Nachtragsgesetz betreffend die Heilighaltung der Sonn- und Feiertage (865.10)
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Nachtragsgesetz betreffend die Heilighaltung der Sonn- und Feiertage

1 Nachtragsgesetz vom 15. Hornung (Februar) 1868 betreffend die Heilighaltung der Sonn- und Feiertage Der Grosse Rat des Kantons Freiburg Nach Einsicht des Bundesbeschlusse s vom 31. Jänner 1862 betreffend die Heilighaltung der kirchlichen Feiertage im Kanton Freiburg; in der Absicht, das Gesetz vom 24. Wintermonat 1859 über diesen Gegenstand mit dem vorgenannten Bundesbeschluss in Übereinstimmung zu bringen; im Hinblick ebenfalls auf Artikel 44 der Bundesverfassung, welcher den Kantonen das Recht zuerkennt, in betr eff der Ausübung des Gottesdienstes die geeigneten Massnahmen für Han dhabung der öffentlichen Ordnung und des Friedens unter den Konfessionen zu treffen; auf den Antrag des Staatsrates, beschliesst:

Art. 1

1 Die Erlaubnis zur Vornahme der unter Buchstaben d und e des Artikels 2 des Gesetzes vom 24. Wintermonat 18 59 bezeichneten Arbeiten, im Falle der Dringlichkeit oder nahe bevorstehe nder Gefahr, erteilt in den Pfarreien des katholischen Kantonsteiles der Pfarrer. Doch können in diesen Pfarreien die Angehörigen einer anderen Konfession, wenn sie es vorziehen, sich an den Gemeindeammann ihres Wohnortes wenden.
2 In den evangelisch-reformierten Pfarreien steht die Befugnis, dem Herkommen gemäss, ausschliesslich beim Gemeindeammann ihres Wohnortes.

Art. 2

An den für eine der Konfessionen besonders festgesetzten Feiertagen können in derselben Pfarrei die Ange hörigen einer andern Konfession, selbst wenn weder Dringlichkeit noch Gefahr vorhanden ist, sowohl auf dem Felde landwirtschaftliche Arbeit en vornehmen - wobei jedoch der
2 Transport auf den öffentlichen Wegen ni cht stattfinden darf - als auch im Innern der Wohnungen u nd Gebäude jeglicher Art geräuschloser Arbeit obliegen. In jedem Fall werden sow ohl die Arbeiten im Äussern als im Innern nur insoweit gestattet, als sie die Ausübung des Gottesdienstes und die öffentliche Ordnung in keiner Weise stören.

Art. 3

Die Arbeiter und Dienstboten, welche sich zu einer von derjenigen ihrer Herrschaft oder Meisterschaft verschiedenen Religion bekennen, dürfen an den besonderen Feiertagen ihrer Konfession zu keinen hier in Rede stehenden Arbeiten angehalten werden.

Art. 4

Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem Zeitpunkt seiner Bekanntmachung in Kraft.
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1) Veröffentlichung verordnet durch Beschluss vom 26.2.1868.
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