Interkantonale Fachschulvereinbarung --> 413.910 (400.920)
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Interkantonale Fachschulvereinbarung --> 413.910

vom 27. August 1998 Angenommen von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirek- toren (EDK) I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1
1 Die Vereinbarung regelt für den Bereich der tertiären Fachschulen (exkl. Universitä- ten und Fachhochschulen): – den interkantonalen Zugang, – die Stellung der Studierenden, – die Abgeltung, welche die Wohnsitzkantone der Studierenden den Trägern der Fachschulen leisten.
2 Interkantonale Vereinbarungen, welche die Mitträgerschaft oder Mitfinanzierung von Fachschulen oder höhere als die in dieser Vereinbarung vorgesehenen Abgel- tungen für den Fachschulbesuch regeln, gehen dieser Vereinbarung vor. Art. 2
1 Die Vereinbarungskantone halten in einer Liste fest, a. welche Schulen und Studiengänge sie als Standortkanton für den interkantona- len Zugang anbieten, b. welche Beiträge für den Studienbesuch vom Wohnsitzkanton der ausserkanto- nalen Studierenden zu entrichten sind, c. von welchen Angeboten sie als Wohnsitzkanton von Studierenden Gebrauch machen.
2 Die Liste wird als Anhang zu dieser Vereinbarung geführt. Art. 3 Als Wohnsitzkanton von Studierenden gilt: a. der Heimatkanton für Schweizerinnen und Schweizer, deren Eltern im Ausland wohnen oder die elternlos im Ausland wohnen; bei mehreren Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht, b. der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge und Staatenlose, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehalten bleibt Bst. d, c. der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes für mündige Ausländerinnen und Ausländer, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehalten bleibt Bst. d,
d. der Kanton, in dem mündige Studierende mindestens zwei Jahre ununterbro- chen gewohnt haben und, ohne gleichzeitig in Ausbildung zu sein, finanziell un- abhängig gewesen sind; als Erwerbstätigkeit gelten auch die Führung eines Familienhaushaltes und das Leisten von Militärdienst, e. in allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich bei Studienbeginn der zivilrecht- liche Wohnsitz der Eltern befindet bzw. der Sitz der zuletzt zuständigen Vor- mundschaftsbehörde. II. Beiträge Art. 4
1 Die Abgeltungen werden als Beiträge pro Studierende und pro Semester festgelegt. Sie beziehen sich auf Vollzeitausbildungen (mindestens 18 Lektionen pro Woche) oder auf Teilzeitausbildungen. Festsetzung der Beiträge
2 Die Standortkantone legen die Beiträge für die von ihnen angebotenen Schulen und Studiengänge fest.
3 Dabei gelten folgende Grundsätze: a. Für die Ermittlung der Beitragshöhe ist von den durchschnittlichen Ausbil- dungskosten auszugehen. Massgeblich sind dabei die Betriebskosten, abzüg- lich der individuellen Studiengebühren, der Infrastrukturkosten und allfälliger Bundesbeiträge. b. Die Beitragshöhe soll höchstens drei Viertel der durchschnittlichen Ausbil- dungskosten abdecken. c. Die Beitragshöhe für ausserkantonale Studierende darf nicht höher sein als für Studierende mit Wohnsitz im Kanton.
4 Eine vom Vorstand der EDK eingesetzte Arbeitsgruppe von fünf Mitgliedern über- prüft auf Verlangen eines Vereinbarungspartners die Beitragshöhe und gibt eine Empfehlung ab. Die Standortkantone sind gehalten, auf Verlangen der Arbeitsgrup- pe die Beitragshöhe zu belegen und zu begründen. Die Kosten dieser Abklärungen werden auf die Parteien aufgeteilt. Art. 5
1 Die Beiträge werden in die Liste nach Artikel 2 eingetragen. Modalitäten
2 Sie gelten jeweils für eine Periode von zwei Jahren, bzw. für den Rest der Bei- tragsperiode (Art. 16, Abs. 2).

III. Studierende

Art. 6

Die Standortkantone bzw. die von ihnen angebotenen Schulen gewähren den Stu- dierenden, deren Schulbesuch dieser Vereinbarung untersteht, die gleiche Rechts- stellung wie den eigenen Studierenden. Art. 7
1 Studierende sowie Studienanwärterinnen und -anwärter aus Kantonen, welche die- ser Vereinbarung nicht beigetreten sind, haben keinen Anspruch auf Gleichbehand- lung. Sie können zu einem Studiengang zugelassen werden, wenn die Studieren- den aus den Vereinbarungskantonen Aufnahme gefunden haben.
2 Studierenden aus Kantonen, welche dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, wird nebst den Studiengebühren eine Gebühr auferlegt, welche mindestens der Ab- geltung nach Art. 4 entspricht. Art. 8
1 Die Schulen können von den Studierenden angemessene Studiengebühren erhe- ben.
2 Die Studiengebühren pro Studiengang müssen für alle Studierenden, deren Schul- besuch unter diese Vereinbarung fällt, eingeschlossen diejenigen des Standortkan- tons, gleich sein. IV. Vollzug Art. 9 Der Standortkanton bezeichnet für jede Schule die Zahlstelle. Art. 10
1 Das Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erzie- hungsdirektoren (EDK) ist Geschäftsstelle dieser Vereinbarung. Ihr obliegen insbe- sondere folgende Aufgaben: – Information der Vereinbarungskantone, – Koordination, – Regelung von Verfahrensfragen
2 Für die Beratung der Geschäftsstelle sowie für die Erarbeitung von Empfehlungen gemäss Art. 4 Abs. 4 setzt der Vorstand der EDK eine Arbeitsgruppe von fünf Mit- gliedern ein. Diese setzt sich zusammen aus je einem Vertreter der vier EDK- Regionen sowie einem Vertreter der Finanzdirektorenkonferenz (FDK).

Art. 11

J Ermittlung der Studierenden- zahl ede Schule erstellt zu Beginn eines Semesters eine Namensliste der Studierenden je Studiengang zuhanden des zahlungspflichtigen Kantons. Diese enthält den Wohnsitzkanton gemäss Artikel 3 und führt die Studierenden des Vollzeit- bzw. be- rufsbegleitenden Studiums getrennt auf. Art. 12 Die Kosten der Geschäftsstelle für den Vollzug dieser Vereinbarung sind durch die Vereinbarungskantone nach Massgabe der Bevölkerungszahl zu tragen. Sie werden ihnen jährlich in Rechnung gestellt. Für besondere Abklärungen, die sich nur auf einzelne Kantone und Schulen beziehen, können die Kosten auf die betroffenen Kantone abgewälzt werden. Vollzugskosten V. Rechtspflege Art. 13
1 Für allfällige, sich aus der Anwendung oder Auslegung dieser Vereinbarung erge- bende Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen wird ein Schiedsgericht eingesetzt. Schiedsinstanz
2 Dieses setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, welche durch die Parteien be- stimmt werden. Können sich die Parteien nicht einigen, so wird das Schiedsgericht durch den Vorstand der EDK bestimmt.
3 Die Bestimmungen des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März
1996 (SR 279), finden Anwendung.
4 Das Schiedsgericht entscheidet endgültig. VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 14 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung ist dem Generalsekretariat der EDK mitzuteilen. Mit dem Beitritt verpflichten sich die Kantone, die für den Vollzug dieser Vereinba- rung notwendigen Daten in vorgeschriebener Weise zur Verfügung zu stellen. Beitritt Art. 15
1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn mindestens fünfzehn Kantone den Beitritt erklärt haben, frühestens aber auf den Beginn des Studienjahres 1999/2000. Inkrafttreten
2 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens wird die Interregionale Vereinbarung über Bei- träge an Fachschulen im tertiären Bereich vom 17. September 1992 durch Be- schluss der an dieser Vereinbarung beteiligten Kantone aufgehoben.

Art. 16

1 Die Vereinbarung kann mit Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit der beteiligten Kantone revidiert werden.
2 Eine Änderung der Anhänge ist alle zwei Jahre auf Beginn des Studienjahres mög- lich, erstmals frühestens per 1. August 2001. Änderungen des Anhanges werden aufgenommen, soweit sie vor Ende des dem Änderungstermin vorangehenden Ka- lenderjahres bei der Geschäftsstelle eintreffen. Alle Änderungen treten auf einen gleichen Zeitpunkt in Kraft. Art. 17 Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren jeweils auf den

30. September durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsstelle gekündigt wer-

den, erstmals jedoch nach fünf Beitrittsjahren. Art. 18 Kündigt ein Kanton die Vereinbarung oder streicht er einen Studiengang eines Kan- tons aus dem Anhang, bleiben seine Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung für die zum Zeitpunkt des Austritts eingeschriebenen Studierenden weiter bestehen. In gleicher Weise bleibt der Anspruch auf Gleichstellung (Art. 6) erhalten. Art. 19 Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundlage seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten der anderen Vereinbarungspartner zu. Beschluss der Plenarversammlung EDK vom 27. August 1998. Inkrafttreten: 1. August 2000.
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