Interkantonale Vereinbarung über den Zweckverband Kehrichtverwertung Rheintal (814.17)
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Interkantonale Vereinbarung über den Zweckverband Kehrichtverwertung Rheintal

Interkantonale Vereinbarung über den Zweckverband Kehrichtverwertung Rheintal vom 10. April 1990 1) Der Regierungsrat des Kantons St. Gallen und der Regierungsrat des Kan- tons Appenzell A.Rh. erlassen gestützt auf Art. 223 des st.-gallischen Gemeindegesetzes vom 23. August
1979 und Art. 22 des st.-gallischen Einführungsgesetzes zum eidge- nössischen Gewässerschutzgesetz vom 2. Dezember 1973 sowie Art. 25 ff. des appenzell-ausserrhodischen Gesetzes über die Einführung des Schwei- zerischen Zivilgesetzbuches vom 27. April 1969 2) , Art. 1 und 4 lit. f des ap- penzell-ausserrhodischen Gesetzes über die Einführung des Bundes- gesetzes vom 8. Oktober 1971 über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung vom 29. April 1979 3) und den Ermächtigungsbeschluss des Kantonsrates des Kantons Appenzell A.Rh. vom 12. März 1990 4) , als Vereinbarung:
Art. 1
1 Die st.-gallischen politischen Gemeinden Rheineck, St. Margrethen, Au, Berneck, Balgach, Diepoldsau, Widnau und Rebstein sowie die appenzell- ausserrhodische Einwohnergemeinde Walzenhausen werden ermächtigt, sich für Bau und Betrieb gemeinsamer Abfallentsorgungsanlagen zu einem Zweckverband zusammenzuschliessen. — — — — — — — — — — — —
1) Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh. hat der Vereinbarung am 13. Februar 1990, der Regierungsrat des Kantons St. Gallen am 10. April 1990 zuge- stimmt.
2) bGS 211.1
3) bGS 814.11
4) Amtsblatt 1990 S. 172 (Anerkennung des Zweckverbandes als Körperschaft des öffentlichen Rechts)
2 Zweck und Organisation des Verbandes sowie Rechte und Pflichten der Verbandsgemeinden untereinander und gegenüber dem Verband sind von den beteiligten Gemeinden in einer Vereinbarung festzulegen. Diese Verein- barung unterliegt der Genehmigung durch die zuständigen Behörden der Vereinbarungskantone. Sie tritt nach beidseitiger Genehmigung in Kraft 1) .
Art. 2
1 Dem Verband können weitere Gemeinden beitreten.
2 Der Verband kann durch die zuständigen Behörden der Vereinbarungs- kantone verhalten werden, weitere Gemeinden in den Verband aufzuneh- men.
Art. 3
1 Der Verband ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Der Sitz ist in Au SG.
2 Für die Verantwortlichkeit der Verbandsorgane und, soweit nichts an- deres vereinbart wird, für die Besorgung der Verbandsangelegenheiten sind die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften des Kantons St. Gallen mass- gebend.
Art. 4
1 Für Bau, Bestand und Betrieb der verbandseigenen Anlagen findet das Recht der gelegenen Sache Anwendung, soweit die Verbandsvereinbarung keine anderslautenden Vorschriften enthält.
2 Die Vorschriften des Bundesrechts, insbesondere des eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes
2) , und die den Verbandsgemeinden aufgrund der Gesetzgebung ihres Kantons obliegenden besonderen Pflichten bleiben vorbehalten.
3 Die Aufsicht über den Zweckverband wird von den zuständigen Behör- den des Kantons St.Gallen im Einvernehmen mit den zuständigen Behör- den des Kantons Appenzell A.Rh. ausgeübt. Den Vereinbarungskantonen bleibt die Aufsicht über ihre Gemeinden vorbehalten.

Art. 5 Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen den Verbandsmitgliedern

oder zwischen dem Verband und seinen Mitgliedern entscheidet ein — — — — — — — — — — — —
1) Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh. hat den Verbandsvertrag am 13. Februar 1990 genehmigt.
2) SR 814.20
Schiedsgericht endgültig. Einem solchen Entscheid hat ein Verständi- gungsverfahren in der Delegiertenversammlung vorauszugehen.

Art. 6 Die Regierungen der Vereinbarungskantone bestimmen innert dreissig

Tagen nach Anrufung des Schiedsgerichtes je einen Schiedsrichter. Die beiden Schiedsrichter bezeichnen innert fünfzehn Tagen einen weiteren Schiedsrichter als Obmann. Können sich die beiden Schiedsrichter nicht auf einen Obmann einigen, so trifft der Präsident des Schweizerischen Bundes- gerichtes die Wahl.
Art. 7
1 Das Schiedsgericht hat den Sitz in Au. Das Verfahren vor dem Schieds- gericht richtet sich nach den Vorschriften des st.-gallischen Gesetzes über die Zivilrechtspflege.
2 Auf die Hinterlegung des Schiedsspruchs wird verzichtet. Die Zustellung erfolgt ohne Vermittlung der richterlichen Behörden. Der Schiedsspruch ist den Regierungen der Vereinbarungskantone mitzuteilen. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit 1) .

Art. 8 Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen dem Verband und einzelnen

Verbandsgemeinden einerseits und Dritten anderseits werden von den zu- ständigen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Vereinbarungskantone entschieden.

Art. 9 Zivilrechtliche Streitigkeiten sowie Anstände, bei denen einer Verbands-

gemeinde oder dem Verband lediglich die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, werden von den ordentlichen Gerichts- und Verwaltungsbehör- den der Vereinbarungskantone entschieden.
Art. 10
1 Die Regierungen der Vereinbarungskantone verpflichten sich, den Ent- scheiden der zuständigen Gerichts- und Verwaltungsbehörden des ande- ren Kantons Nachachtung zu verschaffen. — — — — — — — — — — — —
1) SR 279
2 Entscheide, die eine Geldforderung betreffen, sind im Sinn von Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs 1) voll- streckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt.

Art. 11 Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen über Auslegung und

Anwendung dieses Vertrages sind nach Art. 113 Abs. 1 Ziff. 2 der Bundes- verfassung dem Bundesgericht zu unterbreiten.

Art. 12 Die Anpassung dieser Vereinbarung an die zukünftige Gesetzgebung des

Bundes und der Vereinbarungskantone bleibt vorbehalten. Die Vereinba- rungskantone setzen sich darüber ins Einvernehmen.

Art. 13 Diese Vereinbarung wird angewendet, sobald sie von den Vereinbarungs-

kantonen unterzeichnet ist 2) . — — — — — — — — — — — —
1) SR 281.1
2)
10. April 1990
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