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Ordnung für das EUCOR Masterstudium der Juristischen Fakultät der Universität Basel, der Juristischen Fakultät der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg i.Br. und der Universität Robert Schuman in Strasbourg

Ordnung für das EUCOR Masterstudium der Juristischen Fakultät der Universität Basel, der Juristischen Fakultät der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg i.Br. und der Universität Robert Schuman in Strasbourg Vom 2. Februar 2006 Vom Universitätsrat genehmigt am 30. März 2006 Die Juristische Fakultät der Universität Basel erlässt, gestützt auf

§ 15 lit. d des Universitätsstatuts vom 6. März 1996

1) , folgende Studien- ordnung. Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Zweck und Geltungsbereich

§1. Diese Ordnung regelt das trinationale EUCOR Masterstudium

Rechtswissenschaft (im Folgenden: EUCOR Masterstudium) an den Juristischen Fakultäten der Universität Basel und der Albert-Ludwigs- Universität in Freiburg sowie der Universität Robert Schuman in Stras- bourg.
2 Sie gilt für alle Studierenden, die an der Universität Basel das EUCOR Masterstudium verfolgen.
3 Einzelheiten regelt die Juristische Fakultät der Universität Basel in der Wegleitung zum EUCOR Masterstudium. Verliehene Grade

§2. Die Juristischen Fakultäten der Universität Basel und der Al-

bert-Ludwigs-Universität in Freiburg sowie die Universität Robert Schuman in Strasbourg verleihen für ein erfolgreiches EUCOR Masterstudium gemeinsam die folgenden Grade: – Universität Basel: Master of Law – Albert-Ludwigs-Universität Freiburg im Breisgau: LLM. – Universität Robert Schuman in Strasbourg: Master Droit et études européennes Zulassung zum Studium
3 Studierende, die über einen juristischen Abschluss einer ausländi- schen Universität verfügen, sind zum EUCOR Masterstudium zugelas- sen, wenn ihr Abschluss als gleichwertig mit einem Bachelor of Law einer schweizerischen Universität anerkannt wird und wenn sie zusätz- lich über Sprachkenntnisse in Deutsch und Französisch von mindestens Niveau B1 nach dem europäischen Sprachenportfolio verfügen.
4 Das Rektorat eröffnet den Studienanwärterinnen und Studienan- wärtern den Entscheid über die Zulassung oder Nichtzulassung durch Verfügung. Studienbeginn

§4. Das EUCOR Masterstudium kann an der Universität Basel im

Wintersemester oder im Sommersemester begonnen werden. Zweiter Abschnitt: Studium und Kreditpunkte i. aufbau und gliederung des studiums Regelstudiendauer

§5. Das EUCOR Masterstudium umfasst 90 Kreditpunkte (KP) mit

einer Regelstudienzeit von drei Semestern im Vollzeitstudium. Bei einem Teilzeitstudium verlängert sich das EUCOR Masterstudium ent- sprechend. Module

§6. Das Studium ist in Module gegliedert. Ein Modul umfasst eine

oder mehrere inhaltlich zusammenhängende Lehrveranstaltungen. Als Modul zählt auch die Masterarbeit. Inhalt des Studiums

§7. Im EUCOR Masterstudium werden Module aus den Bereichen

Privatrecht, öffentliches Recht, Strafrecht und dem Internationalen Recht angeboten.
2 Das Studium umfasst Module aus den genannten Bereichen sowie die juristische Masterarbeit (mémoire).
3 Die Wegleitung regelt die Einzelheiten und nennt die einzelnen juristischen Module, welche an der Juristischen Fakultät der Universi-
ii. kreditpunkte Berechnung der Kreditpunkte

§8. Die Berechnung der Kreditpunkte richtet sich nach dem Euro-

pean Credit Transfer System (ECTS). Die Anzahl der Kreditpunkte pro Lehrveranstaltung entspricht dem zeitlichen Lernaufwand für die Studierenden. Als Richtwert wird ein Kreditpunkt für 30 Stunden Ar- beitszeit einer oder eines durchschnittlichen Studierenden vergeben.
2 Ein Modul umfasst 8 KP. Die Fakultätsversammlung kann auf Antrag der Curriculumskommission Abweichungen beschliessen. Die Abwei- chungen werden in der Wegleitung zum EUCOR Masterstudium auf- geführt. Erforderliche Kreditpunkte

§9. Das EUCOR Masterstudium ist erfolgreich abgeschlossen, wenn

insgesamt 90 KP, davon 22 durch die Anfertigung der Masterarbeit, er- worben wurden. Mindestens 30 KP müssen an beiden Partneruniversi- täten zusammen und mindestens 30 KP an der Juristischen Fakultät der Universität Basel erworben werden.
2 Die Masterarbeit kann an einer der Partnerfakultäten verfasst wer- den. Die Masterarbeit wird in diesem Falle von einer/m habilitierten Dozierenden der betreffenden Universität betreut. Die entsprechen- den 22 KP werden innerhalb der Mindestkreditpunktezahl von 30 KP verbucht, welche im EUCOR Masterstudium an den Partneruniversi- täten zu erwerben sind. In diesem Fall haben die Studierenden min- destens 20 KP an der Juristischen Fakultät der Universität Basel zu er- werben.
3 Einzelheiten hierzu regelt die Wegleitung zum EUCOR Masterstu- dium. Erwerb der Kreditpunkte

§ 10. Die Kreditpunkte werden durch die folgenden benoteten

Leistungsüberprüfungen erworben a) schriftliche Prüfung, b) mündliche Prüfung, c) andere Formen der Leistungsüberprüfung (insbesondere Refe- rate, Seminarleistungen), d) Masterarbeit oder gleichwertige Moot-Court Teilnahme.
2 Kreditpunkte werden für genügende Leistungen erworben. Für die gleiche Studienleistung können Kreditpunkte im EUCOR Masterstu-
Dritter Abschnitt: Leistungsüberprüfungen Grundsatz

§ 11. In jedem juristischen Modul ist eine Leistungsüberprüfung zu

absolvieren.
2 Die nachfolgenden Regelungen sind auf alle in § 10 aufgezählten Leistungsüberprüfungen anwendbar, soweit diese Ordnung nichts an- deres bestimmt. i. mündliche und schriftliche prüfungen Form und Dauer

§ 12. Mündliche Prüfungen gemäss § 10 Abs. 1 lit. b dauern als Einzel-

prüfungen 20 Minuten, als Zweierprüfungen 30 Minuten. Schriftliche Prüfungen gemäss § 10 Abs. l lit. a dauern drei Stunden. Wiederholung

§ 13. Eine ungenügende Prüfung gemäss § 10 Abs. 1 lit. a und b kann

zweimal wiederholt werden. Es gilt die zuletzt erzielte Note. Die Wie- derholung genügender Prüfungen ist ausgeschlossen.
2 Erzielt eine Studentin oder ein Student auch in der letzten Wiederho- lungsprüfung eine ungenügende Note, gilt diese. Zulassung und Zeitpunkt

§ 14. Prüfungen gemäss § 10 Abs. 1 lit. a und b werden in der Regel

nach Besuch der entsprechenden Lehrveranstaltungen abgelegt. Prüfungssessionen

§ 15. Pro Jahr finden für Prüfungen gemäss § 10 Abs. 1 lit. a und b

grundsätzlich zwei Prüfungssessionen statt. Einzelheiten regelt die Wegleitung zum EUCOR Masterstudium. Prüfungsbeisitz bei mündlichen Prüfungen

§ 16. Mündliche Prüfungen gemäss § 10 Abs. 1 lit. b finden im Beisein

einer fachkundigen Person statt, die aus einer von der Curriculums- und Prüfungskommission genehmigten Liste bestimmt wird.
Verlängerung der Prüfungsdauer und Änderung des Prüfungsmodus

§ 18. Das Studiendekanat kann bei Vorliegen triftiger Gründe, insbe-

sondere bei Fremdsprachigkeit oder Behinderung, die Dauer mündli- cher und schriftlicher Prüfungen gemäss § 10 Abs. 1 lit. a und b im Ein- zelfall auf Gesuch hin angemessen verlängern.
2 Bei Vorliegen besonderer Umstände, insbesondere bei Behinderung, kann das Studiendekanat auch den Prüfungsmodus gemäss § 10 än- dern. Verschiebung, Verhinderung und Fernbleiben

§ 19. Ein Gesuch um Verschiebung von Prüfungen gemäss § 10 Abs. 1

lit. a und b ist unter Geltendmachung triftiger Gründe schriftlich beim Studiendekanat einzureichen. Wird das Gesuch aus gesundheitlichen Gründen gestellt, ist dem Studiendekanat ein ärztliches Zeugnis vorzu- legen.
2 Das Studiendekanat entscheidet über das Gesuch.
3 Bleibt eine Studentin oder ein Student ohne triftige Gründe einer Prüfung gemäss § 10 Abs. 1 lit. a und b fern, gilt diese Prüfung als nicht bestanden und wird mit der Note 1.0 bewertet. Eröffnung und Einsichtsrecht

§ 20. Die Ergebnisse der Prüfungen gemäss § 10 Abs. 1 lit. a und b

werden den Kandidierenden in einer Verfügung eröffnet.
2 Auf Verlangen wird Einsicht in die eigenen schriftlichen Arbeiten ge- währt. ii. andere formen der leistungsüberprüfungen an der juristischen fakultät der universität basel Referate und Seminarleistung

§ 21. Andere Formen der Leistungsüberprüfungen erfolgen insbe-

sondere durch: a) Referate b) Seminarleistung
2 Diese Leistungsüberprüfungen liegen in der Verantwortung der für die Lehrveranstaltung zuständigen Dozierenden.
3 Form, Umfang und Zeitpunkt dieser Leistungsüberprüfungen wer- den frühzeitig vor Beginn der Lehrveranstaltungen bekannt gegeben.
Masterarbeit

§ 22. Die Masterarbeit ist eine schriftliche Arbeit. Die Kreditpunkte

werden erworben, wenn mit der Masterarbeit eine genügende Leistung erbracht wird.
2 Eine ungenügende Masterarbeit kann einmal nachgebessert werden. Ist die Nachbesserung erfolglos und ist nach der versuchten Nachbesse- rung auch ein zweiter Prüfungsberechtigter mit der ungenügenden Be- wertung einverstanden, ist die Arbeit als ungenügend zurückzuweisen. In diesem Fall ist eine zweite Masterarbeit zu einem anderen Thema zu verfassen.
3 Wird auch die zweite Masterarbeit gemäss Abs. 2 endgültig als unge- nügend bewertet, wird die Studentin oder der Student gemäss § 28 Abs. 2 endgültig vom EUCOR Masterstudium ausgeschlossen.
4 Wer eine Masterarbeit ausserhalb einer Seminarveranstaltung ver- fasst, hat ein Kolloquium im Gebiet der Masterarbeit von 15 Minuten zu bestehen. Die Bestimmungen über die mündlichen Prüfungen ge- mäss § 10 Abs. 1 lit. b sind auf das Kolloquium entsprechend anwend- bar.
5 Die Masterarbeit wird durch einen Prüfungsberechtigten gemäss § 31 benotet. Die Note wird bei der Berechnung des Masterprädikats mit berücksichtigt und im Masterzeugnis unter Angabe des Titels der Ar- beit ausgewiesen.
6 Die Teilnahme an einem Moot-Court kann, die Gleichwertigkeit vor- ausgesetzt, als Masterarbeit anerkannt werden.
7 Einzelheiten regelt die Wegleitung zum EUCOR Masterstudium. iii. prüfungen an den partneruniversitäten

§ 23. Form, Durchführung und Bewertung von Prüfungen an der

Jurstischen Fakultät der Albert-Ludwigs-Universität in Freiburg und an der Universität Robert Schuman in Strasbourg erfolgen nach den an diesen Universitäten geltenden ordentlichen Prüfungsvorschriften. iv. gemeinsame bestimmungen für die leistungsüberprüfungen an der juristischen fakultät der universität basel Unlauteres Prüfungsverhalten

§ 24. Falls eine Studentin oder ein Student eine Prüfung mit unlaute-

ren Mitteln beeinflusst oder zu beeinflussen versucht, gilt die betref- fende Prüfung als nicht bestanden und wird mit der Note 1.0 bewertet.
3 Wer als schriftliche Arbeit eine eigene, schon einmal bewertete Ar- beit noch einmal einreicht oder ein Plagiat einreicht, d.h. die Arbeiten Dritter verwertet und sich als Autorin oder Autor ausgibt, kann von der Curriculums- und Prüfungskommission vom Studium der Rechtswis- senschaft an der Universität Basel ausgeschlossen werden. Der Aus- schluss wird von der Dekanin oder vom Dekan durch Verfügung eröff- net. Sprache

§ 25. Die Leistungsüberprüfungen werden in der Regel in deutscher

Sprache durchgeführt.
2 Die Prüfungsberechtigten können eine andere Sprache zulassen. Einzelheiten regelt die Wegleitung zum EUCOR Masterstudium. Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

§ 26. Studien- und Prüfungsleistungen, die an den Partneruniversitä-

ten im Rahmen des EUCOR Masterstudiums erworben wurden, wer- den von der Juristischen Fakultät der Universität Basel automatisch an- gerechnet.
2 Die Fakultät regelt in der Wegleitung die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen, die ausserhalb der drei Partneruniversitäten erworben wurden. Dabei beachtet sie die Gleichwertigkeit und die diesbezügliche Vereinbarung zwischen den schweizerischen Rechtsfa- kultäten.
3 Über die Anrechnung von Kreditpunkten und Noten, welche in einem anderen Studiengang oder an einer anderen Universität oder Hochschule erworben wurden, entscheidet die Curriculums- und Prü- fungskommission.
4 Die Anrechnung von Noten sowie von Kreditpunkten wird durch Verfügung eröffnet. Bewertung

§ 27. Die Leistungen der Studierenden werden benotet.

2 Die Notenskala reicht von 1.0 bis 6.0. Die Noten 4.0 bis 6.0 bezeich- nen genügende, die Noten 1.0 bis 3.5 ungenügende Leistungen.
3 Die einzelnen Noten entsprechen den folgenden Wertungen:

6.0 ausgezeichnet

5.5 sehr gut

5.0 gut

Vierter Abschnitt: Abschluss des Studiums und akademischer Grad Abschluss des EUCOR Masterstudiums und verliehener Grad

§ 28. Wer das EUCOR Masterstudium erfolgreich abgeschlossen

hat, erhält von den beteiligten Universitäten gemeinsam die in § 2 ge- nannten akademischen Grade verliehen. Es wird ein Zeugnis mit An- gabe des Prädikats ausgestellt.
2 Studierende, die das EUCOR Masterstudium nicht erfolgreich abge- schlossen haben, werden vom EUCOR Masterstudium an der Univer- sität Basel ausgeschlossen. Dies wird von der Dekanin oder vom Dekan durch Verfügung eröffnet. Zeugnis

§ 29. Die Studierenden erhalten nach Abschluss des EUCOR Ma-

sterstudiums ein Zeugnis über die an allen beteiligten Universitäten er- worbenen Kreditpunkte, abgelegten Prüfungen und Leistungen und die erzielten Noten. Prädikat

§ 30. Der auf Zehntelnoten gerundete Notendurchschnitt der an

einer Fakultät bzw. Universität absolvierten Leistungsüberprüfungen und der Masterarbeit (mémoire) bestimmt das jeweilige Einzelprädi- kat. Die drei Einzelprädikate werden nach der Umrechnung entspre- chend den an der jeweiligen Fakultät bzw. Universität vergebenen Kre- ditpunkten gewichtet. Die so gewichteten Einzelprädikate werden zu einem Gesamtprädikat addiert.
2 Das Gesamtprädikat wird nach folgendem Schlüssel vergeben: a) 5.6 bis 6.0 ausgezeichnete Leistung («summa cum laude»), b) 5.2 bis 5.5 sehr gute Leistung («magna cum laude»), c) 4.8 bis 5.1 gute Leistung («cum laude»), d) 4.4 bis 4.7 befriedigende Leistung («bene»), e) 4.0 bis 4.3 genügende Leistung («rite»). Fünfter Abschnitt: Zuständigkeiten und Rechtsmittel Berechtigte für die Abnahme von Leistungsüberprüfungen

§ 31. Leistungsüberprüfungen werden durch Inhaberinnen oder In-

Curriculums- und Prüfungskommission, Studiendekanin oder Studien- dekan

§ 32. Die Fakultät wählt eine Curriculums- und Prüfungskommission

sowie eine Studiendekanin oder einen Studiendekan. Einzelheiten re- gelt die Wegleitung zum EUCOR Masterstudium. Curriculums- und Prüfungskommission

§ 33. Die Curriculums- und Prüfungskommission veröffentlicht je-

weils bis spätestens im Januar einen Plan der Lehrveranstaltungen für die nach dem Herbst folgenden drei Semester. Rechtsmittel

§ 34. Verfügungen gemäss dieser Ordnung sind den Betroffenen von

der zuständigen Stelle schriftlich und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu eröffnen. Sie können gemäss § 27 des Universitätsgesetzes bei der vom Universitätsrat eingesetzten Rekurskommission angefochten wer- den. Härtefälle

§ 35. In Härtefällen kann die Curriculums- und Prüfungskommission

begründete Ausnahmen von einzelnen Regelungen dieser Ordnung ge- währen. Sechster Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen Geltung und Übergangsbestimmungen

§ 36. Diese Ordnung gilt für alle Studierenden, welche das EUCOR

Masterstudium in Rechtswissenschaft an der Universität Basel im Win- tersemester 2006/2007 oder später beginnen. Wirksamkeit

§ 37. Diese Ordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. Oktober 2006

wirksam.
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