Verordnung über die Regulierung des Steinwildbestands im Jahr 2011 (922.171)
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Verordnung über die Regulierung des Steinwildbestands im Jahr 2011

Verordnung vom 5. Juli 2011 über die Regulierung des Steinw ildbestands im Jahr 2011 Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 20. Juni l986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel und die dazugehörige Verordnung vom 29. Februar 1988; gestützt auf die Verordnung des Bundesrats vom 30. April 1990 über die Regulierung von Steinbockbeständen; gestützt auf das Gesetz vom 14. November 1996 über die Jagd sowie den Schutz wild lebender Säugetiere und Vögel und ihrer Lebensräume (JaG); gestützt auf das Reglement vom 20. Juni 2000 über die Jagd sowie den Schutz wild lebender Säugetiere und Vögel und ihrer Lebensräume (JaR); gestützt auf das Reglement vom 20. Juni 2000 über die Ausübung der Jagd (JaAusR); auf Antrag der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft, beschliesst:

Art. 1

1 Vom 1. bis 7. September 2011 dürfe n im eidgenössisc hen Jagdbanngebiet Hochmatt-Motélon und in seiner Umgebung 5 Stück Steinwild abgeschossen werden.
2 Im Falle höherer Gewalt kann das Amt für Wald, Wild und Fischerei (das Amt) diese Frist verlängern.
3 Es dürfen erlegt werden: – 3 nicht Milch tragende Geissen im Alter von 3½ Jahren und mehr; – 2 Böcke im Alter von 6½ bis 10½ Jahren.

Art. 2

1 Diese Regulierungsjagd steht nur Jägern offen, denen vor 2011 mindestens dreimal ein Patent A erteilt worden ist.
2 Die Jäger, die sich für diese Abschüsse interessieren, müssen ferner: a) im Kanton Freiburg wohnen; b) über die nötigen körperlichen Voraussetzungen verfügen; c) bis zum 1. Juli 2011 beim Amt ein schriftliches Gesuch mit der Angabe des Geschlechts und des Alters des gewünschten Tieres eingereicht haben; d) sich gleichzeitig mit dem Gesuch verpflichten, bei der Durchführung des ihnen erlaubten Abschusses ständig mitzuwirken; e) vorgängig an einem Treffen mit einem vom Amt bestimmten Wildhüter teilnehmen.

Art. 3

1 Das Amt bestimmt durch Auslosung die Jäger, die diese Abschüsse durchführen dürfen.
2 Die eingeschriebenen Jäger, denen in den letzten 10 Jahren kein Steinwild zugeteilt wurde, nehmen mit Priorität an der Auslosung teil.

Art. 4

Ausgeloste Jäger, die sich nachträglich zurückziehen, nicht zum Schuss kommen oder ein anderes Stück Steinwild als das bezeichnete erlegen, gelten als Inhaber einer Zuteilung.

Art. 5

1 Die Wildhüter organisieren die Regulierungsabschüsse. Sie vereinbaren mit den ausgelosten Jägern Ort und Zeit der Abschüsse.
2 Der Transport von Waffen ist vom 31. August 2011 an gestattet, aber nur bis zu einer Alphütte. Im Jagdgebiet dürfen an diesem Tag keine Waffen mitgeführt werden.

Art. 6

1 Der Jäger trägt die Verantwortung für seine Schüsse allein.
2 Unmittelbar nach dem Abschuss eines Stücks Steinwild muss der Jäger an Ort und Stelle das Kontrollformular ausfüllen und das Tier in sein Kontrollheft eintragen. Der Jäger muss das Steinwild und das Kontrollformular dem örtlichen Wildhü ter spätestens bei der Heimkehr vorweisen. Der Wildhüter hat das Recht, Organproben zur Analyse zu
3 Jedes Stück Steinwild, das in Abweichung vom Abschussplan erlegt wird, wird beschlagnahmt und zugunsten des Fonds für das Wild verkauft.
4 Jedes erlegte, aber nicht mitgenomme ne Stück Steinwild gilt als erworben und wird nicht ersetzt.
5 Wird ein krankes Stück Steinwild erlegt, so entscheidet das Amt über seine Verwendung und über einen allfälligen Ersatz.
6 Wird ein erlegtes Stück Steinwild als genussuntauglich erklärt, so wird es mit seiner Trophäe beschlagnahmt. Es werden nur die vom kantonalen Agro-Lebensmittellabor ausgeführten Analysen anerkannt, wenn über den Ersatz eines genussuntauglichen Tieres entschieden werden muss. Es wird kein Ersatztier zugeteilt, wenn das erlegte Stück Steinwild schlecht behandelt wurde.
7 Für den Abschuss einer Milch tragenden Geiss muss der Jäger eine Entschädigung von 200 Franken bezahlen.
8 Es ist verboten, die Milchdrüsen der Steingeissen zu entfernen, bevor sie den Kontrollorganen vorgewiesen werden. Geissen, deren Milchdrüsen herausgeschnitten wurden, werden vom Kontrollorgan eingezogen.

Art. 7

Die zum Abschuss eines Stücks Steinwild ermächtigten Jäger müssen von bergerfahrenen Personen begleitet sein, um die Nachsuche und den Transport der erlegten Tiere sicherzustellen.

Art. 8

1 Es wird eine Abschussgebühr erhoben.
2 Sie beträgt: – 300 Franken für eine 3½-jährige oder ältere Steingeiss; – 800 Franken für einen 6½ bis 10½-jährigen Steinbock.
3 Diese Gebühr wird vom Amt na ch dem Abschuss eingezogen.

Art. 9

Widerhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung gelten als Übertretungen im Sinne von Artikel 54 Abs. 1 Bst. b und Abs. 3 JaG.

Art. 10

Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
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