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CH - Schweizer Bundesrecht

Konsolidierungsabkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Republik Chile

Abgeschlossen am 11. Februar 1976 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 18. März 1976 (Stand am 18. März 1976) ¹ Übersetzung des französischen Originaltextes.
Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Regierung der Republik Chile,
gestützt auf die anlässlich der multinationalen Tagung vom 6. Mai 1975 ausgear­beiteten Empfehlungen,
haben ihre Bevollmächtigten ernannt:
der Schweizerische Bundesrat
Herrn Fritz Rothenbühler, Botschafter, Delegierter für Handelsverträge,
die Regierung der Republik Chile
Herrn Desiderio Herrera Gonzalez, Botschafter Chiles in Bern, welcher ebenfalls die Autonome Kasse zur Tilgung öffentlicher Schulden (nachstehend «Caja» genannt) vertritt, die durch ihre Satzungen beauftragt ist, in diesem Falle die Regierung Chiles zu vertreten und in ihrem Namen sowie für chilenische Schuldnerkörperschaften mit den Gläubigern Vereinbarungen zu treffen und diesbezügliche Verträge zu unterzeichnen, und
haben folgendes vereinbart:
Art. 1
1. Dieses Abkommen erstreckt sich auf die zwischen dem 1. Januar 1975 und 31. Dezember 1975 fälligen chilenischen Zahlungen (Kapital und Zinsen) aus von der Schweiz garantierten kommerziellen Schuldverpflichtungen, die vor dem 31. Dezember 1973 vertraglich begründet wurden und Zahlungsfristen von über einem Jahr vorsehen.
2. Die Zahlung der in Absatz 1 umschriebenen Fälligkeiten erfolgt gemäss den zwischen den schweizerischen Gläubigern und den chilenischen Schuldnern getroffenen vertraglichen Abmachungen. Die vor dem. Tag der Unterzeichnung dieses Vertrages fällig gewordenen und noch nicht geleisteten Zahlungen sind sofort nach Inkrafttreten des Abkommens auszuführen.
Art. 2
Die Schweizerische Regierung gewährt der Caja auf den Fälligkeiten der in Artikel 1 dieses Abkommens umschriebenen chilenischen Schuldverpflichtungen einen Kredit von 70 Prozent der an die schweizerischen Gläubiger geleisteten Zahlungen. Aus­serdem werden zusätzliche Finanzierungserleichterungen für 20 Prozent der erwähnten Zahlungen zugestanden.
Dieser Kredit darf den Betrag von 7 Millionen Franken nicht überschreiten.
Art. 3
Die Chilenische Regierung verpflichtet sich, den freien Transfer der Zahlungen zu gewährleisten, die auf die in Artikel 1 des Abkommens erwähnten Schuldverpflichtungen entfallen.
Art. 4
Die Schweizerische Regierung verpflichtet sich, nach Massgabe der an die schweizerischen Gläubiger geleisteten Zahlungen, der Caja den Kredit nach Artikel 2 dieses Abkommens frei zur Verfügung zu stellen.
Zu diesem Zweck wird zugunsten der Caja bei der Schweizerischen Nationalbank in Zürich ein Konto «C2» eröffnet.
Art. 5
Die Caja verpflichtet sich, für den auf diesem Kreditkonto «C2» stehenden Kapitalbetrag vom Tag der Überweisung an gerechnet einen Zins von 6,5 Prozent zu entrichten. Die Zinsen sind am 30. Juni und 31. Dezember jeden Jahres zu bezahlen, erstmals am 30. Juni 1976.
Art. 6
Die Caja verpflichtet sich, die nach Artikel 2 dieses Abkommens von der Schweizerischen Regierung gewährten Kredite nach folgenden Prozentsätzen der Schulden des Jahres 1975 zurückzuzahlen:
10 Prozent am 30. Juni 1976
10 Prozent am 30. Juni 1977
70 Prozent in 13 gleichen Semesterraten; die erste Überweisung hat am 1. Januar 1978 zu erfolgen.
Art. 7
Die Bezahlung der Zinsen und Amortisationen erfolgt in freien Schweizerfranken an die Schweizerische Nationalbank, Zürich, die für Rechnung der Schweizerischen Eidgenossenschaft handelt.
Art. 8
Die Caja verpflichtet sich:
a) der Schweiz keine weniger günstige Behandlung zuteil werden zu lassen, als sie allenfalls irgendeinem andern Gläubigerstaat für die Konsolidierung von gleichartigen Schulden zugesteht;
b) die Schweizerische Regierung über die Bestimmungen aller Konsolidierungsabkommen zu informieren, die sie in bezug auf die in Absatz a) erwähnten Schuldverpflichtungen abschliesst.
Art. 9
Die Chilenische Regierung verpflichtet sich zur Zahlung von Verzugszinsen für die unter dieses Abkommen fallenden schweizerischen Guthaben. Diese Zinsen werden geschuldet auf Begehren des schweizerischen Gläubigers und für die Zeit zwischen der vertraglichen Fälligkeit der Forderung und dem Tag ihrer Begleichung. Der Verzugszins muss spätestens 30 Tage nach der in Artikel 4 vorgesehenen Gutschrift des der abgegoltenen Schuld entsprechenden Konsolidierungskredites auf dem Konto der Caja bei der Schweizerischen Nationalbank überwiesen werden.
Art. 10
Das vorliegende Abkommen tritt in Kraft, sobald sich die beiden Vertragsparteien seine Genehmigung nach ihrer innern Gesetzgebung bekanntgegeben haben.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die ordnungsgemäss Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen in Bern, am 11. Februar 1976 in zwei Ausfertigungen, in französischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen authentisch ist.

Für die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft:

Fritz Rothenbühler Botschafter, Delegierter für Handelsverträge

Für die Regierung der Republik Chile und für die Autonome Kasse zur Tilgung öffentlicher Schulden:

Desiderio Herrera Gonzalez Chilenischer Botschafter in Bern

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