Standeskommissionsbeschluss über die Verwendung des Feuerwehrfonds (963.111)
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Standeskommissionsbeschluss über die Verwendung des Feuerwehrfonds

Kanton Appenzell Innerrhoden Standeskommissionsbeschluss über die Verwendung des Feuerwehrfonds vom 7. Februar 2006 (Stand 7. Februar 2006) Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh., gestützt auf Art. 18 Abs. 2 des Gesetzes über den Feuerschutz (Feuer - schutzgesetz, FSG) vom 25. April 1999 und Art. 29 der Verordnung über den Feuerschutz (Feuerschutzverordnung, FSV) vom 30. November 2001, beschliesst:

Art. 1 Zweck

1 Dieser Standeskommissionsbeschluss regelt die Ausrichtung von Beiträ - gen an grössere Anschaffungen im Sinne von Art. 29 Abs. 4 FSV.

Art. 2 Grundsätze

1 Es werden an folgende Anschaffungen Beiträge ausgerichtet: a) Tank- und Universallöschfahrzeuge; b) Atemschutz-, Einsatzleit- und Rüstfahrzeuge; c) Zug- und Personentransportfahrzeuge; d) Schlauchauslegefahrzeuge; e) Autodrehleitern / Hubretter; f) Atemschutzgeräte und Zubehör.
2 Bei der Anschaffung von Fahrzeugen sind zugehörige Gerätschaften und Ausrüstungsgegenstände nicht beitragsberechtigt.
3 Soweit es der Feuerwehrfonds zulässt, wird jährlich eine Globalsubvention ausgerichtet. Die Höhe richtet sich nach den folgenden Kriterien: a) Grundbeitrag; b) Sollbestand der Feuerwehren; c) Anteil Bevölkerung; d) Anzahl Gebäude; e) Höhe des Feuerversicherungswertes der Gebäude.
4 Die Feuerwehrkommission stellt der Standeskommission Antrag, welche bei ihren Beschlüssen berücksichtigt, dass die Ersatzabgaben möglichst tief zu halten sind.

Art. 3 Anträge

1 Gesuche auf Beitragsleistungen sind von den Bezirken bzw. der Feuer - schaugemeinde Appenzell der Feuerwehrkommission einzureichen, welche diese überprüft und der Standeskommission entsprechend Antrag stellt. Die Feuerwehrkommission kann von den Gesuchen abweichen.
2 Die Standeskommission erlässt einen Entscheid, welcher bei Gutheissung die Beitragszusicherung mit einem Auszahlungstermin zum Gegenstand hat.
3 Das Gesuch muss eine Begründung der Anschaffung, den diesbezüglichen Entscheid sowie den voraussichtlichen Auszahlungstermin des Bezirkes bzw. der Feuerschaugemeinde Appenzell enthalten. Dem Gesuch sind zu - dem die eingeholten Offerten beizulegen.
4 Anschaffungen dürfen erst nach erfolgter Beitragszusicherung der Stan - deskommission getätigt werden, ansonsten die Beitragsberechtigung ver - wirkt wird.

Art. 4 Abrechnung

1 Die Abrechnung einer Anschaffung, welche der Feuerwehrkommission ein - zureichen ist, muss eine Rechnungszusammenstellung mit den entspre - chenden Auszahlungsbelegen enthalten.

Art. 5 Auszahlung

1 Die Auszahlung erfolgt nach Genehmigung der Abrechnung durch die Feu - erwehrkommission.
2 Der Zeitpunkt der Auszahlung kann je nach Stand und Möglichkeit des Feuerwehrfonds hinausgeschoben werden, sofern es die Finanzlage des Feuerwehrfonds erfordert. Die Beitragszusicherung bleibt jedoch in jedem Fall gewahrt.
3 Bei einem allfälligen Aufschub der Auszahlung im Sinne von Abs. 2 dieses

Artikels ist der betreffende Bezirk bzw. die Feuerschaugemeinde Appenzell

für die Vorfinanzierung zuständig.

Art. 6 Beitragssätze

1 Es gelten folgende Beitragssätze: a) Tank- und Universallöschfahrzeuge: 44%; b) Atemschutz-, Einsatzleit- und Rüstfahrzeuge: 40%; c) Zug- und Personentransportfahrzeuge: 30%; d) Schlauchauslegefahrzeuge: 30%; e) Autodrehleitern / Hubretter: 50%; f) Atemschutzgeräte und Zubehör: 40%.

Art. 7 Amortisationsfristen

1 Für die Amortisation gelten folgende Fristen: a) Tank- und Universallöschfahrzeuge: 20 Jahre; b) Atemschutz-, Einsatzleit- und Rüstfahrzeuge: 20 Jahre; c) Zug- und Personentransportfahrzeuge: 15 Jahre; d) Schlauchauslegefahrzeuge: 20 Jahre; e) Autodrehleitern / Hubretter: 25 Jahre; f) Atemschutzgeräte und Zubehör: Nach den Sicherheitsvorschriften des Schweizerischen Feuerwehrverbandes.
2 In speziell begründeten Fällen kann die Feuerwehrkommission der Stan - deskommission beantragen, von diesen Fristen abzuweichen.

Art. 8 Weitere Beiträge aus Feuerwehrfonds

1 Die Beiträge betreffend Grundbeitrag der Stützpunktfeuerwehr, den Ausbil - dungskosten, Kosten Feuerwehrinspektorat, Verbandsbeiträge und Aufwen - dungen der Feuerwehrkommission sowie weitere von der Standeskommissi - on genehmigte Beiträge fallen nicht unter diesen Standeskommissionsbe - schluss.

Art. 9 Inkrafttreten

1 Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on

07.02.2006 07.02.2006 Erlass Erstfassung -

Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 07.02.2006 07.02.2006 Erstfassung -
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