Reglement des Kantonalen Psychiatrischen Spitals (822.2.11)
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Reglement des Kantonalen Psychiatrischen Spitals

Reglement vom 3. Dezember 1965 des Kantonalen Psychiatrischen Spitals Die Verwaltungskommission der Krankenanstalten von Marsens und Humilimont
1)
1) Heute: Verwaltungskommission des Kantonalen Psychiatrischen Spitals. gestützt auf das Organisationsgesetz vom 6. Mai 1965, beschliesst:

Art. 1

Das Kantonale Psychiatrische Spital (das Spital) besteht aus zwei Abteilungen: a) dem medizinischen Dienst; b) der Verwaltung. ERSTER TITEL Der medizinische Dienst

Art. 2

Dem medizinischen Dienst gehören an: a) die Ärzteschaft:
1. der Chefarzt und der stellvertretende Chefarzt;
2. ...
3. die Leitenden Ärzte;
4. die Assistenten;
5. die Praktikanten, Volontäre und Stellvertreter; b) das medizinische Hilfspersonal:
1. das diplomierte Krankenpflegepersonal, das Personal für praktische Krankenpflege, Pflegeassistentinnen und -assistenten, Schwesternhilfen usw.;
2. die Laborantinnen, Sozialfü rsorgerinnen, Psychologen, Ergotherapeuten, Aufseherinnen usw.;
3. das Personal des Sekretariates. I. KAPITEL Das ärztliche Personal

Art. 3 Arten und Dauer der Anstellung

1 Der Chefarzt, der Oberarzt sowie die Assistenzärzte werden auf Vorschlag der Verwaltungskommission vom Staatsrat angestellt.
2 ... Der Staatsrat kann den Vertrag nur aus wichtigen Gründen im Sinne des Privatrechts vorzeitig auflösen.
3 Wird der Vertrag nicht sechs Monate vor seinem Ablauf gekündigt, so wird er stillschweigend erneuert.
4 Ständige Ärzte können ihren Vertrag mittels Anzeige sechs Monate im voraus und auf Ende eines Monats jederzeit auflösen.
5 Die Altersgrenze ist jene, die durch die Bestimmungen der Pensionskasse des Staatspersonals festgesetzt wird.

Art. 4 Besoldung

1 Die Besoldung der ständigen Ärzte wird in der Anstellungsurkunde durch den Staatsrat festgesetzt. ...
2 Die Verwaltungskommission kann auf Antrag des Chefarztes für einen Assistenzarzt eine höhere Anfangsbesoldung, als sie vorgesehen ist, vorschlagen, sofern sich diese Ausnahme durch dessen Ausbildung oder seine früheren Dienstjahre in einer entsprechenden Funktion rechtfertigt.
3 ...
4
...

Art. 5 Sozialfürsorge-Einrichtungen

Der Anschluss der ständigen Ärzte an die Pensionskasse des Staatspersonals ist obligatorisch.

Art. 6 und 7

...

Art. 8 Ferien

1 Die ständigen Ärzte haben jährlich An spruch auf bezahlte Ferien, deren Dauer im Anstellungsvertrag festgesetzt ist. Übersteigen im Verlaufe eines
Jahres die krankheitsbedingten Absenzen vier Wochen, so beschliesst die Kommission über die eventuelle Bewilligung von Ferien.
2 Der Arzt, der im Verlaufe eines Jahres seine Anstellung antritt oder verlässt, hat im Verhältnis der Dauer seiner Tätigkeit Anspruch auf Ferien.

Art. 9 Urlaub

1 Wachdienst-Tage werden in der Regel unverzüglich durch freie Tage ersetzt, welche in Übereinkunft mit dem Chefarzt und unter Berücksichtigung der Dienstnotwendigkeiten festgesetzt werden.
2 Auf Antrag des Chefarztes kann die Verwaltungskommission demjenigen ständigen Ärzte, der seine berufliche Ausbildung zu vervollkommnen wünscht, einen Urlaub von höchstens zwei Jahren gewähren. Sie beschliesst in jedem Fall, ob, und wenn ja in welchem Ausmasse während dieses Urlaubs die Besoldung ausbezahlt wird.

Art. 10 Versicherungen

1 Der ständige Arzt ist gegen Infektions- und berufliche Unfallgefahren versichert. Er ist ferner innerhalb seiner Tätigkeit am Spital im Genusse einer Haftpflichtversicherung, die auch die versicherbaren Gefahren des wirtschaftlichen Nachteils deckt.
2
...

Art. 11 Spezial-Entschädigungen

1 Der ständige Arzt hat Anspruch auf eine billige Entschädigung für die durch seinen Dienst notwendig werdenden Reisen.
2 Die Berechnung wird gleich jener vorgenommen, die für das freiburgische Staatspersonal gilt.
3 Ein Spezialreglement bezeichnet jene Expertisen, die Anspruch auf ein Honorar geben.

Art. 12 Tätigkeit ausserhalb des Spitals

1 Der ständige Arzt kann nicht als ordentlicher Arzt oder Konsultant an einer privaten Klinik tätig sein.
2 Auf Antrag des Chefarztes kann die Verwaltungskommission unter Berücksichtigung der Dienstnotwendigkeiten einem ständigen Arzt gestatten, ausserhalb des Spitals und im Interesse der öffentlichen Gesundheit Aufgaben psychiatrischer oder psychologischer Natur zu erfüllen.
3 Die Entschädigung dieser Tätigkeit gehört ihm.

Art. 13 Rechtsmittel

...

Art. 14 Chefarzt

Der Chefarzt hat folgende Obliegenheiten:
1 Er trägt die Verantwortung für den gesamten ärztlichen Dienst; er organisiert ihn und bereitet zu Handen der Kommission die Pflichtenhefte des medizinischen Personals und des medizinischen Hilfspersonals vor.
2 Er führt die Aufsicht über die Ärzte sowie über das medizinische Hilfspersonal bezüglich ihrer Berufstätigkeit und leitet den Tagesrapport.
3 Er wacht über die Einhaltung der klinischen Anweisungen und führt die Aufsicht sowohl über die Apotheke als auch über die Bestellung von Medikamenten.
4 ...
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6 Er beantwortet jede medizinische Erkundigung und teilt dem Familienvertreter oder den andern Berechtigten jede bedeutende Entwicklung der Krankheit mit.
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8 In Zusammenarbeit mit dem Verwaltungsdirektor arbeitet er die internen Dienstreglemente aus und unterbreitet sie der Kommission zur Genehmigung.
9 Er teilt dem Verwaltungsdirektor die nötigen Angaben für die Erstellung des Voranschlags und der Rechnung des medizinischen Dienstes mit.
10 Er gibt über Lohnfragen seine Meinung ab und setzt den Zeitpunkt der Ferien und des Urlaubs desjenigen Personals fest, das ihm untersteht, dies unter Berücksichtigung der Dienstnotwendigkeiten.
11 ...
12 Er beruft zusammen mit dem Verwaltungsdirektor den alle zwei Monate stattfindenden Rapport über Verwaltungsfragen ein und präsidiert ihn. An diesem Rapport nehmen der Oberarzt sowie, im Bedarfsfall, die Verantwortlichen für das medizinische Hilfspersonal und für die Verwaltungs- und Wirtschaftsabteilungen teil.
13 Er nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Verwaltungskommission teil, gibt dies er die Resultate seiner Kontrollen
bekannt und unterbreitet ihr jedes Jahr einen schriftlichen ärztlichen und statistischen Bericht über das Vorjahr.
14 Er ist vom Wachdienst dispensiert. Muss er sich für mehr als drei Tage entfernen, so verständigt er den Präsidenten der Kommission.

Art. 15 Oberarzt

Der Oberarzt vertritt den Chefarzt. Im übrigen erfüllt er entsprechend seinem Pflichtenheft die Aufgaben eines Assistenzarztes.

Art. 16 Assistenzärzte

1 Eine durch die Notwendigkeiten des Dienstes bestimmte Anzahl von Assistenzärzten sind am Spital tätig.
2 Sie tragen unter Kontrolle des Chefar ztes die Verantwortung für die ihnen zugeteilten Pflegestationen in Bezug auf Untersuchungen, Einhaltung der Indikationen und Behandlungen.
3 Sie können durch den Chefarzt mit gerichtsmedizinischen Expertisen beauftragt werden.

Art. 17 Assistenten

...

Art. 18 Praktikanten

1 Die Praktikanten werden vom Chefarzt angestellt.
2 Ein Pflichtenheft setzt ihre Rechte und Pflichten fest.
3
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Art. 19–23

... II. KAPITEL Medizinisches Hilfspersonal

Art. 24

1 Das medizinische Hilfspersonal ist bezüglich des medizinischen Dienstes den Chefärzten und bezüglich de r wirtschaftlichen Dienste dem Verwaltungsdirektor verantwortlich.
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3 ...
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5 Ein Spezialreglement legt bis in die Einzelheiten die Tätigkeit des Personals im medizinischen Dienst fest.

Art. 25–29

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Art. 30

Der Arbeitsstundenplan sowie die Organisation des internen Dienstes werden durch die Dienstanweisungen umschrieben, welche im Einvernehmen mit den Chefärzten und dem Verwaltungsdirektor erlassen werden. Der Nachtdienst wird durch die Wächter und das Plantonpersonal sichergestellt.

Art. 31

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Art. 32

1 Das Pflegepersonal steht unter dem direkten Befehl eines Oberpflegers, der auf Antrag der Kommission durch den Staatsrat ernannt wird.
2 Der Oberpfleger wird von einem oder zwei stellvertretenden Oberpflegern unterstützt, die vom Chefarzt bezeichnet werden.
3 Der Oberpfleger und seine Stellvertreter sind gehalten, dem Chefarzt jeden Morgen über die wichtigsten Ereignisse des Vortages Bericht zu erstatten. Sie sind für die Erhaltung der Ordnung und Disziplin in ihren jeweiligen Stationen verantwortlich. Si e tragen die Verantwortung für die vorschriftsgemässe Verteilung der Arzneimittel.
4
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Art. 33

Das Pflegepersonal ist zu strengster Diskretion verpflichtet.

Art. 34 und 35

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Art. 36 Laborantinnen, Sozialfürsorgerinnen usw.

1 Laborantinnen, Sozialfürsorgerinnen, Psychologen, Aufseherinnen, Ergotherapeuten usw. können dem Spital angehören. ...
2
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3
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III. KAPITEL Allgemeine Bestimmungen

Art. 37

1 Das Gesuch um Aufnahme muss namentlich enthalten: a) Namen, Vornamen, Wohnort, Geburtsort, Beruf und Religion des Patienten; b) Namen, Vornamen, Wohnort der Eltern, des Vormunds und anderer für den Patienten verantwortlicher Personen.
2 Die Eintritte und Austritte werden darüber hinaus durch die Artikel 19–22 des Gesetzes geregelt.
3
...

Art. 38 und 39

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Art. 40

Eine Bibliothek sowie Spiele stehen zur Verfügung der Patienten. Im übrigen werden ihnen im Rahmen des Budgets durch die Chefärzte Unterhaltungen geboten.

Art. 41

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Art. 42

Die Patienten werden in Bezug auf Wohnen und Essen in drei Klassen eingeteilt.

Art. 43

1 Die Patienten können ohne Erlaubnis des Arztes keinen Besuch empfangen. Er findet in den dazu vorgesehenen Räumen und, unter Vorbehalt gegenteiligen Befehls des Arztes, unter Abwesenheit des medizinischen Hilfspersonals statt.
2 Der Chefarzt kann die Patienten zu Spaziergängen ausserhalb des Spitals ermächtigen, allein oder in Begleitung von Besuchern.
3 Ihre Briefe und Postsendungen können einer Kontrolle unterzogen werden.

Art. 44

Das Betreten der den Kranken vorbehaltenen Räumlichkeiten ist ohne Erlaubnis des Chefarztes untersagt.

Art. 45

... II. TITEL Seelsorge

Art. 46 und 47

... III. TITEL Verwaltung I. KAPITEL Allgemeine Bestimmungen

Art. 48

Die Verwaltung umfasst:
1. die allgemeine Verwaltung;
2. die Wirtschaftsbetriebe.

Art. 49

Der Verwaltung gehören an:
1. der Verwaltungsdirektor;
2. der Verwaltungsadjunkt;
3. der Personalchef;
4. die Büroangestellten;
5. das Personal der Wirtschaftsbetriebe (Hauswirtschaft, Küche, Zentralmagazin, technischer Dienst, Gärtnerei).
II. KAPITEL Allgemeine Verwaltung

Art. 50 Verwalter

1 Der Verwaltungsdirektor wird auf Antrag der Verwaltungskommission durch den Staatsrat ernannt.
2
...

Art. 51

Der Verwaltungsdirektor hat die folgenden Obliegenheiten:
1 Er leitet die Verwaltung des Spitals , ist für deren Ka sse verantwortlich und ermittelt die für die Patiente n verantwortlichen Personen.
2 In Zusammenarbeit mit den Chefärzten bereitet er die Budgets vor und unterbreitet sie der Verwaltungskommission.
3 Er bereitet auf den 1. März den Verwaltungsbericht und die zuvor durch das Finanzinspektorat geprüften Jahres rechnungen vor und unterbreitet sie der Kommission.
4 Er lässt die Kostenberechnungen für Unterhaltsarbeiten und Instandstellungen an den Gebäuden, Brücken, Wegen, Kanälen usw. erstellen und unterbreitet sie mit seinem Antrag der Kommission. Er überprüft die richtige Ausführung dieser Arbeiten. Er sorgt für den normalen Unterhalt der Gebäude und des Mobiliars und kümmert sich um die Ersatzkäufe; er sucht um die Ansi cht des Chefarztes nach. Er teilt seine Ansicht über Lohnfragen mit und setzt den Zeitpunkt der Ferien und Urlaube unter Berücksichtigung der Dienstnotwendigkeiten für das ihm unterstehende Personal fest.
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8 Er besorgt den Ankauf von Lebens mitteln und Rohmaterialien sowie den Verkauf verfügbarer Produkte.
9 Er stellt zu den durch die Kommission genehmigten Bedingungen das subalterne Personal der Wirtschaftsbetriebe ein.
10 Er erstellt die verschiedenen internen Reglemente für die Verwaltung
11 Er verfügt über die Transportmitte l des Spitals und überprüft deren Verwendung.
12 Er nimmt an den alle zwei Monate stattfindenden Rapporten über Wirtschaftsfragen zusammen mit den Chefärzten teil und sitzt mit beratender Stimme in der Verwaltungskommission, welcher er das Resultat seiner Kontrollen mitteilt und eine n schriftlichen Bericht über das vergangene Jahr unterbreitet. Muss er sich für mehr als drei Tage entfernen, so teilt er es dem Präsidenten der Kommission mit.

Art. 52 Sekretär-Buchhalter

Der Verwaltungsadjunkt übernimmt die Funktionen des Bürochefs unter direkter Anweisung des Verwaltungsdirektors. Im Besonderen ist er mit der Kasse und der Buchführung betraut. In Abwesenheit des Verwaltungsdirektors vertritt er diesen gemäss seinen Anweisungen.

Art. 53–60

... III. KAPITEL Wirtschaftsbetriebe

Art. 61 à 77

... Schlussbestimmungen

Art. 78

1 Das Reglement vom 5. April 1950 wird aufgehoben.
2 Das vorliegende Reglement tritt mit seiner Genehmigung durch den Staatsrat in Kraft. Genehmigung Diese Anstaltsordnung ist vom Staatsrat am 21.12.1965 genehmigt worden.
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