Verordnung zum Gesetz über die Reduktion der Regelungsdichte und den Abbau der admini... (541.11)
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Verordnung zum Gesetz über die Reduktion der Regelungsdichte und den Abbau der administrativen Belastung für die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)

Verordnung zum Gesetz über die Reduktion der Regelungsdichte und den Abbau der administrativen Belastung für die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) Vom 26. September 2006 (Stand 1. Oktober 2006) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984
1 ) sowie § 4 Absatz 7 und § 6 des KMU-Entlastungsgesetzes vom 5. Juni 2005
2 ) , be - schliesst:

§ 1 Begriff

1 Der Begriff KMU umfasst Kleine und Mittlere Unternehmen, insbesondere Kleinst- und und Kleinunternehmen aller Branchen, inklusive Landwirtschafts - betriebe und selbständig Erwerbende.

§ 2 Regulierungsfolgenabschätzung bei neuen Erlassen

1 Die Regulierungsfolgenabschätzung ist vorzunehmen bei sämtlichen Entwür - fen zu Erlassen aller Rechtsetzungsstufen (Verfassung, Gesetze, Dekrete, Verordnungen), von denen KMU betroffen sind.
2 Die Regulierungsfolgenabschätzung wird durch die jeweils sachlich zuständi - ge Direktion durchgeführt.

§ 3 Regulierungsfolgenabschätzung bei bestehenden Erlassen

1 Die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion ist zuständig für das Erstellen ei - ner Prioritätenliste der zu prüfenden KMU-relevanten bestehenden Erlasse.
2 Sie unterbreitet den Entwurf der Prioritätenliste dem KMU-Forum zur Stel - lungnahme.
3 Der Regierungsrat beauftragt auf Antrag der Volkswirtschafts- und Sanitätsdi - rektion die jeweils sachlich zuständige Direktion mit der Durchführung der Prü - fung.
4 Die Direktionen unterbreiten dem Regierungsrat Bericht über die Prüfung und Antrag über die erforderlichen Änderungen.
1) GS 29.276, SGS 100
2) GS 35.549, SGS 541 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.1001

§ 4 Kontrolle

1 Die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion prüft die Berichterstattung über die Regulierungsfolgenabschätzung im Rahmen des internen Mitberichtsver - fahrens.
2 Sie unterstützt die Direktionen durch Bereitstellung einer angemessenen, pra - xisorientierten Dokumentation (Handbuch / Checkliste / Beispiele).

§ 5 KMU-Forum (Konsultativkommission)

1 Das KMU-Forum umfasst 13 ständige und 4 Ersatzmitglieder.
2 Es konstituiert sich selbst.
3 Dem KMU-Forum sind sämtliche Erlasse, von denen KMU betroffen sein könnten, zur Stellungnahme zu unterbreiten.
4 Das KMU-Forum beurteilt die Entwürfe aus der Optik der KMU, namentlich bezüglich
a. Belastungen für die KMU in administrativer und kostenmässiger Hinsicht sowie
b. Einschränkungen der unternehmerischen Handlungsfreiheit.
5 Die Stellungnahme des KMU-Forums erfolgt schriftlich innert der jeweils vor - gegebenen Frist.
6 Das KMU-Forum kann auf die Abgabe einer Stellungnahme verzichten. Der Verzicht ist schriftlich mitzuteilen.
7 Die Stellungnahme des KMU-Forums ist Bestandteil der Berichterstattung an den Regierungsrat bzw. der Vorlagen an den Landrat.
8 Das KMU-Forum kann unter Mitteilung an die zuständige Direktionsvorstehe - rin oder den zuständigen Direktionsvorsteher Sachverständige der Verwaltung beiziehen.
9 Das KMU-Forum kann unter Mitteilung an die Vorsteherin oder den Vorsteher der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion ausserhalb der Verwaltung stehen - de Sachverständige beiziehen.
10 Das KMU-Forum erstellt jährlich einen Kommissionsbericht zuhanden des Regierungsrates.

§ 6 Sekretariat des KMU-Forums

1 Das Generalsekretariat der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion führt das Sekretariat des KMU-Forums.
2 Dem Sekretariat obliegen namentlich folgende Aufgaben:
a. Es koordiniert den Geschäftsverkehr zwischen dem KMU-Forum und den Direktionen bzw. dem Regierungsrat;
b. Es bereitet in Absprache mit der Präsidentin oder dem Präsidenten die Sitzungsakten vor; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.1001
c. Es führt das Protokoll;
d. Es bereitet zuhanden der Präsidentin oder des Präsidenten die Abrech - nung der Kommissionsvergütung vor.

§ 7 Anlaufstelle für Unternehmen (One Stop Shop)

1 Das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit führt die Anlaufstelle für Unternehmen (One Stop Shop).
2 Die Anlaufstelle ist in der Regel von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.30 Uhr bis 17.00 Uhr betriebsbereit zu halten.
3 Der Anlaufstelle obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a. Allgemeine Hilfestellung zugunsten der KMU bei der Bewältigung administrativer Belange, die direkt mit der öffentlichen Verwaltung im Zu - sammenhang stehen;
b. Unterstützung bei der Beschaffung und Vermittlung von hiefür relevanten Informationen;
c. Vermittlung und Erleichterung des Zugangs zu den Verwaltungsstellen.
4 Die Anlaufstelle erledigt Anfragen in der Regel spätestens innert 5 Arbeitsta - gen.
5 Die Anlaufstelle führt eine Geschäftskontrolle über die vermittelten Kontakte.
6 Die Dienststellen der Direktionen und ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, die Anlaufstelle bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäss Absatz 3 inhaltlich und fachlich zu unterstützen.

§ 8 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2006 in Kraft. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.1001
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
26.09.2006 01.10.2006 Erlass Erstfassung GS 35.1001 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.1001
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 26.09.2006 01.10.2006 Erstfassung GS 35.1001 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.1001
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