Reglement betreffend Sicherheitsmassnahmen zum Schutz von Anlagen, Gebäuden und Mens... (153.295)
CH - BS

Reglement betreffend Sicherheitsmassnahmen zum Schutz von Anlagen, Gebäuden und Menschen

Reglement betreffend Sicherheitsmassnahmen zum Schutz von Anlagen, Gebäuden und Menschen Vom 30. Oktober 2007 Die Industriellen Werke Basel (IWB) beschliessen: Gegenstand und Geltungsbereich

§1. Das vorliegende Reglement regelt die Überwachung von Anla-

gen, Gebäuden, Baustellen und Infrastruktur, die von den IWB betrie- ben werden, durch Überwachungstechniken und andere geeignete Massnahmen. Zweck der Überwachung

§2. Die Überwachung dient dem Schutz der Mitarbeiterinnen und

Mitarbeiter, der Besucherinnen und Besucher, des Eigentums, des Be- triebs und der Infrastruktur.
2 Sie soll insbesondere: a) das Personal, sowie die Besucherinnen und Besucher vor Aggres- sionen und Belästigungen schützen; b) Sachbeschädigungen verhindern. Einsatz

§3. Die IWB entscheiden über den Einsatz der verschiedenen Über-

wachungsmassnahmen.
2 Nicht überwacht werden darf der Geheimbereich von Personen (§ 179quater Strafgesetzbuch).
3 Die Überwachung muss erkennbar gemacht werden. Am überwach- ten Ort sind die verantwortliche Stelle sowie der Zweck der Überwa- chung und deren Rechtsgrundlagen anzugeben. Aufzeichnung

§4. Videosignale können aufgezeichnet werden.

2 Soweit die Aufzeichnungen Personendaten enthalten, müssen sie spätestens am nächsten Werktag ausgewertet und anschliessend innert
24 Stunden vernichtet werden.
3 Beziehen sich die Aufzeichnungen auf einen konkreten straf-, ver-
Bekanntgabe von Aufzeichnungen

§5. Aufzeichnungen dürfen nur den folgenden Behörden bekanntge-

geben werden: a) den strafverfolgenden Behörden auf deren Verfügung hin; b) den Behörden, bei denen die IWB Anzeige erstatten oder Rechts- ansprüche verfolgen.
2 Die Bekanntgabe an die in Abs. 1 lit. b genannte Behörde ist nur so- weit zulässig, als dies für das straf-, verwaltungs- oder zivilrechtliche Verfahren erforderlich ist. Personendaten unbeteiligter Dritter sind zu anonymisieren. Ist die Behörde auch eine strafverfolgende Behörde im Sinne von Abs. 1 lit. a, so bleibt ihre Verfügung zur Bekanntgabe von Aufzeichnungen vorbehalten. Datenschutz

§6. Die IWB sorgen dafür, dass die Personendaten vor dem Zugriff

unbefugter Personen geschützt sind. Sie regeln die Zugangsberechti- gung.
2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes des Kantons Basel-Stadt vom 18. März 1992 und die Verordnung über die Videoüberwachung vom 4. Januar 2005. Befinden sich IWB-Anlagen und Einrichtungen ausserhalb des Kantons Basel-Stadt, so gelten die Datenschutzgesetze der jeweiligen Kantone. Wirksamkeit

§7. Dieses Reglement ist zu publizieren; es wird sofort wirksam.

1) Es ist bis am 31. Dezember 2009 gültig, sofern es nicht vorher durch eine Verordnung ersetzt worden ist.
Markierungen
Leseansicht