Reglement über die Nachbarhilfe und den Einsatz von Spezialgeräten durch Feuerwehren... (618.512)
CH - SO

Reglement über die Nachbarhilfe und den Einsatz von Spezialgeräten durch Feuerwehren mit Sonderaufgaben

GS 2013, 23
1 Reglement über die Nachbarhilfe und den Einsatz von Spezialgeräten durch Feuerwehren mit Sonderaufgaben Vom 1. Juli 2013 (Stand 1. Januar 2021) Die Verwaltungskommission der Solothurnischen Gebäude versicherung gestützt auf § 73 Absatz 3 des Gesetzes über die Gebäu deversicherung, Brandverhütung, Feuerwehr und Elementarschadenhilfe vom 24. Septem- ber 1972
1) und §§ 93 und 113 der Vollzugsverordnung zum Gesetz übe r die Gebäudeversicherung, Brandverhütung, Feuerwehr und El ementarscha- denhilfe vom 13. Januar 1987
2) beschliesst:

1. Grundsätzliches

§ 1 Kernaufgabe der Feuerwehr

1 Kernaufgabe der Feuerwehren ist die Intervention bei Bränden, Naturer- eignissen, Explosionen, Einstürzen, Unfällen oder ABC -Ereignissen zum Schutz von Mensch, Tier, Umwelt und Sachwerten.
2 Den Feuerwehren obliegt die Aufgabe des unverzüglich en befristeten Ersteinsatzes in Kooperation mit Polizei und Sanität (R ettungsdiensten).
3 Der Begriff Kernaufgabe bedeutet, dass diese Aufgab e von den Feuer- wehren - in der Erstphase eines Ereignisses von jede r Feuerwehr - wahrzu- nehmen ist.
4 Den Feuerwehren können darüber hinaus weitere Aufga ben übertragen werden. Das bedeutet jedoch nicht, dass jede Feuerwe hr jede Aufgabe vollständig erfüllen muss; bestimmte Aufgaben, wie zu m Beispiel Perso- nenrettung (bei Verkehrsunfällen) oder A- und BC-Ere ignisse können ein- zelnen spezialisierten Feuerwehren (Feuerwehren mit Sond eraufgaben) übertragen werden.
5 Die Hilfeleistung im Ereignisfall wird in einer er sten Phase immer durch die zuständige Feuerwehr wahrgenommen. Je nach Ereign isart und -grösse können durch den örtlichen Einsatzleiter oder die ör tliche Einsatzleiterin zusätzliche Mittel angefordert werden.*
1 ) BGS 618.111 .
2 ) BGS 618.112 .
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§ 2 Sonderaufgaben

1 Für die Erfüllung von Sonderaufgaben werden spezielle Fahrzeuge, Ge- rätschaften, Material und erweiterte Fachausbildung benötigt. Diese Auf- gaben werden, mit Ausnahme des Ersteinsatzes, nicht von allen Feuerweh- ren vollständig wahrgenommen. Daher werden damit reg ional verteilt, kantonale und ausserkantonale Feuerwehren beauftragt . Die Zuteilung der Aufgaben und die Einsatzgebiete sind in den Komma ndoakten gere- gelt. Sie gelten als integrierter Bestandteil dieser Regelung.
2 Sonderaufgaben werden ausschliesslich Feuerwehren de r Kategorie 3-5 zugewiesen. Sie verfügen über die Mannschaftsbestände zur Übernahme von einer oder mehreren Sonderaufgaben. Die Aufgaben werden in indi- viduellen Leistungsvereinbarungen (LV) mit den Gemeinde n festgelegt. Darin sind die Rahmenbedingungen und die finanzielle Abgeltung gere- gelt.
3 Als Sonderaufgaben gelten: a) Personenrettung bei Unfällen mit Spezialgeräten; b) Rettungen über grosse Höhen (Einsatz Hubrettungsg eräte); c)* ... d) A-Wehr (Einsätze mit radioaktiven Stoffen); e) BC-Wehr (Einsätze mit biologischen und chemischen Stoffen); f) Wassertransport über grosse Distanzen und Höhen; g)* ... h) Einsätze auf Bahnanlagen; j)* Einsätze auf Nationalstrassen; i) Be- und Entlüftung mit mobilen Grosslüftern; k) Gewässerschutz; l)* ... m) Kantonale Einsatzleitung; n)* Wald- und Flurbrand; o)* ...
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§ 3 Pflicht zur Hilfeleistung

1 Alle Feuerwehren haben auf Verlangen über ihr örtlic hes Einsatzgebiet hinaus Hilfe zu leisten.
2 Auf Anforderung hin sind sie ebenfalls berechtigt, auch ausserhalb unse- res Kantons Hilfe zu leisten.

2. Alarmierung

§ 4 Pflicht zur Alarmierung

1 Beim Erkennen einer grösseren Gefahr und bei allen Ereignissen, bei de- nen das Genügen der eigenen Mittel zweifelhaft ersch eint, ist im Interesse der Verhütung eines grossen Gesamtschadens unverzüglic h Unterstützung anzufordern (Nachbarhilfe oder Spezialgeräte).
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§ 5 Zuständigkeit für Alarmierung

1 Berechtigt weitere Hilfsmittel anzufordern sind: a) Der Einsatzleiter oder die Einsatzleiterin der Feue rwehr; b) Der Gemeindepräsident oder die Gemeindepräsident in der Einwoh- nergemeinde oder der Vize-Gemeindepräsident oder die Vize- Gemeindepräsidentin; im Verhinderungsfall ein Gemein derat oder eine Gemeinderätin. In Gemeinden mit a. o. Gemeinde organisation der Stadtpräsident oder die Stadtpräsidentin; im Verh inderungsfall der Stellvertreter oder die Stellvertreterin.

§ 6 Alarmstelle

1 Die Alarmierung erfolgt in jedem Fall über die Alar mzentrale der Polizei Kanton Solothurn.

§ 7 Benachrichtigung

1 Gleichzeitig mit der Anforderung einer Nachbarfeuer wehr oder einer Feuerwehr mit Sonderaufgaben ist der kantonale Feuerwe hrinspektor o- der sein Stellvertreter zu benachrichtigen. Diese Bena chrichtigung wird durch die Alarmzentrale der Polizei Kanton Solothurn vo rgenommen.

§ 8 Einsatzmittel beim Ausrücken

1 Die hilfeleistende Feuerwehr rückt grundsätzlich nur mit den angeforder- ten Geräten und dem für deren Einsatz notwendigen Ma nnschaftsbestand aus.

3. Kommandoordnung

§ 9 Einsatzleitung

1 Auf dem Schadenplatz führt der Einsatzleiter oder die Einsatzleiterin der Orts- oder Betriebsfeuerwehr das Kommando. Der Einsa tzleiter oder die Einsatzleiterin der hilfeleistenden Feuerwehr hat sic h bei diesem oder die- ser zu melden.

§ 10 Auftrag an die hilfeleistende Feuerwehr

1 Der Einsatzleiter oder die Einsatzleiterin überträgt der hilfeleistenden Feuerwehr einen bestimmten Auftrag im Rahmen des Ges amteinsatzes (z.B. für einen Rettungs- und Löscheinsatz). Sie führt diesen Auftrag als Einheit selbstständig mit den ihr zur Verfügung stehe nden Mitteln durch.

§ 11 Entlassung der hilfeleistenden Feuerwehr

1 Einsatzleiter oder die Einsatzleiterin. Nach erfolgte r Retablierung sind der Materialverbrauch sowie allfällige Verluste festzustel len. Diese Angaben sind innert vier Tagen dem hilfeanfordernden Feuerwe hrkommando mit Kopie an den kantonalen Feuerwehrinspektor schriftlic h zu bestätigen.*

§ 12 Führungsorganisation der Feuerwehr

1 Erste Führungsebene:
4 Der Einsatzleiter oder die Einsatzleiterin der Ortsfe uerwehr leitet den Ein- satz. Unterstützt und beraten wird er oder sie, je na ch Ereignis, durch Ver- treter oder Vertreterinnen der Polizei und der Rettun gsdienste. Wenn notwendig werden weitere Personen (Gemeindevertrete r oder Gemeinde- vertreterinnen, kantonale Instanzen etc.) beigezogen.
2 Zweite Führungsebene / Bildung eines Führungsstabes: Sind mehrere Feuerwehren am Einsatz beteiligt, wird d ie Einsatzleitung modulartig, abgestimmt auf die Bedürfnisse des Erei gnisses, aufgebaut. Je nach Ereignisgrösse kann die Koordination aller Hilf smassnahmen durch den kantonalen Feuerwehrinspektor, seinen Stellvertret er oder einen für diese Zwecke ausgebildeten Einsatzleiter (Feuerwehrof fizier) oder eine für diese Zwecke ausgebildete Einsatzleiterin (Feuerwehro ffizierin) übernom- men werden. Dieser oder diese bestimmt die Fachdiens tchefs oder Fach- dienstchefinnen und die Führungsgehilfen oder Führung sgehilfinnen. Be- trifft das Ereignis einen Betrieb, so kann der Stab durch Vertreter oder Vertreterinnen der Betriebsdirektion ergänzt werden. Der Führungsstab trifft alle erforderlichen Massnahmen, die zur Erhal tung von Menschenle- ben und zur Abwendung von grösseren Schäden erforderl ich sind.
3 Dritte Führungsebene: Benötigt die Bewältigung eines Ereignisses die drit te Führungsebene, bil- den die an der Ereignisbewältigung beteiligten Feuer wehren Bestandteil eines oder mehrerer Frontabschnitte mit einer eigene n Führungsstruktur (analog Ebene 2). Sie bewältigen ihre Aufgaben in de n zugewiesenen Ab- schnitten selbstständig im Rahmen der koordinierten Führung durch eine Gesamteinsatzleitung.*

§ 13 Kantonaler Führungsstab

1 Stellt der Regierungsrat den Katastrophenfall fest, wird zur Unterstüt- zung der Fronteinsatzkräfte ein rückwärtiger Stab (KFS) ge bildet, welcher auch die Führungsverantwortung für das Gesamtereignis übernimmt. Die Feuerwehrbelange werden im KFS durch speziell ausgebilde te Feuerweh- roffiziere oder Feuerwehroffizierinnen vertreten.

4. ...

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§ 14* ...

§ 15* ...

§ 16* ...

5. Pikettdienst

§ 17 Organisation zur Erfüllung der Sonderaufgaben*

1 Zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft für die E rfüllung der Sonder- aufgaben können die Feuerwehren mit Sonderaufgaben ei nen Wochen- end- und / oder Feiertagspikettdienst organisieren.*
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§ 18* ...

§ 19* ...

§ 20* ...

§ 21* ...

6. Zusammenarbeit

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§ 22 Einsatztraining*

1 Übungen für das Zusammenwirken mehrerer Feuerwehren sind perio- disch durchzuführen. Massgebend für die Anzahl beteil igter Feuerwehren ist dabei immer das festgelegte Szenario oder das beü bte Objekt.
2 Insbesondere ist die Zusammenarbeit bei Objekten zu üben, für die ent- sprechende Einsatzpläne erarbeitet werden mussten (d ie Übungen sollen auch der Überprüfung der Einsatzpläne dienen).

§ 23* ...

7. Entschädigungsansprüche und

Kostenverteilung

§ 24 Hilfeleistungen ausserhalb des eigenen Einsat zgebietes, Entschä-

digungsberechtigung Kosten
1 Alle Feuerwehren haben bei Hilfeleistung ausserhalb ihrer Gemeinde Anspruch auf Entschädigungen. Die Entschädigungsans ätze sind in den Kommandoakten der Solothurnischen Gebäudeversicherung geregelt. Für ausserkantonale Feuerwehren gelten die effektiven Sold ansätze. Entschä- digt werden folgende Aufwendungen:* a)* für die eingesetzte Mannschaft der Sold für den g esamten Einsatz einschliesslich der Kosten für die standardmässige R etablierung; b) die Selbstkosten für den Treibstoffverbrauch für d ie Fahrzeuge und Maschinisten oder Maschinistinnen; c) die Selbstkosten für die verwendeten Löschmittel un d andere Mate- rialien; d)* für das Schlauchmaterial inklusive Reinigung; e) die Selbstkosten für während der Hilfeleistung, e inschliesslich Hin- und Rückfahrt, entstandene Defekte an Gerätschaften und Zubehör, sofern diese Schäden nicht durch Versicherungen gedec kt sind und unter Vorbehalt des Rückgriffrechtes auf schadenstif tende Drittper- sonen nach den obligationenrechtlichen Bestimmungen .

§ 25 Kostenverteiler

1 Für Hilfeleistungen im Sinne dieser Regelung gilt un ter Vorbehalt der Absätze 2-4 folgender Kostenverteiler: a) Solothurnische Gebäudeversicherung 75 %
6 b) Hilfe anfordernde Gemeinde 25 %
2 In ausserordentlichen Fällen kann die Verwaltungskom mission der Solo- thurnischen Gebäudeversicherung auch die Übernahme eines zusätzlichen Kostenteils zu Gunsten der Hilfe anfordernden Gemeind e beschliessen.
3 Die Kosten für Einsätze bei Wald- und Flurbränden geh en zu Lasten der Gemeinde, welche die Hilfe anfordern musste.
4 Der Kostenverteiler nach den Absätzen 1-3 gilt subsid iär. Vorbehalten bleibt die Leistungspflicht Dritter sowie der Rückgr iff auf haftpflichtige Dritte gemäss übergeordnetem Recht.

§ 26 Entschädigungsanspruch ohne Geräteeinsatz

1 Der Entschädigungsanspruch der Nachbarfeuerwehr od er der ausserkan- tonalen Feuerwehr besteht auch dann noch, wenn der Einsatz der ange- forderten Gerätschaften nicht mehr notwendig ist.

§ 27 Verfahren

1 Die Kostenaufstellung ist spätestens innerhalb Mona tsfrist vom Ereignis an gerechnet der Solothurnischen Gebäudeversicherung einzureichen. Es sind zwei Einzahlungsscheine beizulegen. Die Abteilung Feuerwehr erstellt eine Abrechnung mit Kostenverteiler zuhanden der betei ligten Gemein- den.

§ 28 Ausserordentliche Fälle

1 Die Verwaltungskommission der Solothurnischen Gebäud eversicherung kann in ausserordentlichen Fällen, insbesondere bei mehrtägigen Einsät- zen, die Übernahme weiterer Kosten beschliessen.

§ 29 Allgemeine Entschädigung für Feuerwehren mit So nderaufgaben

1 Für die Übernahme von Sonderaufgaben und die damit ver bundene Ein- satzverpflichtung richtet die Solothurnische Gebäudever sicherung den solothurnischen Feuerwehren eine Entschädigung aus. Diese ist abhängig von den zu erfüllenden Sonderaufgaben und wird in ein er separaten Leis- tungsvereinbarung mit den Gemeinden und den Feuerwehr en geregelt.
2 Die Entschädigungen der Solothurnischen Gebäudevers icherung dürfen nur zu Feuerwehrzwecken verwendet werden.

8. Rechtsschutz

§ 30

1 Über Differenzen zwischen den Nachbarfeuerwehren und den Schaden- gemeinden betreffend die Entschädigungsansprüche en tscheidet die Di- rektion der Solothurnischen Gebäudeversicherung.
2 Gegen ihren Entscheid kann innert 10 Tagen an die Solothurnische Ge- bäudeversicherung zuhanden der Verwaltungskommission s chriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden.
7 Beschlossen von der Verwaltungskommission der Solothur nischen Gebäu- deversicherung am 1. Juli 2013. Inkrafttreten am 1. August 2013. Publiziert im Amtsblatt vom 12. Juli 2013.
8 * Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Ele ment Änderung GS Fundstelle

17.12.2020 01.01.2021 § 1 Abs. 5 geändert GS 2020, 89

17.12.2020 01.01.2021 § 2 Abs. 3, c) aufgehoben GS 2020, 89

17.12.2020 01.01.2021 § 2 Abs. 3, g) aufgehoben GS 2020, 89

17.12.2020 01.01.2021 § 2 Abs. 3, j) geändert GS 2 020, 89

17.12.2020 01.01.2021 § 2 Abs. 3, l) aufgehoben GS 2020, 89

17.12.2020 01.01.2021 § 2 Abs. 3, n) geändert GS 2020, 89

17.12.2020 01.01.2021 § 2 Abs. 3, o) aufgehoben GS 2020, 89

17.12.2020 01.01.2021 § 2 Abs. 4 aufgehoben GS 2020, 89

17.12.202 0 01.01.2021 § 2 Abs. 5 aufgehoben GS 2020, 89

17.12.2020 01.01.2021 § 11 Abs. 1 geändert GS 2020, 89

17.12.2020 01.01.2021 § 12 Abs. 3 geändert GS 2020, 89

17.12.2020 01.01.2021 Titel 4. aufgehoben GS 2020, 89

17.12.2020 01.01.2021 § 14 aufgehoben GS 2020, 89

17.12.2020 01.01.2021 § 15 aufgehoben GS 2020, 89

17.12.2020 01.01.2021 § 16 aufgehoben GS 2020, 89

17.12.2020 01.01.2021 § 17 Sachüberschrift

geändert GS 2020, 89

17.12.2020 01.01.2021 § 17 Abs. 1 geändert GS 2020, 89

17.12.2020 01.01.2021 § 17 Abs. 2 aufgehoben GS 2020, 89

17.12.2020 01.01.2021 § 18 aufgehoben GS 2020, 89

17.12.2020 01.01.2021 § 19 aufgehoben GS 2020, 89

17.12.2020 01.01.2021 § 20 aufgehoben GS 2020, 89

17.12.2020 01.01.2021 § 21 aufgehoben GS 2020, 89

17.12.2020 01.01. 2021 Titel 6. geändert GS 2020, 89

17.12.2020 01.01.2021 § 22 Sachüberschrift

geändert GS 2020, 89

17.12.2020 01.01.2021 § 23 aufgehoben GS 2020, 89

17.12.2020 01.01.2021 § 24 Abs. 1 geändert GS 2020, 89

17.12.2020 01.01.2021 § 24 Abs. 1, a) geändert G S 2020, 89

17.12.2020 01.01.2021 § 24 Abs. 1, d) geändert GS 2020, 89

9 * Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 1 Abs. 5 17.12.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 89

§ 2 Abs. 3, c) 17.12.2020 01.01.2021 au fgehoben GS 2020, 89

§ 2 Abs. 3, g) 17.12.2020 01.01.2021 aufgehoben GS 2020, 89

§ 2 Abs. 3, j) 17.12.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 89

§ 2 Abs. 3, l) 17.12.2020 01.01.2021 aufgehoben GS 2020, 89

§ 2 Abs. 3, n) 17.12.2020 01.01.2021 geändert GS 2020 , 89

§ 2 Abs. 3, o) 17.12.2020 01.01.2021 aufgehoben GS 2020, 89

§ 2 Abs. 4 17.12.2020 01.01.2021 aufgehoben GS 2020, 89

§ 2 Abs. 5 17.12.2020 01.01.2021 aufgehoben GS 2020, 89

§ 11 Abs. 1 17.12.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 89

§ 12 Abs. 3 17.12.2 020 01.01.2021 geändert GS 2020, 89

Titel 4. 17.12.2020 01.01.2021 aufgehoben GS 2020, 89

§ 14 17.12.2020 01.01.2021 aufgehoben GS 2020, 89

§ 15 17.12.2020 01.01.2021 aufgehoben GS 2020, 89

§ 16 17.12.2020 01.01.2021 aufgehoben GS 2020, 89

§ 17 17.12.2020 01.01.2021 Sachüberschrift

geändert GS 2020, 89

§ 17 Abs. 1 17.12.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 89

§ 17 Abs. 2 17.12.2020 01.01.2021 aufgehoben GS 2020, 89

§ 18 17.12.2020 01.01.2021 aufgehoben GS 2020, 89

§ 19 17.12.2020 01.01.2021 aufgehoben GS 2020, 89

§ 20 17.12.2020 01.01.2021 aufgehoben GS 2020, 89

§ 21 17.12.2020 01.01.2021 aufgehoben GS 2020, 89

Titel 6. 17.12.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 89

§ 22 17.12.2020 01.01.2021 Sachüberschrift

geändert GS 2020, 89

§ 23 17.12.2020 01.01. 2021 aufgehoben GS 2020, 89

§ 24 Abs. 1 17.12.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 89

§ 24 Abs. 1, a) 17.12.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 89

§ 24 Abs. 1, d) 17.12.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 89

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