Abkommen (0.192.122.818.12)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen

zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und GAVI Alliance (Global Alliance for Vaccines and Immunization) zur Regelung des rechtlichen Statuts von GAVI Alliance in der Schweiz Abgeschlossen am 23. Juni 2009 In Kraft getreten mit Wirkung ab 1. Januar 2009 (Stand am 1. Januar 2009) ¹ Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
Der Schweizerische Bundesrat
einerseits
und GAVI Alliance (Global Alliance for Vaccines and Immunization)
anderseits,
in dem Wunsche, ihre Beziehungen in einem Sitzabkommen zu regeln,
sind wie folgt übereingekommen:

I. Statut, Vorrechte und Immunitäten von GAVI Alliance

Art. 1 Persönlichkeit und Rechtsfähigkeit
Der Schweizerische Bundesrat anerkennt die internationale Rechtspersönlichkeit und die Rechtsfähigkeit von GAVI Alliance in der Schweiz.
Art. 2 Unabhängigkeit und Handlungsfreiheit
1.  Der Schweizerische Bundesrat garantiert GAVI Alliance Unabhängigkeit und Handlungsfreiheit.
2.  Er gewährt ihr die uneingeschränkte Versammlungsfreiheit, einschliesslich der Rede-, Beschluss- und Publikationsfreiheit, auf dem Hoheitsgebiet der Schweiz.
Art. 3 Unverletzbarkeit der Räumlichkeiten
Die Gebäude oder Gebäudeteile und das anliegende Gelände, die von GAVI Alliance für ihre eigenen Zwecke benützt werden, sind ungeachtet der herrschenden Eigentumsverhältnisse unverletzbar. Kein Vertreter schweizerischer Behörden darf sie ohne ausdrückliche Zustimmung des Exekutivdirektors von GAVI Alliance oder der von ihm bezeichneten Person betreten.
Art. 4 Unverletzbarkeit der Archive
Die Archive von GAVI Alliance und alle ihr gehörenden oder in ihrem Besitz befindlichen Dokumente und Datenträger ganz allgemein sind jederzeit und überall unverletzbar.
Art. 5 Immunität von der Gerichtsbarkeit und der Vollstreckung
1.  Im Rahmen ihrer Tätigkeit geniesst GAVI Alliance Immunität von der Gerichts­barkeit und der Vollstreckung, ausser:
a) wenn diese Befreiung im Einzelfall vom Exekutivdirektor oder durch die von ihm bezeichnete Person ausdrücklich aufgehoben worden ist;
b) im Falle einer gegen GAVI Alliance angestrengten zivilrechtlichen Haftungs­klage wegen eines Schadens, der durch ein GAVI Alliance gehö­rendes oder auf ihre Rechnung betriebenes Kraftfahrzeug verursacht wurde;
c) im Falle einer durch richterlichen Entscheid angeordneten Beschlagnahme von Gehältern, Löhnen und anderen Bezügen, welche GAVI Alliance einem ihrer Beamten schuldet;
d) im Falle einer Widerklage, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer von GAVI Alliance erhobenen Hauptklage steht; und
e) im Falle der Vollstreckung einer schiedsrichterlichen Entscheidung, welche in Anwendung von Artikel 29 dieses Abkommens gefällt wurde.
2.  Die Gebäude oder Gebäudeteile, das anliegende Gelände sowie die Vermögens­werte, die sich im Eigentum von GAVI Alliance befinden oder von ihr zu ihren Zwecken benutzt werden, sind unabhängig von ihrem Standort und ihrem Besitzer befreit von:
a) jeglicher Form von Requisition, Beschlagnahme oder Enteignung;
b) jeglicher Form von Zwangsvollstreckung, anderen behördlichen Zwangsmass­nahmen oder Massnahmen, die einem Urteil vorausgehen, mit Ausnahme der in Absatz 1 vorgesehenen Fälle.
Art. 6 Veröffentlichungen und Mitteilungen
Die Veröffentlichungen und Mitteilungen von GAVI Alliance sind keinerlei Ein­schränkungen unterworfen.
Art. 7 Steuerliche Behandlung
1.  GAVI Alliance, ihre Guthaben, Einkünfte und anderen Vermögenswerte sind von den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden befreit. Für Liegen­schaften und ihren Ertrag gilt diese Befreiung indessen nur, soweit sie Eigentum von GAVI Alliance sind und von deren Dienststellen benützt werden.
2.  GAVI Alliance ist von indirekten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemein­den befreit. Insbesondere ist sie gemäss der schweizerischen Gesetzgebung bei allen Anschaffungen für den amtlichen Gebrauch und beim Bezug jeglicher Dienstleis­tungen für den amtlichen Gebrauch von der Mehrwertsteuer (MWST) befreit.
3.  GAVI Alliance ist von allen Gebühren des Bundes, der Kantone und Gemeinden befreit, soweit diese nicht als Vergütung für bestimmte Dienstleistungen erhoben werden.
4.  Die erwähnten Befreiungen sind jeweils nach einem Verfahren, das zwischen GAVI Alliance und den zuständigen Behörden zu vereinbaren ist, auf Antrag von GAVI Alliance auf dem Wege der Rückerstattung zu gewähren.
Art. 8 Zollbehandlung
Die zollamtliche Behandlung der für den amtlichen Gebrauch von GAVI Alliance bestimmten Gegenstände erfolgt gemäss der Verordnung vom 13. November 1985² über Zollvorrechte der internationalen Organisationen, der Staaten in ihren Bezie­hungen zu diesen Organisationen und der Sondermissionen fremder Staaten.
² SR 631.145.0
Art. 9 Freie Verfügung über Guthaben
GAVI Alliance kann jede Art von Guthaben, Gold, sämtliche Devisen, Barbeträge und andere bewegliche Werte in Empfang nehmen, verwahren, konvertieren, trans­ferieren und darüber sowohl in der Schweiz als auch in ihren Beziehungen zum Ausland frei verfügen.
Art. 10 Mitteilungen
1.  GAVI Alliance geniesst für ihre amtlichen Mitteilungen eine mindestens ebenso günstige Behandlung, wie sie den internationalen Organisationen in der Schweiz zugesichert wird, soweit dies mit der Konvention der Internationalen Fernmelde­union vom 22. Dezember 1992³ vereinbar ist.
2.  GAVI Alliance hat das Recht, für ihre amtlichen Mitteilungen Codes zu benüt­zen. Sie hat das Recht, ihre Korrespondenz, inklusive Datenträger, durch Kuriere oder in entsprechend gekennzeichnetem Kuriergepäck zu verschicken und zu emp­fangen, wobei die gleichen Vorrechte und Immunitäten gelten wie bei diplomati­schen Kurieren und diplomatischem Kuriergepäck.
3.  Die amtliche Korrespondenz und die übrigen amtlichen Mitteilungen von GAVI Alliance, die als solche gehörig gekennzeichnet sind, dürfen keiner Zensur unter­worfen werden.
4.  GAVI Alliance ist von der Konformitätsbewertung für leitungsgebundene Fern­meldeendeinrichtungen (Kommunikation per Draht), die sie ausschliesslich inner­halb ihrer Gebäude oder Gebäudeteilen oder auf unmittelbar daran angrenzendem Gelände erstellt und betreibt, ausgenommen. Die Fernmeldeeinrichtungen sind so zu erstellen und zu betreiben, dass weder Personen noch Sachen gefährdet und der Fernmeldeverkehr und der Rundfunk nicht gestört werden.
5.  Der Betrieb von Fernmeldeeinrichtungen (leitungsgebundene oder drahtlose Verbindungen) muss, was den technischen Bereich betrifft, mit dem Bundesamt für Kommunikation abgesprochen werden.
³ SR 0.784.02
Art. 11 Pensionskasse und Spezialfonds
1.  Jede offiziell zu Gunsten der Beamten von GAVI Alliance wirkende Pensions­kasse oder Sozialversicherung hat in der Schweiz die gleiche Rechtsfähigkeit wie GAVI Alliance selbst. Sie geniesst im Rahmen ihrer Tätigkeit zu Gunsten der Beamten die gleichen Vorrechte und Immunitäten hinsichtlich der beweglichen Ver­mögenswerte wie GAVI Alliance selbst.
2.  Die Fonds und Stiftungen mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, die unter der Aufsicht von GAVI Alliance verwaltet werden und deren amtlichen Zwecken die­nen, geniessen hinsichtlich ihrer beweglichen Vermögenswerte die gleichen Befrei­ungen, Vorrechte und Immunitäten wie GAVI Alliance. Die nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens geschaffenen Fonds und Stiftungen werden unter Vorbehalt der Zustimmung der zuständigen Bundesbehörden die gleichen Vorrechte und Immunitäten geniessen.
Art. 12 Soziale Sicherheit
GAVI Alliance unterliegt als Arbeitgeber nicht der schweizerischen Gesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, die Invalidenversicherung, die Arbeitslosenversicherung, die Erwerbsersatzordnung, die obligatorische beruf­liche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge sowie die Krankenversicherung.

II. Vorrechte und Immunitäten der in offizieller Eigenschaft von GAVI Alliance berufenen Personen

Art. 13 Vorrechte und Immunitäten der Stiftungsratsmitglieder
1.  Die Stiftungsratsmitglieder von GAVI Alliance und deren allfällige Stellvertreter die in offizieller Eigenschaft für GAVI Alliance tätig sind, geniessen während der Ausübung ihrer Tätigkeit in der Schweiz folgende Vorrechte und Immunitäten:
a) Immunität von Festnahme oder Haft, ausser wenn sie auf frischer Tat ertappt werden, und Befreiung von der Überprüfung des persönlichen Gepäcks;
b) unter Vorbehalt von Artikel 20 dieses Abkommens auch nach Beendigung ihrer Funktion Immunität von der Gerichtsbarkeit bezüglich der von ihnen in Ausübung ihrer Funktion vorgenommenen Handlungen, einschliesslich ihrer schriftlichen und mündlichen Äusserungen;
c) Unverletzbarkeit aller ihrer amtlichen Schriftstücke, Datenträger und Urkun­den;
d) Zollvorrechte und -erleichterungen gemäss der Verordnung vom 13. November 1985⁴ über Zollvorrechte der internationalen Organisationen, der Staaten in ihren Beziehungen zu diesen Organisationen und der Sonder­missionen fremder Staaten;
e) für sich selbst und die Personen, die durch das Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten berechtigt sind, sie zu begleiten, Befreiung von allen Einreisebeschränkungen, von der Meldepflicht für Ausländer und von jeder Verpflichtung zu nationalen Dienstleistungen;
f) die gleichen Erleichterungen hinsichtlich der Währungs- und Devisenvor­schriften, wie sie den Vertretern ausländischer Regierungen in vorüber­ge­hender offizieller Mission gewährt werden.
2.  Die Vorrechte und Immunitäten werden den Stiftungsratsmitgliedern von GAVI Alliance nicht zu ihrem persönlichen Vorteil eingeräumt, sondern zwecks Gewähr­leistung der völlig unabhängigen Ausübung ihrer Tätigkeit für GAVI Alliance. Zur Aufhebung der Immunität der Stiftungsratsmitglieder und deren allfälligen Stellver­tretern ist der Stiftungsratspräsident zuständig. Zur Aufhebung der Immunität des Stiftungsratspräsidenten ist der Stiftungsrat zuständig.
⁴ SR 631.145.0
Art. 14 Vorrechte und Immunitäten des Exekutivdirektors und der hohen Beamten von GAVI Alliance
1.  Unter Vorbehalt von Artikel 20 des vorliegenden Abkommens geniessen der Exekutivdirektor oder, wenn er verhindert ist, sein Stellvertreter und die hohen Beamten die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen, die diplomatischen Ver­tretern gemäss Völkerrecht und internationalen Gepflogenheiten eingeräumt werden.
2.  Die oben genannten Personen, welche die schweizerische Staatsangehörigkeit nicht besitzen, sind von allen Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern auf den ihnen von GAVI Alliance ausbezahlten Gehältern, Zulagen und Entschädigungen befreit; diese Befreiung wird, sofern GAVI Alliance eine interne Besteuerung vor­sieht, auch Personen mit schweizerischer Staatsangehörigkeit gewährt. Kapitalleis­tungen, die von einer Pensionskasse oder Sozialversicherung im Sinne von Arti­kel 11 dieses Abkommens ungeachtet der Umstände geschuldet werden, sind in der Schweiz im Zeitpunkt ihrer Auszahlung von Steuern befreit; dasselbe gilt für alle Kapitalleistungen, die diesen Personen als Entschädigung für Krankheit, Unfall und dergleichen ausbezahlt werden; dagegen sind die Erträge von Kapitalleistungen sowie die Renten und Pensionen von Personen, die ihre Tätigkeit bei GAVI Alliance eingestellt haben, nicht von der Besteuerung befreit.
Überdies versteht es sich, dass die Schweiz die Möglichkeit wahrt, bei der Bestim­mung des anwendbaren Steuersatzes für die anderen, normal steuerbaren Einkom­mensbestandteile dieser Personen den von der Steuerpflicht befreiten Salären, Gehältern und anderen Bestandteilen des Einkommens Rechnung zu tragen.
3.  Die oben genannten Personen, welche die schweizerische Staatsangehörigkeit nicht besitzen, sind bei Anschaffungen zum ausschliesslich persönlichen Gebrauch und beim Bezug von Dienstleistungen zum ausschliesslich persönlichen Gebrauch von der Mehrwertsteuer (MWST) gemäss schweizerischer Gesetzgebung befreit.
4.  Zollvorrechte werden gemäss der Verordnung vom 13. November 1985⁵ über Zollvorrechte der internationalen Organisationen, der Staaten in ihren Beziehungen zu diesen Organisationen und der Sondermissionen fremder Staaten gewährt.
⁵ SR 631.145.0
Art. 15 Vorrechte und Immunitäten für alle Beamten von GAVI Alliance
Die Beamten von GAVI Alliance geniessen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, folgende Vorrechte und Immunitäten:
a) unter Vorbehalt von Artikel 20 dieses Abkommens auch nach Beendigung ihrer Funktion Immunität von der Gerichtsbarkeit bezüglich der von ihnen in Ausübung ihrer Funktion für GAVI Alliance vorgenommenen Handlungen, einschliesslich ihrer mündlichen und schriftlichen Äusserungen;
b) Unverletzbarkeit aller ihrer amtlichen Schriftstücke, Datenträger und Urkun­den;
c) Befreiung von allen Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern auf den ihnen von GAVI Alliance ausbezahlten Gehältern, Zulagen und Entschädigungen; diese Befreiung wird, sofern GAVI Alliance eine interne Besteuerung vor­sieht, auch Beamten mit schweizerischer Staatsangehörigkeit gewährt. Eben­falls befreit sind im Zeitpunkt ihrer Auszahlung in der Schweiz Kapitalleis­tungen, die von einer Pensionskasse oder Sozialversicherung im Sinne von Artikel 11 dieses Abkommens ungeachtet der Umstände geschuldet werden; dasselbe gilt für alle Kapitalleistungen, die Beamten von GAVI Alliance als Entschädigung für Krankheit, Unfall und dergleichen ausbezahlt werden; dagegen sind die Erträge von Kapitalleistungen sowie die Renten und Pen­sionen, die an ehemalige Beamte von GAVI Alliance ausgerichtet werden, nicht von der Besteuerung befreit.
Überdies versteht es sich, dass die Schweiz die Möglichkeit wahrt, bei der Bestimmung des anwendbaren Steuersatzes für die normal steuerbaren Ein­kommensbestandteile der Beamten den von der Steuerpflicht befreiten Salä­ren, Gehältern und anderen Bestandteilen des Einkommens Rechnung zu tragen.
Art. 16 Vorrechte und Immunitäten der Beamten nicht schweizerischer Staatsangehörigkeit von GAVI Alliance
Die Beamten von GAVI Alliance, die nicht die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzen, geniessen zusätzlich zu den in Artikel 15 aufgeführten die folgenden Vorrechte und Immunitäten:
a) sie sind in der Schweiz von jeder Verpflichtung zu nationalen Dienstleistun­gen befreit;
b) sie sind, genau wie die Personen, die durch das Eidgenössischen Departe­ment für auswärtige Angelegenheiten berechtigt sind, sie zu begleiten, von allen Einwanderungsbeschränkungen und von der Meldepflicht für Auslän­der befreit;
c) sie geniessen hinsichtlich der Erleichterungen beim Geldwechsel die glei­chen Vorrechte, wie sie den Beamten der anderen internationalen Organisa­tionen zuerkannt werden;
d) sie geniessen, ebenso wie die von ihnen unterhaltenen Familienangehörigen, mit Bezug auf die Rückkehr in die Heimat die gleichen Erleichterungen wie die Beamten der internationalen Organisationen;
e) sie geniessen auf dem Gebiete des Zollwesens Vorrechte und Erleichterun­gen gemäss der Verordnung vom 13. November 1985⁶ über Zollvorrechte der internationalen Organisationen, der Staaten in ihren Beziehungen zu diesen Organisationen und der Sondermissionen fremder Staaten.
⁶ SR 631.145.0
Art. 17 Soziale Sicherheit
1.  Die Beamten von GAVI Alliance, welche die schweizerische Staatsangehörigkeit nicht besitzen, unterliegen nicht der schweizerischen Gesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, die Invalidenversicherung, die Arbeitslosenversi­cherung, die Erwerbsersatzordnung und die obligatorische berufliche Alters-, Hin­terlassenen- und Invalidenvorsorge.
Die Stellung der Beamten schweizerischer Staatsangehörigkeit wird durch Brief­wechsel⁷ geregelt.
2.  Die Beamten von GAVI Alliance, ob ausländischer oder schweizerischer Natio­nalität, sind nicht verpflichtet, sich der schweizerischen Krankenversicherung anzu­schliessen. Sie können aber die Unterstellung unter die schweizerische Krankenver­sicherung verlangen.
3.  Die Beamten von GAVI Alliance unterstehen nicht der obligatorischen schweize­rischen Unfallversicherung, sofern GAVI Alliance ihnen einen gleichwertigen Schutz gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen und Berufskrankhei­ten gewährt.
⁷ SR 0.192.122.818.121
Art. 18 Militärdienst der schweizerischen Beamten
1.  Die Beamten der GAVI Alliance, welche die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzen, bleiben entsprechend den in Kraft stehenden gesetzlichen Bestimmungen des schweizerischen Rechts militärdienstpflichtig.
2.  Schweizerischen Beamten von GAVI Alliance, die in leitender Funktion für GAVI Alliance tätig sind, kann eine begrenzte Anzahl militärischer Urlaube (Aus­landurlaube) gewährt werden. Die Beurlaubten sind vom Militärdienst, der Inspek­tion und der ausserdienstlichen Schiesspflicht befreit.
3.  Für schweizerische Beamte von GAVI Alliance, die nicht unter die in Absatz 2 erwähnte Kategorie fallen, können eingehend begründete und vom Betroffenen gegengezeichnete Gesuche um Verschiebung von Ausbildungsdiensten eingereicht werden.
4.  Gesuche um Auslandurlaub und um Verschiebung von Ausbildungsdiensten werden von GAVI Alliance beim Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten zuhanden des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport eingereicht.
Art. 19 Vorrechte und Immunitäten der Mitglieder der Beratenden Ausschüsse und der mit Missionen für GAVI Alliance beauftragten Ex­perten
Die Mietglieder der Beratenden Ausschüsse und die mit Missionen für GAVI Alliance beauftragten Experten geniessen, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, folgende Vorrechte und Immunitäten:
a) unter Vorbehalt von Artikel 20 dieses Abkommens auch nach Beendigung ihrer Funktion Immunität von der Gerichtsbarkeit bezüglich der von ihnen in Ausübung ihrer Funktion vorgenommenen Handlungen, einschliesslich ihrer mündlichen und schriftlichen Äusserungen;
b) Unverletzbarkeit aller ihrer amtlichen Schriftstücke, Datenträger und Urkunden;
c) Befreiung von allen Einwanderungsbeschränkungen, von der Meldepflicht für Ausländer und von jeder Verpflichtung zu nationalen Dienstleistungen;
d) gleiche Erleichterungen hinsichtlich der Währungs- und Devisenvorschrif­ten, wie sie den Vertretern ausländischer Regierungen in vorübergehender offizieller Mission gewährt werden;
e) gleiche Immunitäten und Erleichterungen hinsichtlich ihres persönlichen Gepäcks wie diplomatische Vertreter.
Art. 20 Ausnahmen von der Befreiung von der Gerichtsbarkeit
Die in den Artikeln 13, 14, 15 und 19 dieses Abkommens erwähnten Personen geniessen keine Befreiung von der Gerichtsbarkeit, falls wegen eines Schadens, den ein ihnen gehörendes oder von ihnen gelenktes Fahrzeug verursacht hat, eine Haftpflichtsklage gegen sie gerichtet wird, oder bei Übertretung von Strassenver­kehrsvorschriften des Bundes, sofern diese mit einer Ordnungsbusse geahndet werden kann.
Art. 21 Gegenstand der Immunitäten
1.  Die in diesem Abkommen vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten werden nicht eingeräumt, um den davon Begünstigten persönliche Vorteile zu verschaffen. Sie werden einzig und allein gewährt, um die freie Abwicklung der Tätigkeit der GAVI Alliance und die volle Unabhängigkeit ihrer Beamten im Rahmen ihrer Tätigkeit für GAVI Alliance unter allen Umständen zu gewährleisten.
2.  Der Exekutivdirektor hat das Recht und die Pflicht, die Immunität eines Beam­ten, eines Mitglieds eines Beratenden Ausschusses oder eines Experten in allen Fällen aufzuheben, in denen er der Auffassung ist, dass diese Immunität den Gang der Rechtspflege hindert, und wenn auf sie verzichtet werden kann, ohne dass dadurch die Interessen von GAVI Alliance beeinträchtigt werden. Für die Aufhebung der Immunität des Exekutivdirektors ist der Stiftungsratspräsident zuständig.
Art. 22 Einreise, Aufenthalt und Ausreise
Die schweizerischen Behörden treffen alle zweckdienlichen Massnahmen, um die Einreise in die Schweiz, die Ausreise und den Aufenthalt aller Personen, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, zu erleichtern, die in amtlicher Eigenschaft für GAVI Alliance tätig sind, nämlich:
a) die Stiftungsratsmitglieder von GAVI Alliance und die Personen, die durch das Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten berech­tigt sind, sie zu begleiten;
b) der Exekutivdirektor, die hohen Beamten und die Beamten von GAVI Alliance sowie die Personen, die durch das Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten berechtigt sind, sie zu begleiten;
c) die Mitglieder des Beratenden Ausschusses;
d) die mit einer Mission für GAVI Alliance beauftragten Experten;
e) jede andere Person, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit, die in offi­zieller Eigenschaft von GAVI Alliance berufen wird.
Art. 23 Legitimationskarten
1.  Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten übergibt GAVI Alliance zuhanden jedes Beamten sowie seiner Familienangehörigen, die im Rah­men der Familienzusammenführung aufgenommen wurden, mit ihm im gemeinsa­men Haushalt leben, von ihm unterhalten werden und keine Erwerbstätigkeit aus­üben, mit einem Foto des Inhabers versehene Legitimationskarten. Diese Karte dient dem Inhaber zur Legitimation gegenüber allen Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden.
2.  GAVI Alliance übergibt dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten regelmässig eine Liste der Beamten von GAVI Alliance und ihrer Familienangehörigen, in der für jede Person Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohnort und Kategorie oder Funktionsklasse, der sie angehört, aufgeführt sind.
Art. 24 Verhinderung von Missbrauch
GAVI Alliance und die schweizerischen Behörden arbeiten laufend zusammen, um den Gang der Rechtspflege zu erleichtern, die Einhaltung der Polizeivorschriften zu gewährleisten und jeden Missbrauch der in diesem Abkommen vorgesehenen Vor­rechte, Immunitäten, Erleichterungen und Befreiungen zu verhindern. Alle Perso­nen, die diese Vorrechte und Immunitäten geniessen, sind verpflichtet, die schweize­rischen Gesetze und Vorschriften zu beachten, soweit ihre Vorrechte und Immunitäten dadurch nicht beeinträchtigt werden.
Art. 25 Streitigkeiten privater Art
GAVI Alliance trifft angemessene Massnahmen zur zufrieden stellenden Beilegung von:
a) Streitigkeiten aus Verträgen, in denen GAVI Alliance Partei ist, und anderen Streitigkeiten, die sich auf eine Frage des Privatrechts beziehen;
b) Streitigkeiten, in welche die in den Artikeln 13, 14, 15 und 19 erwähnten Per­sonen verwickelt sind, die infolge ihrer amtlichen Stellung Immunität geniessen, sofern diese Immunität nicht gemäss Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 21 dieses Abkommens aufgehoben wurde.

III. Nichtverantwortlichkeit und Sicherheit der Schweiz

Art. 26 Nichtverantwortlichkeit der Schweiz
Der Schweiz erwächst aus der Tätigkeit von GAVI Alliance auf ihrem Hoheitsgebiet keinerlei internationale Verantwortlichkeit aus Handlungen und Unterlassungen von GAVI Alliance oder ihrer Beamten.
Art. 27 Sicherheit der Schweiz
1.  Die Kompetenz des Schweizerischen Bundesrates, alle angemessenen Massnah­men zur Wahrung der Sicherheit der Schweiz zu treffen, bleibt vorbehalten.
2.  Falls er es als notwendig erachtet, den ersten Absatz dieses Artikels anzuwenden, setzt sich der Schweizerische Bundesrat so rasch, wie es die Umstände erlauben, mit GAVI Alliance in Verbindung, um im gegenseitigen Einvernehmen die zum Schutz der Interessen von GAVI Alliance notwendigen Massnahmen zu beschliessen.
3.  GAVI Alliance arbeitet mit den schweizerischen Behörden zusammen, um jeg­liche Beeinträchtigung, die sich aus ihrer Tätigkeit für die Sicherheit der Schweiz ergeben könnte, zu vermeiden.

IV. Schlussbestimmungen

Art. 28 Vollzug des Abkommens durch die Schweiz
Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten ist die mit dem Vollzug dieses Abkommens beauftragte schweizerische Behörde.
Art. 29 Streitbeilegung
1.  Jede Streitigkeit zwischen den Parteien dieses Abkommens über die Auslegung oder die Anwendung des vorliegenden Abkommens, die nicht durch Verhandlungen zwischen den Parteien beigelegt werden konnte, kann auf Gesuch der einen oder der anderen Partei einem aus drei Mitgliedern bestehenden Schiedsgericht unterbreitet werden.
2.  Der Schweizerische Bundesrat und GAVI Alliance bezeichnen je ein Mitglied des Schiedsgerichts.
3.  Die auf diese Weise bezeichneten Mitglieder wählen in gegenseitigem Einver­nehmen das dritte Mitglied, welches das Schiedsgericht präsidieren wird. Sollte innerhalb einer angemessenen Frist keine Einigung zu Stande kommen, wird auf Begehren der einen oder der anderen Partei das dritte Mitglied durch den Präsiden­ten des Internationalen Gerichtshofes bezeichnet.
4.  Das Gericht legt sein Verfahren selbst fest.
5.  Der Schiedsgerichtsentscheid ist für die Konfliktparteien bindend und definitiv.
Art. 30 Änderung des Abkommens
1.  Dieses Abkommen kann auf Verlangen der einen oder der anderen Partei geän­dert werden.
2.  In diesem Fall verständigen sich die beiden Parteien über die an den Bestimmun­gen des vorliegenden Abkommens vorzunehmenden Änderungen.
Art. 31 Kündigung des Abkommens
Das vorliegende Abkommen kann durch die eine oder die andere Partei unter Ein­haltung einer zweijährigen Frist auf Ende eines Jahres schriftlich gekündigt werden.
Art. 32 Inkrafttreten
Dieses Abkommen tritt am Tag der Unterzeichnung in Kraft und ist ab dem 1. Januar 2009 anwendbar.
Geschehen in Bern, am 23. Juni 2009, in doppelter Ausfertigung in französischer Sprache.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für
GAVI Alliance:

Paul Seger

Julian Lob-Levyt

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