Vertrag über die Ableitung der Abwässer des basellandschaftlichen Gebietes von Olsber... (783.21)
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Vertrag über die Ableitung der Abwässer des basellandschaftlichen Gebietes von Olsberg, Gemeinde Arisdorf, in die Abwasserreinigungsanlage Olsberg AG

Vertrag über die Ableitung der Abwässer des basellandschaftlichen Gebietes von Olsberg, Gemeinde Arisdorf, in die Abwasserreinigungsanlage Olsberg AG Vom 15. Juli 1971 (Stand 17. Dezember 1971) Die Einwohnergemeinde Olsberg, Kanton Aargau, nachstehend «Gemeinde Olsberg AG» genannt, vertreten durch den Gemeinderat, einerseits, und der Kanton Basel-Landschaft, nachstehend «Kanton BL» genannt, vertreten durch den Regierungsrat, anderseits, schliessen im Bestreben, einen Beitrag zum Gewässerschutz zu leisten sowie zur Verwirklichung der Regionalplanung bei - zutragen, folgenden Vertrag:
§ 1
1 Die Gemeinde Arisdorf leitet die Abwässer des basellandschaftlichen Teiles von Olsberg in die Abwasseranlage der Gemeinde Olsberg AG, nämlich
a. durch den Zuleitungskanal in der Maiacher- und Giebenacherstrasse, Schacht Nr. 61 bis zur Abwasserreinigungsanlage der Gemeinde Olsberg AG
b. in die Abwasserreinigungsanlage der Gemeinde Olsberg AG. Der Zuleitungskanal und die Abwasserreinigungsanlage sind im beiliegenden Situationsplan Nr. 364-08 E eingezeichnet, der einen Bestandteil dieses Ver - trages bildet.
2 Die Gemeinde Olsberg AG übernimmt die aus dem basellandschaftlichen Ge - biet von Olsberg angelieferten Abwässer und reinigt sie in der Abwasserreini - gungsanlage mit. Die Gemeinde Olsberg AG erstellt, betreibt und unterhält den Zuleitungskanal und die Abwasserreinigungsanlage, die in ihrem Alleineigen - tum verbleiben.
§ 2
1 Der Kanton BL beteiligt sich an den Erstellungs- und Betriebskosten für die gemeinschaftlich benutzten Anlagen, und zwar durch
a. einen einmaligen Beitrag für den Einkauf in den Zuleitungskanal (gemäss § 3)
b. einen einmaligen Beitrag für den Einkauf in die Abwasserreinigungsanla - ge (gemäss § 4)
c. einen jährlichen Beitrag an die Betriebs- und Unterhaltskosten des Zulei - tungskanals und der Abwasserreinigungsanlage (gemäss § 5). * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 24.623
2 Das Leitungsstück Schacht Nr. 61 bis Schacht Nr. 60 wird zulasten des Kantons BL erstellt.
§ 3
1 Für die zusätzliche Inanspruchnahme der Leitung von Schacht Nr. 61 bis zur Abwasserreinigungsanlage durch eine angeschlossene reduzierte Fläche von
0,42 ha und 60 Einwohner bezahlt der Kanton BL der Gemeinde Olsberg AG als einmalige Abgeltung 6% der effektiven Erstellungskosten des Zuleitungska - nalabschnittes (7.10 ha = 100%)
a. F red AG = 6.68 ha = 94% im Plan gelb umrandet
b. F red BL = 0,42 ha = 6% im Plan rot umrandet
§ 4
1 Der Kanton BL kauft sich für eine Abwassermenge von 60 Einwohnergleich - werten in die Abwasserreinigungsanlage ein und leistet dafür an die Gemeinde Olsberg AG einen einmaligen Beitrag von 6% der effektiven Erstellungskosten der Abwasserreinigungsanlage (1148 EGW = 100%)
a. Gebiet der Gemeinde Olsberg AG = 1088 EGW = 94%
b. Gebiet der Gemeinde Olsberg BL = 60 EGW = 6%
§ 5
1 Der Kanton BL entrichtet der Gemeinde Olsberg AG einen jährlichen Beitrag an die Betriebs- und Unterhaltskosten des Zuleitungskanals und der Abwasser - reinigungsanlage inklusive die Schlammverwertungskosten.
2 Die Höhe des Beitrages richtet sich nach dem Anteil der vom Kanton BL ge - lieferten zur total gemessenen Abwassermenge und wird jeweils nach den am Ende des Betriebsjahres ermittelten Einwohnerzahlen in einem Prozentsatz festgelegt.
§ 6
1 Die Beiträge gemäss den §§ 3 und 4 werden mit dem Anschluss an den Zu - leitungskanal fällig. Im gleichen Zeitpunkt beginnt die Beitragspflicht an die Betriebs- und Unterhaltskosten.
§ 7
1 Sofern für die in diesem Vertrag erwähnten, gemeinsam benützten Abwasser - anlagen Bundesbeiträge erhältlich sind, hat der Kanton BL darauf einen anteil - gemässen Anspruch. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 24.623
§ 8
1 Der Kanton BL verpflichtet sich, die Abwässer gemäss den Vorschriften des Bundes und der Gemeinde Olsberg AG in die Abwasserreinigungsanlage ein - zuleiten.
2 Das der Abwasserreinigungsanlage zuzuleitende Abwasser muss so beschaf - fen sein, dass es weder die Anlageteile des Zuleitungskanals und der Abwas - serreinigungsanlage beschädigt, noch deren Betrieb, Unterhalt und Reinigung stört, noch das tierische und pflanzliche Leben im Vorfluter behindert oder ver - nichtet.
3 Für Schäden, die durch Nichtbeachtung dieser Vorschriften verursacht wer - den und die nachweisbar auf Abwässer aus dem Gebiet des Kantons BL zu - rückgeführt werden können, haftet der letztere.
§ 9
1 Unter Vorbehalt von § 8 müssen die Abwässer grundsätzlich ohne Vorklärung der Abwasserreinigungsanlage zugeleitet werden.
2 Bodenabläufen von Garagen, Autowaschplätzen usw. sind Ölabscheider vor - zuschalten. Überläufe von Einzelkläranlagen, Jauchegruben usw. sind bis zum Anschluss des Kanalnetzes an die Abwasserreinigungsanlage auszuschalten.
3 Grund- und Bachwasser sowie unverschmutztes Kühlwasser dürfen nicht in die Schmutzwasserkanäle eingeleitet werden.
§ 10
1 Anschlussbewilligungen für gewerbliche und industrielle Betriebe sind in Zu - sammenarbeit mit dem Baudepartement des Kantons Aargau durch die Baudi - rektion des Kantons BL zu erteilen.
§ 11
1 Den Behörden des Kantons BL steht das Recht zu, die von ihm benützten Abwasseranlagen der Gemeinde Olsberg AG nach vorheriger Anmeldung zu besichtigen.
2 Der Kanton BL hat Anspruch auf die Zustellung folgender, im Zusammenhang mit dem Kostenverteiler interessierenden Unterlagen:
a. Bauabrechnungen der gemeinsam benützten Zuleitungskanäle und der Abwasserreinigungsanlage
b. Jährliche Abrechnungen über Betrieb und Unterhalt der gemeinsam be - nützten Abwasseranlagen sowie über die Schlammverwertung
c. Jährliche Zusammenstellung der eingeleiteten Abwassermengen (nach Bevölkerungszahl). * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 24.623
§ 12
1 Dieser Vertrag wird auf dreissig Jahre fest abgeschlossen und kann unter Einhaltung einer Frist von fünf Jahren erstmals auf Ende der dreissigjährigen Vertragsdauer gekündigt werden.
2 Erfolgt keine Kündigung, so verlängert sich der Vertrag jeweils um weitere zehn Jahre, bis er unter Einhaltung einer Frist von fünf Jahren auf das Ende ei - ner Zehnjahresperiode gekündigt wird.
3 Kündigt die Gemeinde Olsberg AG den Vertrag, so hat sie dem Kanton BL für die durch die Kündigung eintretenden Nachteile eine angemessene Abfindung zu entrichten.
4 Kommt über die Abfindung keine Einigung zustande, entscheidet gemäss Ar - tikel 7 Absatz 2 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung vom 16. März 1955 das Bundesgericht.
§ 13
1 Dieser Vertrag tritt nach Annahme durch die Gemeindeversammlung Olsberg AG
1 ) mit der Genehmigung des Regierungsrates des Kantons Aargau
2 ) und des Landrates des Kantons Basel-Landschaft
3 ) in Kraft.
1) Von der Gemeindeversammlung am 15. Juli 1971 genehmigt.
2) Vom Regierungsrat am 17. Dezember 1971 genehmigt.
3) Vom Landrat am 17. Juni 1971 genehmigt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 24.623
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
15.07.1971 17.12.1971 Erlass Erstfassung GS 24.623 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 24.623
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 15.07.1971 17.12.1971 Erstfassung GS 24.623 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 24.623
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