Verordnung über die Unterrichtsberechtigung (413.612)
CH - SO

Verordnung über die Unterrichtsberechtigung

Verordnung über die Unterrichtsberechtigung (VUB) Vom 3. April 2007 (Stand 1. Januar 2009) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 50 bis Absatz 4 des Volksschulgesetzes vom 14. September
1969
1 ) beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen für den Erwerb der Unter - richtsberechtigung für die Lehrtätigkeit an der Volksschule sowie die Zu - ständigkeit und das Verfahren für deren Erteilung und Entzug.

§ 2 Unterrichtsberechtigung

1 Die Unterrichtsberechtigung im Sinne dieser Verordnung bestätigt in schriftlicher Form, dass keine Hindernisse bestehen, welche die Erteilung des Unterrichts und die pflichtgemässe Erfüllung des Dienstauftrages in Frage stellen.
2 Sie ist bei jeder Bewerbung der zuständigen Anstellungsbehörde unauf - gefordert vorzulegen.

§ 3 Lehrberechtigung

1 Lehrberechtigt ist, wer über einen staatlich ausgestellten oder staatlich anerkannten Ausweis über den erfolgreichen Ausbildungsabschluss als Lehrperson bzw. eine Gleichwertigkeitsanerkennung verfügt.

2. Unterrichtsberechtigung

§ 4 Zuständigkeit

1 Namens des Departementes verfügt das Amt für Volksschule und Kinder - garten: a) die Erteilung oder Wiedererteilung der Unterrichtsberechtigung auf Gesuch der Lehrperson; b) den Entzug der Unterrichtsberechtigung.
1) BGS 413.111 . GS 102, 92
1

§ 5 Gesuch

1 Die Lehrpersonen reichen beim Amt für Volksschule und Kindergarten ein schriftliches Gesuch ein.
2 Dem Gesuch sind beizulegen: a) das Lehrdiplom bzw. die Gleichwertigkeitsanerkennung; b) ein aktueller Strafregisterauszug.
3 Bei mehrteiligen Ausbildungen können auch mehrere Lehrdiplome ver - langt werden.
4 Gesuchsteller und Gesuchstellerinnen, die sich noch während der Ausbil - dung um eine Anstellung bewerben, haben an Stelle des Lehrdiploms eine Bescheinigung der betreffenden Schule über den Stand ihrer Ausbildung vorzulegen.

§ 6 Vertrauensärztliche Untersuchung

1 Das Amt für Volksschule und Kindergarten kann eine vertrauensärztliche Untersuchung des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin anordnen, so - fern Zweifel an der gesundheitlichen Eignung bestehen.

§ 7 Erteilung einer unbefristeten Unterrichtsberechtigung

1 Die Unterrichtsberechtigung wird erteilt, wenn a) das auf die betreffende Stufe und die betreffenden Fächer abge - stimmte, von der EDK anerkannte Lehrdiplom oder eine Gleichwer - tigkeitsanerkennung des Departementes vorliegt; und b) keine wichtigen Gründe vorliegen, welche die Lehrtätigkeit für die betroffenen Schüler und Schülerinnen als unzumutbar erscheinen lassen oder die Erteilung des Unterrichts oder die pflichtgemässe Er - füllung des Dienstauftrages in Frage stellen.
2 Die Unterrichtsberechtigung bezieht sich auf die im Lehrdiplom ausge - wiesene Schulstufe und die ausgewiesenen Fächer. Sie kann Einschränkun - gen enthalten.

§ 8 Erteilung einer befristeten Unterrichtsberechtigung

1 Die Unterrichtsberechtigung wird befristet erteilt, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin a) die Ausbildung noch nicht abgeschlossen hat; oder b) der Ausbildungsausweis der Lehrperson nicht anerkannt ist.
2 Die befristete Unterrichtsberechtigung kann Einschränkungen enthalten.

§ 9 Entzug der Unterrichtsberechtigung

1 Der Entzug der Unterrichtsberechtigung wird verfügt, wenn die Voraus - setzungen nach § 7 Absatz 1 nicht mehr erfüllt sind.
2

3. Gebühren und Rechtspflege

§ 10 Gebühren

1 Für die Wiedererteilung einer entzogenen Unterrichtsberechtigung wird eine Gebühr nach Massgabe des Gebührentarifs vom 24. Oktober 1979
1 ) er - hoben.

§ 11 * Rechtspflege

1 Gegen die Abweisung des Gesuchs um Erteilung einer Unterrichtsberech - tigung und den Entzug der Unterrichtsberechtigung kann innert zehn Ta - gen beim Verwaltungsgericht Beschwerde ge führt werden.

4. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 12 Aufhebung bisherigen Rechts

1

§ 73 der Vollzugsverordnung zum Volksschulgesetz vom 5. Mai 1970

2 ) wird aufgehoben.

§ 13 Übergangsbestimmung

1 Wer über ein bis am 31. Juli 2007 erteiltes anerkanntes Lehrdiplom oder eine Gleichwertigkeitsanerkennung verfügt, gilt als unterrichtsberechtigt nach neuem Recht.
2 Eine solche Unterrichtsberechtigung wird, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, analog § 9 aberkannt.

§ 14 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates. Die Einspruchsfrist ist am 6. Juni 2007 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 15. Juni 2007.
1) BGS 615.11 .
2) GS 85, 46 (BGS 413.121.1).
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Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

13.01.2009 01.01.2009 § 11 totalrevidiert -

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Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 11 13.01.2009 01.01.2009 totalrevidiert -

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