Vereinbarung über die Interkantonale Fachhochschule St.Gallen (415.16)
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Vereinbarung über die Interkantonale Fachhochschule St.Gallen

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1076 Ausserrhodische Gesetzessammlung
415.16 Vereinbarung über die Interkantonale Fachhochschule St.Gallen vom 16. März 1999 I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Grundlagen

1 Die Kantone Appenzell A.Rh., Appenzell I.Rh., St.Gallen und Thurgau führen die Interkantonale Fachhochschule St.Gallen. Die Fachhochschule ist eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt mit Sitz in St.Gallen. Die Regie- rungen der Vereinbarungspartner können die Trägerschaft durch weitere Kan- tone oder das Fürstentum Liechtenstein erweitern.

Art. 2 Zweck

1 Die Fachhochschule: a) bereitet auf Fachhochschuldiplome in den Bereichen Technik und Wirt- schaft vor; b) bietet praxisorientierte Diplomstudien, Weiterbildungsveranstaltungen, an- wendungsorientierte Forschungs-und Entwicklungsarbeiten und Dienst- leistungen für Dritte an; c) kann mit Beschluss der Regierungen der Vereinbarungspartner weitere Studienbereiche anbieten.

Art. 3 Steuerbefreiung

1 Von den Staats- und Gemeindesteuern der Vereinbarungspartner sind be- freit: a) Die Fachhochschule und ihre Einkünfte; b) Zuwendungen an die Fachhochschule.
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1076 II. Organisation

Art. 4 Regierungen

1 Die Regierungen der Vereinbarungspartner üben die Oberaufsicht über die Fachhochschule aus.
2 Sie genehmigen: a) die Leistungsvereinbarung; b) die Höhe der Studiengelder; c) die jährlich zu vereinbarenden Kontrakte und die finanziellen Mittel; d) die Vereinbarung über einen Fachhochschulverbund.
3 Kompetenzen und Zuständigkeiten aus der Vereinbarung gemäss lit. d ge- hen dieser Vereinbarung vor.

Art. 5 Fachhochschulrat

a) Zusammensetzung, Wahl und Konstituierung
1 Der Fachhochschulrat besteht aus Vertretungen der Vereinbarungspart- ner.
2 Es wählen: a) die Regierung des Kantons St.Gallen fünf Mitglieder; b) die Regierungen der Kantone Appenzell A.Rh., Appenzell I.Rh. und Thurgau je zwei Mitglieder.
3 Der Fachhochschulrat konstituiert sich selbst.
4 Erweitern die Vereinbarungspartner die Trägerschaft, passen sie die Zusam- mensetzung des Fachhochschulrates einvernehmlich an.

Art. 6 b) Aufgaben

1 Der Fachhochschulrat führt die Fachhochschule.
2 Er bereitet die Genehmigung der Leistungsvereinbarung, der jährlichen Kontrakte und die Finanzierung durch die Regierungen sowie die Festsetzung der Studiengelder vor.
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3 Im übrigen obliegen ihm insbesondere folgende Aufgaben: a) Namensgebung; b) Organisation der Fachhochschule und Festlegen der Führungsstruktur; c) Erlass der Lehrpläne; d) Erlass der Reglemente über die Aufnahme der Studierenden, die Prü- fungen und die Diplome sowie der ergänzenden Vorschriften über Organi- sation und Zuständigkeit; e) Erlass von Disziplinarvorschriften für Studierende; f) Erlass der Anstellungsordnung; g) Wahl und Entlassung der Schulleitung, der hauptamtlichen Dozentinnen und Dozenten sowie der Leitung der Verwaltung; h) Wahl und Entlassung des weiteren Personals, soweit er diese Kompetenz nicht an andere Organe delegiert hat; i) Verleihung des Professortitels; k) Beschlussfassung über Jahresrechnung und Voranschlag; l) Entscheid über Rekurse gegen Anordnungen unterer Organe der Fach- hochschule; m) Erlass der übrigen Vorschriften, die für den Vollzug der Vereinbarung not- wendig sind; n) Abschluss von Zusammenarbeitsverträgen mit anderen Trägern.

Art. 7 c) Delegation und Beizug Dritter

1 Der Fachhochschulrat kann einzelne Aufgaben einem Ausschuss aus seiner Mitte oder der Präsidentin oder dem Präsidenten übertragen.
2 Er kann Fachausschüsse einsetzen und aussenstehende Beraterinnen oder Berater beiziehen.

Art. 8 Rekurskommission

a) Zusammensetzung, Wahl und Konstituierung
1 Die Rekurskommission besteht aus je einer von den Regierungen der Verein- barungspartner gewählten Vertretung.
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2 Die Mitglieder der Rekurskommission sind nicht in anderer Stellung für die Fachhochschule tätig.
3 Die Rekurskommission konstituiert sich selbst.

Art. 9 b) Aufgaben

1 Die Rekurskommission beurteilt abschliessend Rekurse gegen Verfügungen und Entscheide des Fachhochschulrates.

Art. 10 c) Verfahrensrecht

1 Das Rekursverfahren richtet sich nach den Vorschriften über die Verwal- tungsrechtspflege des Sitzkantons.
2 Verweise sind nicht mit Rekurs anfechtbar. III. Finanzhaushalt

Art. 11 Einnahmen

1 Die Betriebsmittel werden beschafft durch: a) Anteile der Vereinbarungspartner; b) Gebühren; c) Studiengelder; d) Entgelte für Leistungen an Dritte; e) Standortbeitrag des Kantons St.Gallen; f) Beiträge Dritter.

Art. 12 Standortbeitrag

1 Der Kanton St.Gallen leistet vorab einen jährlichen Standortbeitrag von 15 Prozent der gesamten Trägerschaftsleistungen.
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Art. 13 Anteilsbemessung

1 Die Anteile der Vereinbarungspartner bemessen sich nach dem Anteil der Studierenden mit stipendienrechtlichem Wohnsitz auf dem Gebiet der Verein- barungspartner.
2 Massgebend ist der Durchschnitt der dem Rechnungsjahr vorangehenden drei Jahre. Stichtag ist der 1. Juli.

Art. 14 Finanzkontrolle

1 Die Finanzkontrolle richtet sich nach den Vorschriften des Sitzkantons.
2 Sie kann durch je eine Vertretung der Vereinbarungspartner durchgeführt werden. Die Vertretung des Sitzkantons führt den Vorsitz. IV. Haftung und Verantwortlichkeit

Art. 15 Grundsatz

1 Die Haftung der Fachhochschule und die Verantwortlichkeit ihrer Organe sowie des Personals richten sich nach den Vorschriften des Sitzkantons.

Art. 16 Disziplinarrecht

1 Für die Dienstverhältnisse gilt sachgemäss das Disziplinarrecht des Sitzkan- tons. V. Schlussbestimmungen

Art. 17 Vollstreckbarkeit

1 Die auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung gerichteten rechtskräftigen Verfügungen und Entscheide der Schulorgane stehen hinsichtlich der Rechts- öffnung vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleich.
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Art. 18 Kündigung

1 Die Regierungen der Vereinbarungspartner können die Mitgliedschaft unter Beachtung einer Frist von drei Jahren auf Ende eines Schuljahres kündigen.

Art. 19 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die Vereinbarungen über die Interkantonale Ingenieurschule St.Gallen vom
6. April 1995 und über die Interstaatliche Höhere Wirtschafts- und Verwal- tungsschule St.Gallen vom 27. Juli 1995 werden aufgehoben.
2 Vorbehalten bleibt die Zustimmung der Regierung des Fürstentums Liech- tenstein zur Aufhebung der Vereinbarung über die Interstaatliche Höhere Wirtschafts- und Verwaltungsschule St.Gallen.

Art. 20 Vollzug

1 Diese Vereinbarung wird mit dem Beitritt der Vereinbarungspartner ab
1. Januar 2000 angewendet.
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