Verordnung über den Schulsozialdienst auf der Primarstufe (645.30)
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Verordnung über den Schulsozialdienst auf der Primarstufe

Verordnung über den Schulsozialdienst auf der Primarstufe Vom 23. März 2021 (Stand 1. April 2021) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom
17. Mai 1984
1 ) und § 57 Abs. 2 des Bildungsgesetzes vom 6. Juni 2002
2 ) , beschliesst:

§ 1 Regelungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Grundzüge für Angebote des Schulsozialdiens - tes auf der Primarstufe gemäss § 57 Abs. 1 bis des Bildungsgesetzes vom
6. Juni 2002
3 )
.

§ 2 Organisation

1 Die Einwohnergemeinden regeln die Organisation ihres Schulsozialdienstes.
2 In der Regel erfolgt eine schulunabhängige Unterstellung.

§ 3 Raumbedarf und Infrastruktur

1 Die Einwohnergemeinden stellen dem Schulsozialdienst in Zusammenarbeit mit der Schule geeignete Räumlichkeiten samt Infrastruktur zur Verfügung.
2 Die Diskretion und die Niederschwelligkeit müssen sichergestellt sein.

§ 4 Anstellungsvoraussetzung

1 Anstellungsvoraussetzung für die Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialar - beiter ist eine anerkannte, tertiäre Grundausbildung, in der Regel in Sozialer Arbeit.

§ 5 Supervision

1 Die anstellende Behörde stellt den Zugang der Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter zu Supervision sicher.
1) SGS 100
2) SGS 640
3) SGS 640 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.036

§ 6 Aufgaben des Schulsozialdienstes

1 Der Schulsozialdienst ist ein niederschwelliges Beratungsangebot.
2 Er orientiert sich bei seiner Tätigkeit am Kindeswohl und leistet Beiträge zur Prävention und Früherkennung.
3 Der Schulsozialdienst erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:
a. Er berät und unterstützt:
1. die Schülerinnen und Schüler bei der Bewältigung des Alltags und von sozialen Problemen;
2. bei der Lösung von Konflikten zwischen Schülerinnen und Schülern sowie innerhalb der Klassen und Schulen;
3. die Lehr- und Fachpersonen, die Schulleitungen und die Erzie - hungsberechtigten bei erzieherischen und sozialen Fragen.
b. Er vermittelt bei Bedarf Erziehungsberechtigte sowie Schülerinnen und Schüler an weitere, spezialisierte Stellen.
c. Er wirkt nach Möglichkeit in Schul- und Klassenprojekten sowie bei der Prävention und bei der Schulentwicklung mit.
d. Er arbeitet mit den Fachpersonen und den Schulleitungen zusammen.
e. Er informiert die Schule über relevante Themen.

§ 7 Beanspruchung

1 Schülerinnen und Schüler haben das Recht auf Beratung innerhalb und aus - serhalb der Unterrichtszeit.
2 Lehrerinnen und Lehrer sowie die Schulleitung können Schülerinnen und Schüler zu einem Erstgespräch zuweisen.
3 Die zuweisende Person informiert in Absprache mit dem Schulsozialdienst die Erziehungsberechtigten der betroffenen Schülerin oder des betroffenen Schülers darüber, ausser die Information steht den Interessen des Kindes - wohls entgegen.
4 Eine weiterführende Beratung bedarf der Zustimmung der Schülerin oder des Schülers.

§ 8 Schweigepflicht

1 Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflich - tet, insbesondere gegenüber den Erziehungsberechtigten, den Lehrpersonen und der Schulleitung.
2 Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter dürfen vertrauliche In - formationen nur austauschen, wenn:
a. die betroffene Person bzw., soweit diese urteilsunfähig ist, ihre gesetzli - che Vertretung zustimmt, * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.036
b. dies zur Erfüllung einer im Gesetz ausdrücklich umschriebenen Aufgabe erforderlich ist, oder
c. ihre vorgesetzte Behörde schriftlich einwilligt.

§ 9 Aufgaben der Schulleitung

1 Die Schulleitung gewährleistet die Kooperation der Schule mit dem Schulsozi - aldienst.

§ 10 Aufgaben des Amts für Kind, Jugend und Behindertenangebote

1 Das Amt für Kind, Jugend und Behindertenangebote hat insbesondere folgen - de Aufgaben:
a. Es stellt den Einwohnergemeinden Empfehlungen zur Einführung und Führung eines Schulsozialdienstes auf der Primarstufe zur Verfügung und erteilt Auskünfte.
b. Es bietet den Einwohnergemeinden gegen die Übernahme der Vollkosten die Möglichkeit für den Abschluss von Leistungsvereinbarungen zum Einkauf der Schulsozialarbeit beim Kanton an. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.036
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
23.03.2021 01.04.2021 Erlass Erstfassung GS 2021.036 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.036
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 23.03.2021 01.04.2021 Erstfassung GS 2021.036 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.036
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