rechtsweg bleibt vorbehalten.
3 Streitigkeiten zwischen den dieser Vereinbarung angeschlossenen Kanto - nen sowie zwischen ihnen und den Organen dieser Vereinbarung werden vom Bundesgericht entschieden.

Art. 11 Inkrafttreten und Beitritt

1 Wenn mindestens 12 Kantone oder Halbkantone den Beitritt erklärt haben, ist der Verwaltungsrat ermächtigt, diese Vereinbarung in Kraft zu setzen. Für diesen Beschluss ist Art. 7 Abs. 3 sinngemäss anwendbar.
2 Die Beitrittserklärungen sind an den Verwaltungsrat der Rheinsalinen zu richten. Dieser holt für die Vereinbarung die Genehmigung des Bundesrates ein.

Art. 12 Austritt

1 Der Austritt kann jederzeit, unter Berücksichtigung einer Kündigungsfrist von einem Jahr, auf Ende eines Kalenderjahres erklärt werden.
2 Also beschlossen durch die ausserordentliche Generalversammlung der Aktionäre der Vereinigten Schweizerischen Rheinsalinen am 22. November
1973 in Zürich.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on

22.11.1973 01.10.1975 Erlass Erstfassung -

Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 22.11.1973 01.10.1975 Erstfassung -
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