Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Stromversorgung (941.25)
CH - SO

Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Stromversorgung

Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Stromversorgung (StromVG) Vom 26. Januar 2010 (Stand 1. Juli 2010) Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 103 in Verbindung mit Artikel 106 Absatz 1 und 335 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) vom 21. Dezember 1973
1 ) ,

Artikel 29 und 30 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung

(Stromversorgungsgesetz, StromVG) vom 23. März 2007
2 ) , Artikel 71 Absatz
2 und Artikel 117 der Verfassung des Kantons Solothurn (KV) vom 8. Juni
1986
3 ) , sowie § 4 Absatz 1 des Gesetzes über das kantonale Strafrecht und die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (EG StGB) vom 14. September 1941 (EG StGB)
4 ) nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom

24. November 2009 (RRB Nr. 2009/2163)

beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Grundsatz

1 Diese Verordnung regelt den Vollzug der Aufgaben des Kantons nach der eidgenössischen Gesetzgebung über die Stromversorgung.
2 Das Kantonsgebiet ist flächendeckend in Netzgebiete für die Elektrizitäts - versorgung einzuteilen.

2. Netzgebiete und Leistungsaufträge

§ 2 Bezeichnung der Netzgebiete

1 Die Netzgebiete werden je für die Netzebenen 3, 5 und 7 bezeichnet.
2 In Gebieten, in denen bereits Elektrizitätsnetze bestehen, erfolgt die Be - zeichnung der Netzgebiete gemäss den bisherigen Betriebsverhältnissen am Elektrizitätsnetz.
1) SR 311.0 .
2) SR 734.7 .
3) BGS 111.1 .
4) BGS 311.1 . GS 105
1
3 Auf die Bezeichnung von Netzgebieten kann in jenen Gebieten verzichtet werden, in denen noch kein Elektrizitätsnetz der betreffenden Netzebene besteht. Für die Netzebene 3 kann zudem auf die Bezeichnung von Netz - gebieten verzichtet werden, soweit keine Endverbraucher und keine Elek - trizitätserzeuger ans Netz angeschlossen sind.
4 Für Gebiete, die noch nicht mit Elektrizität erschlossen sind, wird ein Netzgebiet bezeichnet, wenn ein Bedarf entsteht. Es sind dabei insbeson - dere die Kriterien der Versorgungssicherheit und der Wirtschaftlichkeit der Erschliessung und des Netzbetriebs sowie die Raum- und Erschlies - sungsplanung der Gemeinden zu berücksichtigen.

§ 3 Zuteilung der Netzgebiete

1 Die Zuteilung der Netzgebiete erfolgt flächendeckend und grundsätzlich nach den Eigentumsverhältnissen der Elektrizitätsnetze an die bisherigen Netzbetreiber. Betreibt der Netzeigentümer sein Netz nicht selber, so hat er die Pflicht, alle Massnahmen des Netzbetreibers zu dulden, die der Erfül - lung der Grundversorgung, der Versorgungssicherheit und der Leistungs - aufträge nach § 4 dienen.
2 Netzgebiete, die nach § 2 Absatz 4 erst bei Bedarf bezeichnet werden, werden dem Netzbetreiber zugeteilt, der die Versorgungssicherheit und die Wirtschaftlichkeit der Erschliessung und des Netzbetriebs am besten gewährleisten kann.

§ 4 Leistungsaufträge

1 Die Zuteilung der Netzgebiete kann mit Leistungsaufträgen im Sinne von

Artikel 5 Absatz 1 des Stromversorgungsgesetzes verbunden werden, so -

weit dies zur Durchsetzung der Gesetzgebung über die Stromversorgung erforderlich ist und Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Netzbetrei - bern ausgeschlossen sind.

§ 5 Zuständigkeit und Verfahren

1 Das Volkswirtschaftsdepartement bezeichnet die Netzgebiete und teilt den Netzbetreibern die Netzgebiete mittels Verfügung zu.
2 Es hört die Netzbetreiber, die Netzeigentümer und die betroffenen Ge - meinden vorher an.

§ 6 Kataster der Netzgebiete

1 Das Amt für Wirtschaft und Arbeit führt einen Kataster der Netzgebiete, aus dem ersichtlich ist, welchen Netzbetreibern die Gebiete zugeteilt sind und wer in diesen Gebieten das Eigentum am Netz hat.
2 Der Kataster ist öffentlich.

§ 7 Änderung der Eigentums- oder Betriebsverhältnisse

1 Netzbetreiber und Netzeigentümer sind verpflichtet, dem Volkswirt - schaftsdepartement Änderungen mit Bezug auf Betrieb und Eigentum um - gehend zu melden. Die Zuteilungsverfügung ist den veränderten Verhält - nissen anzupassen.
2 Das Verfahren richtet sich nach § 5 Absatz 2.
2

3. Anschlusspflichten

§ 8 Anschlusspflichten innerhalb des Netzgebietes

1 Der Netzbetreiber ist verpflichtet, in seinem Netzgebiet alle Endverbrau - cher innerhalb der Bauzone, alle ganzjährig bewohnten Liegenschaften und Siedlungen ausserhalb der Bauzone und alle Elektrizitätserzeuger an das Elektrizitätsverteilnetz anzuschliessen.
2 Das Volkswirtschaftsdepartement kann einen Netzbetreiber auf Gesuch hin dazu verpflichten, Endverbraucher ausserhalb der Bauzone, die nicht nach Absatz 1 angeschlossen werden müssen, an das Elektrizitätsnetz an - zuschliessen, wenn eine Selbstversorgung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht tragbar ist und am Anschluss des Endverbrauchers ein öffentliches Interesse besteht.

§ 9 Anschlusspflichten ausserhalb des Netzgebietes

1 Liegen besondere Verhältnisse vor, kann das Volkswirtschaftsdeparte - ment auf Gesuch hin einen Netzbetreiber dazu verpflichten, Endverbrau - cher und Elektrizitätserzeuger aus einem anderen Netzgebiet an sein Netz anzuschliessen.
2 Die Anschlusspflicht des Netzbetreibers des andern Netzgebiets fällt in diesem Umfang dahin.

§ 10 Anschlusskosten

1 Die Kosten für Anschlüsse nach § 8 Absatz 2 und § 9 Absatz 1 sind grund - sätzlich vom angeschlossenen Endverbraucher bzw. Elektrizitätserzeuger zu tragen.

4. Netznutzungstarife

§ 11 Angleichung der Netznutzungstarife

1 Für den Erlass von Massnahmen zur Angleichung unverhältnismässiger Unterschiede der Netznutzungstarife im Sinne von Artikel 14 Absatz 4 Satz
1 des Stromversorgungsgesetzes ist der Regierungsrat zuständig. Er hört vorgängig die betroffenen Kreise an.

5. Verfahrens-, Straf- und

Schlussbestimmungen

§ 12 Verfahrensbestimmungen

1 Das Verfahren für den Erlass von Verfügungen und Entscheiden richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 15. November 1970 (Verwaltungsrechtspflegegesetz)
1 )
.
1) BGS 124.11 .
3

§ 13 Strafbestimmungen

1 Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen Bestimmungen dieser Einführungs - verordnung verstösst oder darauf beruhende Erlasse und Verfügungen ver - letzt, macht sich gemäss Artikel 29 des Stromversorgungsgesetzes strafbar.

§ 14 Inkrafttreten

1 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten. Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum. Die Referendumsfrist ist am 14. Mai 2010 unbenutzt abgelaufen. Inkrafttreten am 1. Juli 2010. Publiziert im Amtsblatt vom 25. Juni 2010.
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