Übertretungsstrafgesetz (311.000)
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Übertretungsstrafgesetz

Kanton Appenzell Innerrhoden Übertretungsstrafgesetz (UeStG) vom 30. April 2006 (Stand 26. April 2015) Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art. 335 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. De - zember 1937 (StGB) sowie Art. 20 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom

24. Wintermonat 1872 (KV)

beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Anwendungsbereich

1 Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf das Übertre - tungs-, Verwaltungs- und Prozessstrafrecht Anwendung, soweit kantonale Gesetze keine Sondervorschriften enthalten.
2 Wird eine Widerhandlung im Betrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen, so sind die Strafbestim - mungen auf die Mitglieder der Organe oder der Gesellschaft anwendbar, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen.

Art. 2 Anwendbarkeit des StGB

1 Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches finden auf die nach kantonalem Recht strafbaren Handlungen sinngemäss Anwendung, soweit dieses Gesetz oder andere kantonale Gesetze nichts anderes be - stimmen.

Art. 3 * Anwendbarkeit von EG StPO und EG JStPO

1 Auf das Verfahren finden die Bestimmungen des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung bzw. des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung Anwendung, soweit dieses Gesetz oder andere kantonale Gesetze nichts anderes bestimmen.

Art. 4 * Delegation Bussenkompetenz

1 Grosser Rat und Standeskommission sind befugt, in Verordnungen bzw. allgemein-verbindlichen Standeskommissionsbeschlüssen Bussen anzudro - hen.
2 Der Grosse Rat kann für geringfügige Übertretungen eine Liste mit festen Bussen erlassen und regeln, dass die Polizei solche Bussen auf der Stelle erheben kann, wenn der Fehlbare damit einverstanden ist; der Grosse Rat regelt das Nähere.

I.1. Leib und Leben

Art. 5 Gefährliche Einrichtungen

1 Wer an gemeinzugänglichen Orten gefährliche Vertiefungen (z.B. Brunnen, Gruben) nicht genügend sichert, Sicherungen unbefugterweise entfernt oder an allgemein zugänglichen Orten gefährliche Einrichtungen (z.B. Selbstge - schosse, Fussangeln) anbringt, wird mit Busse bestraft.

Art. 6 Handlungen im Rauschzustand

1 Wer in angetrunkenem Zustand oder unter Drogeneinfluss Handlungen vornimmt, welche zur Verhütung von Gefahr für Leben und Gesundheit anderer besondere Vorsicht erfordern, wird mit Busse bestraft.

I.2. Eigentum

Art. 7 * Verunreinigung und Verunstaltung fremden Eigentums

1 Wer fremdes Eigentum verunreinigt oder verunstaltet, namentlich durch das Wegwerfen, Ablagern oder Zurücklassen von Kleinabfällen wie Verpa - ckungsmaterialien, Getränkebehältnissen oder anderen Gegenständen oder Verhalten nicht nach einer anderen Norm strafbar ist, mit Busse bestraft.
2 Wird die Tat in einem öffentlich nicht einsehbaren Bereich verübt, wird sie nur auf Antrag verfolgt.

Art. 8 Sammeln ohne Bewilligung

1 Wer ohne Bewilligung der Standeskommission öffentlich sammelt oder am Ergebnis einer nicht bewilligten Sammlung beteiligt ist, wird mit Busse be - straft.

Art. 9 Widerrechtlicher Weidegang

1 Wer Nutz- oder Haustiere widerrechtlich auf fremdem Eigentum weiden lässt, wird auf Antrag mit Busse bestraft.

I.3. Sicherheit

Art. 10 Unbefugtes Schiessen

1 Wer unbefugt in Ortschaften oder in der Nähe von Gebäuden mit Waffen im Sinne der eidgenössischen Waffengesetzgebung schiesst, wird mit Bus - se bestraft.

Art. 11 Gefährliche Tiere

1 Wer ein Tier, welches die öffentliche Sicherheit gefährdet, nicht gehörig verwahrt, wird mit Busse bestraft.

Art. 12 Unbefugter Verkehr mit Gefangenen

1 Wer unerlaubt mit einem Gefangenen in Verbindung tritt oder ihm etwas übergibt, wird mit Busse bestraft.

I.4. Öffentliche Ordnung

Art. 13 Amtsdelikte

1 Wer unter Amtszwang steht (Art. 18 KV) und sich weigert, ein ihm übertra - genes Amt anzunehmen oder auszuüben, wird auf Antrag der betroffenen Behörde mit Busse bestraft.
2 Mitglieder der Kantons- und Ortsbehörden, der Feuerschaugemeinde Ap - penzell sowie der öffentlich-rechtlichen Körperschaften, welche ihre Amts - pflicht vorsätzlich oder grobfahrlässig verletzen, werden auf Antrag der betroffenen Behörde mit Busse bestraft.

Art. 14 Unerlaubter Titelhandel

1 Wer ohne gesetzliche Ermächtigung akademische, diplomatische, konsula - rische oder ähnliche Titel verleiht oder solche anpreist, wird mit Busse be - straft.

Art. 15 * Lärm, grober Unfug und anstössiges Verhalten

1 Wer mutwillig durch Lärm oder groben Unfug, insbesondere zur Nachtzeit, jemanden stört oder belästigt, oder wer sich öffentlich ein anstössiges, Sitte oder Anstand verletzendes Verhalten zuschulden kommen lässt, wird mit Busse bestraft.

Art. 16 Behördliche Bekanntmachungen

1 Wer behördliche Bekanntmachungen unbefugt wegnimmt oder entstellt, wird auf Antrag mit Busse bestraft.

Art. 17 Unerlaubtes Plakatieren

1 Wer an Gebäuden oder Anlagen sowie Bäumen ohne Einwilligung des Be - rechtigten Werbe- oder Informationsmaterial anbringt, wird auf Antrag mit Busse bestraft. Strafbar ist auch der verantwortliche Veranstalter oder Auf - traggeber.
2 Widerrechtlich angebrachtes Werbe- oder Informationsmaterial kann auf Kosten des Verursachers entfernt werden.

Art. 18 Salzregal

1 Wer unbefugt Salz, Salzgemische oder Sole einführt oder verkauft, wird mit Busse bestraft.

III. Kompetenzen der Behörden

Art. 19 Landsgemeinde und Gemeindeversammlungen

1 Zur Sicherung eines geordneten Ablaufs der Landsgemeinde erlässt die Standeskommission die notwendigen Bestimmungen. Diese finden sinnge - mäss auch für Gemeindeversammlungen Anwendung.

Art. 20 Öffentliche Versammlungen

1 Öffentliche Veranstaltungen und Zusammenrottungen können bei Verlet - zung von gesetzlichen Vorschriften oder Gefährdung der öffentlichen Ruhe und Ordnung auf Anordnung des Justiz-, Polizei- und Militärdepartementes (nachfolgend Departement genannt) aufgelöst werden.
2 Wer diese Anordnung missachtet, wird mit Busse bestraft.

Art. 21 *

IV. Schlussbestimmung

Art. 22 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on

30.04.2006 30.04.2006 Erlass Erstfassung -

26.04.2009 01.01.2011 Art. 3 geändert -

26.04.2009 26.04.2009 Art. 4 geändert -

26.04.2009 26.04.2009 Art. 7 geändert -

26.04.2009 26.04.2009 Art. 15 geändert -

26.04.2015 26.04.2015 Art. 21 aufgehoben -

Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 30.04.2006 30.04.2006 Erstfassung - Art. 3 26.04.2009 01.01.2011 geändert - Art. 4 26.04.2009 26.04.2009 geändert - Art. 7 26.04.2009 26.04.2009 geändert - Art. 15 26.04.2009 26.04.2009 geändert - Art. 21 26.04.2015 26.04.2015 aufgehoben -
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