Reglement über das kantonale Kontrollorgan im Bereich der Bekämpfung der Schwarzarbei... (834.17)
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Reglement über das kantonale Kontrollorgan im Bereich der Bekämpfung der Schwarzarbeit («Pflichtenheft»)

Reglement über das kantonale Kontrollorgan im Bereich der Bekämpfung der Schwarzarbeit («Pflichtenheft») Vom 1. Juli 2009 (Stand 1. Januar 2018) Die Volkswirtschaftsdirektion des Kanton Zug, gestützt auf Art. 4 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über Massnah - men zur Bekämpfung der Schwarzarbeit vom 17. Juni 2005 (BGSA) 1 ) und § 6 Abs. 1 Ziff. 19 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. November
2017 2 ) , * verfügt:

§ 1 Aufgaben

1 Das Amt für Wirtschaft und Arbeit ist das kantonale Kontrollorgan und damit die Koordinationsstelle für alle Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit.
2 Das Amt
a) überwacht den kantonalen Arbeitsmarkt in Bezug auf die Bekämpfung der Schwarzarbeit;
b) tauscht mit der Tripartiten Kommission Arbeitsmarkt gemäss Art. 360b Abs. 1 OR die für den Vollzug des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit notwendigen Informationen und Unterlagen aus;
c) nimmt alle Sachverhalte auf, die möglicherweise Schwarzarbeit betreffen (u. a. Meldungen über behauptete Verstösse, Ergebnisse von Kontrollen, eingezogene Bussen und Gebühren). Diese können ihm wie folgt zur Kenntnis gebracht werden: 1. Feststellungen der Kontrollorgane nach dem Bundesgesetz über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeit - nehmer vom 8. Oktober 1999 3 ) ; 2. Meldungen von Beobachtungen aus der Öffentlichkeit; 1) SR 822.41 2) BGS 153.3 3) SR 823.20
3. Feststellungen der Behörden in den im Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit angeführten Kontrollbereichen und anderer Be - hörden.
d) gibt sachdienliche Informationen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit an die in Abs.1 und gegebenenfalls an die in Abs. 2 aufgeführten Stel - len weiter (aufgedeckte Verdachtsfälle);
e) orientiert die meldenden Behörden über die Ergebnisse der entspre - chenden Kontrollen;
f) erstattet dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) jährlich Bericht über seine Tätigkeit;
g) sorgt für die korrekte Abrechnung der durch Gebühren und Bussen nicht gedeckten Kontrollkosten mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO).

§ 2 Durchführung der Kontrollen

1 Die Kontrollen gemäss Art. 6 ff. BGSA werden nach Absprache mit dem kantonalen Kontrollorgan von den folgenden Behörden ausgeführt:
a) Amt für Migration;
b) Steuerverwaltung, Abteilung natürliche Personen (insbesondere Quel - lensteuer);
c) AHV-Ausgleichskasse / IV-Stelle / kantonale Familienausgleichskas - se;
d) Arbeitslosenkasse;
e) Amt für Wirtschaft und Arbeit;
f) Zuger Polizei (im Rahmen der Schwarzarbeitsbekämpfung).
2 Das kantonale Kontrollorgan kann mit weiteren Dritten (z.B. Paritätische Kommissionen) Leistungsvereinbarungen abschliessen.
3 Die Behörden und Organe gemäss Abs. 1 und Abs. 2 sind zum Austausch der Kontrollergebnisse verpflichtet.
4 Die obgenannten Behörden erstatten dem kantonalen Kontrollorgan Be - richt über die Ergebnisse der Untersuchungen. Sie erfassen und rapportieren die Zeit, die für die Kontrollen gemäss Abs. 1 aufgewendet wurde (Feld - kontrollen).
5 Das kantonale Kontrollorgan rechnet einmal pro Jahr mit den obgenannten Behörden ab.

§ 3 Ausbildung und Datenschutz

1 Die obgenannten Behörden setzen Art. 2 Abs. 2 der Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (VOSA) vom 6. Septem - ber 2006 4 ) zur Ausbildung der Inspektoren und Art. 5, 11, 12, 17 BGSA und
Art. 9 VOSA zum Datenschutz um.

§ 4 Inkrafttreten

1 Dieses Reglement tritt am 1. Juli 2009 in Kraft. 4) SR 822.411
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 01.07.2009 01.07.2009 Erlass Erstfassung GS 30, 205 28.11.2017 01.01.2018 Ingress geändert GS 2017/076
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 01.07.2009 01.07.2009 Erstfassung GS 30, 205 Ingress 28.11.2017 01.01.2018 geändert GS 2017/076
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