Verordnung über die Ingenieurhonorare für Bodenverbesserungsarbeiten (917.116)
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Verordnung über die Ingenieurhonorare für Bodenverbesserungsarbeiten

1 Verordnung vom 14. Mai 1993 über die Ingenieurhonorare für Bodenverbesserungsarbeiten Die Direktion des Innern und der Landwirtschaft
1)
1) Heute: Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft. gestützt auf das Gesetz vom 30. Mai 1990 über die Bodenverbesserungen; gestützt auf das Ausführungsreglemen t vom 11. August 1992 zum Gesetz über die Bodenverbesserungen, insb esondere auf Artikel 1 Abs. 2; verordnet:

Art. 1

Die Ingenieurhonorare für Bodenverbesserungsarbeiten sind in den folgenden Tarifen festgese tzt, die einen integriere nden Bestandteil dieser Verordnung bilden: a) Vermessungstechnische Arbeiten: Der vom Meliorationsamt des Kant ons Waadt, der paritätischen Tarifkommission des Kantons Waadt und der Gruppe der Freierwerbenden der waadtländischen Vereinigung der Ingenieur- Geometer und der Kulturingenieur e herausgegebene Tarif für die vermessungstechnischen Arbeiten der Güterzusammenlegung und der Kommentar zum Tarif (Ausgabe 1978); b) Höhenkurvenplan: Der von der Gruppe der Freierwerb enden des Schweizerischen Vereins für Vermessung und Kulturtechni k (SVVK), Sektion Freiburg, in Zusammenarbeit mit dem Meliorationsamt herausgegebene Tarif für die Erstellung des Höhenkurvenplans (Ausgabe 1990); c) Vorstudie:
1. Die von der Gruppe der Freier werbenden SVVK, Se ktion Freiburg, in Zusammenarbeit mit dem Me liorationsamt herausgegebene Honorarordnung für Leistungen de r Ingenieur-Geometer und der
2 Kulturingenieure bezüglich der Vorstudie einer Güterzusammenlegung (Ausgabe 1988);
2. Die zwischen der Gruppe de r Freierwerbenden SVVK, Sektion Freiburg, dem Meliorationsamt, dem Amt für Wald, Wild und Fischerei und dem Autobahnamt getroffene Vereinbarung vom
20. Februar 1989 über die Anwendu ng der Honorarordnung auf die Vorstudie für eine Güterzusammenlegung; d) Kulturtechnik:
1. Die von der Gruppe der Freierwerbenden SVVK in Zusammenarbeit mit der Konferenz der Amtsstellen für das Meliorationswesen und im Einverne hmen mit dem Schweizerischen Ingenieur- und Architekten-Verein (SIA) herausgegebenen Ergänzungsblätter (Ausgabe 1984) zur Ordnung für Leistungen und Honorare der Bauingenieure (SIA-O rdnung 103, Au sgabe 1984);
2. Die von der kantonalen paritätischen Kommission ausgearbeitete und von der Gruppe der Freierwe rbenden SVVK, Sektion Freiburg, dem Meliorationsamt und dem Autobahnamt genehmigte Vereinbarung vom 10. Juli 1 985 über die Anwendung der Honorarordnung für kulturtechnische Bauarbeiten im Kanton Freiburg (Ausgabe 1984); e) Forstliches Ingenieurwesen: SIA-Ordnung 104 für Leistungen und Honorare der Forstingenieure (Ausgabe 1984).

Art. 2

Die Tarife können beim Meliorationsamt und beim Amt für Wald, Wild und Fischerei eingesehen werden.

Art. 3

1 Diese Verordnung wird rückwirkend auf den 1. Januar 1993 in Kraft gesetzt.
2 Sie ist im Amtsblatt zu ve röffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.
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