Reglement betreffend Parkieren von Motorfahrzeugen der Mitarbeiterinnen und Mitarbei... (163.900)
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Reglement betreffend Parkieren von Motorfahrzeugen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf Staatsarealen

Parkplätze für Mitarbeiter: Reglement Reglement betreffend Parkieren von Motorfahrzeugen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf Staatsarealen
1 ) (Parkplatz-Reglement) Vom 9. Mai 1995 (Stand 1. Februar 2016) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt erlässt folgendes Reglement:

§ 1

1 Parkplätze auf Staatsarealen des Kantons Basel-Stadt, die der Öffentlichkeit nicht zugänglich sind, werden in erster Linie für Dienstfahrzeuge, in zweiter Linie für private Motorfahrzeuge von Mitarbei - terinnen und Mitarbeitern, die über eine entsprechende Parkbewilligung verfügen, reserviert.
2 Ein Anspruch auf einen Parkplatz besteht nicht.

§ 2

1 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des zuständigen Departements kann für das Parkieren von priva - ten Motorfahrzeugen eine Bewilligung erteilen: a) bei Vorliegen eines entsprechenden ärztlichen Zeugnisses; b) bei regelmässiger, mindestens aber viermal wöchentlicher Benützung des Privatfahrzeu - ges für dienstliche Zwecke, oder bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die ihr privates Motorfahrzeug für dienstliche Piketteinsätze benützen müssen; c) bei Verwendung von Solarfahrzeugen; d) * bei Schichtmitarbeiterinnen und -arbeitern, die regelmässig ausserhalb der im Gleitzeitre - glement
2 ) definierten Normalarbeitszeit (d. h. zwischen 18.30 und 07.00 Uhr
3 ) ) aufgrund einer Diensteinteilung oder auf Anordnung eines Vorgesetzten Dienst leisten müssen und mindestens einen Arbeitsweg (Hin- oder Rückweg) nachweislich nur mit einem privaten Motorfahrzeug auf zumutbare Weise zurücklegen können; e) bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die sich mit andern zu einem Car-Pool von min - destens zwei Mitgliedern zusammengeschlossen haben. Mindestens eine Person des Car- Pools muss in einem Dienstverhältnis zum Kanton Basel-Stadt stehen; f) bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, deren Wohnung sich auf dem fraglichen Areal be - findet.
2 Als nicht zumutbar im Sinne von § 2 Abs. 1 lit. d gilt das Zurücklegen eines Arbeitsweges (Hin- oder Rückfahrt) ohne Privatfahrzeug dann, wenn dies mit einem öffentlichen Verkehrsmittel entweder gar nicht oder nicht innert einer Stunde möglich ist.
1 Die Parkbewilligungen werden unbefristet erteilt, sofern kein besonderer Grund für eine Befristung spricht. Die Parkbenützerinnen und -benützer sind jedoch verpflichtet, sämtliche Änderungen, welche Einfluss auf die Parkbewilligungen haben können, der zuständigen Personalchefin bzw. dem zuständi - gen Personalchef sofort zu melden.
1) Erlassdatum redaktionell berichtigt.
2)

§ 2 Abs. 1 lit. d: Dieses Reglement ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt die Arbeitszeitverordnung vom 6. 7. 2004 (SG 162.200).

3)

§ 2 Abs. 1 lit. d: Normalarbeitszeit gemäss § 4 der Arbeitszeitverordnung: 06.00 Uhr bis 20.00 Uhr, somit Arbeitszeit von Schichtarbeitenden:

20.00 Uhr bis 06.00 Uhr.

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Parkplätze für Mitarbeiter: Reglement

§ 4

1 Für die Benützung von Parkplätzen gemäss § 2 lit. c, d, e und f werden monatlich die nachfolgend aufgeführten Entgelte erhoben. Über Ausnahmen von der Entgelterhebungspflicht bei Bewilligungen gemäss § 2 lit. d entscheidet die Departementsvorsteherin bzw. der Departementsvorsteher. * a) * Garagen und Einstellhallen: aa) Innenstadt Fr. 265.- ab) ausserhalb Innenstadt Fr. 150.- b) * Offene Parkplätze: ba) Innenstadt Fr. 145.- bb) ausserhalb Innenstadt Fr. 90.-

§ 5

1 Die Parkplatz-Entgelte werden durch die zuständigen Personalchefinnen bzw. Personalchefs den Parkbenützerinnen und -benützern belastet. Hiezu führen sie eine Liste der für die Öffentlichkeit nicht zugänglichen Parkplätze bzw. Parkareale in ihrem Zuständigkeitsbereich.

§ 6 *

1 Die Immobilien Basel-Stadt führt eine Liste der für die Öffentlichkeit zugänglichen Parkplätze auf Staatsarealen. Diese Parkplätze können nach Möglichkeit zu Marktpreisen an Anwohnerinnen und An - wohner vermietet werden.

§ 7

1 Dieses Reglement ersetzt das Reglement betreffend Parkieren von Motorfahrzeugen der Mitarbeiter auf reservierten Abstellplätzen sowie in Garagen und Einstellhallen der Öffentlichen Verwaltung vom

16. März 1976.

§ 8

1 Dieses Reglement ist zu publizieren; es wird wirksam auf das Datum der Wirksamkeit der Änderung vom 7. Juni 1995 des Umweltschutzgesetzes Basel-Stadt (USG BS). )
4) Wirksam seit 1. 7. 1995, publiziert am 23. 8. 1995.
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Parkplätze für Mitarbeiter: Reglement Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle

09.05.1995 01.07.1995 Erlass Erstfassung KB 23.08.1995

05.12.2006 01.07.2007 § 6 totalrevidiert -

22.12.2015 01.02.2016 § 2 Abs. 1, lit. d) geändert KB 30.12.2015, Rektifikat KB 23.01.2016

22.12.2015 01.02.2016 § 4 Abs. 1 geändert KB 30.12.2015, Rektifikat KB 23.01.2016

22.12.2015 01.02.2016 § 4 Abs. 1, lit. a) eingefügt KB 30.12.2015, Rektifikat KB 23.01.2016

22.12.2015 01.02.2016 § 4 Abs. 1, lit. b) eingefügt KB 30.12.2015, Rektifikat KB 23.01.2016

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Parkplätze für Mitarbeiter: Reglement Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 09.05.1995 01.07.1995 Erstfassung KB 23.08.1995

§ 2 Abs. 1, lit. d) 22.12.2015 01.02.2016 geändert KB 30.12.2015, Rektifikat KB 23.01.2016

§ 4 Abs. 1 22.12.2015 01.02.2016 geändert KB 30.12.2015, Rektifikat KB 23.01.2016

§ 4 Abs. 1, lit. a) 22.12.2015 01.02.2016 eingefügt KB 30.12.2015, Rektifikat KB 23.01.2016

§ 4 Abs. 1, lit. b) 22.12.2015 01.02.2016 eingefügt KB 30.12.2015, Rektifikat KB 23.01.2016

§ 6 05.12.2006 01.07.2007 totalrevidiert -

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