Schulleitungsverordnung (413.215.5)
CH - SO

Schulleitungsverordnung

Schulleitungsverordnung Vom 22. November 2005 (Stand 1. Januar 2011) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 3 und § 7 ter Buchstabe i des Gesetzes über die Besoldungen der Lehrkräfte an der Volksschule (Lehrerbesoldungsgesetz) vom 8. Dezem - ber 1963
1 ) beschliesst:

§ 1 * Geltungsbereich

1 Die Verordnung regelt die Entschädigung der Schulleitung und den Staatsbeitrag für die Schulleitung pro Einwohnergemeinde.

§ 2 Entschädigung der Schulleitung *

1 Die Einreihung der Schulleitung in die Lohnklassen richtet sich nach § 120 des Gemeindegesetzes vom 16. Februar 1992
2 )
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... *
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6 Die Arbeitszeit richtet sich nach den jeweiligen Gemeindebestimmungen für kommunale Angestellte.
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§ 3 * Höhe des Staatsbeitrages

1 Der Kanton leistet für die Schulleitung an Volksschulen und Kindergärten jährlich einen Pauschalbeitrag von 560 Franken pro innerkantonalen Schü - ler bzw. innerkantonale Schülerin des Kindergartens und der Volksschule (Stand 1. Januar 2006, massgebender Index für die Besoldungen des Staats - personals 107,6915 Punkte; Index Mai 1993 = 100). Vorbehalten bleibt die Bewilligung des notwendigen Kredites durch den Kantonsrat.
2 Die beitragsberechtigten Kosten berechnen sich wie folgt: Anzahl inner - kantonale Schüler und Schülerinnen multipliziert mit dem Pauschalbeitrag.
3 An die beitragsberechtigten Kosten wird ein Staatsbeitrag nach der Klas - sifikation für die Lehrer besoldungen ausgerichtet.

§ 4 * Beitragsvoraussetzung und Beitragsgrad

1 Grundvoraussetzung für die Ausrichtung des Staatsbeitrags für die Schul - leitung ist die Anerkennung des Schulträgers als geleitete Schule.
2 Die Beitragsausrichtung erfolgt je nach Anerkennungsstatus abgestuft nach folgenden zwei Beitragsgraden: a) zertifizierte geleitete Schule: 100 %;
1) BGS 126.515.851.1 .
2) BGS 131.1 . GS 100, 277
1
b) als zertifizierte geleitete Schule aberkannt: 60 %.

§ 5 * ...

§ 6 Zertifizierung als Geleitete Schule

1 Die Voraussetzung einer Zertifizierung zur Geleiteten Schule bildet die Fremdevaluation der Schule. Als zertifizierte Geleitete Schule ist aner - kannt, wer im Besitze eines schriftlichen, durch die kantonale Aufsichtsbe - hörde ausgestellten Zertifikats für Geleitete Schule ist. Die Zertifizierung kann durch die kantonale Aufsichtsbehörde aberkannt werden.
2 Die kantonale Aufsichtsbehörde regelt die Einzelheiten.

§ 7 * Beitragsberechtigung der Einwohnergemeinde

1 In die kantonale jährliche Beitragsberechnung werden alle bis zum 31. Dezember des Vorjahres berechtigten Schulen einbezogen.
2 Unterjährig ausgestellte Zertifikate sind für das gleiche Jahr nicht subven - tionsberechtigt.
3 Für Einwohnergemeinden mit gemischten Schulorganisationen gilt der höchste zutreffende Beitragsgrad.

§ 8 * Massgebende Schülerzahl

1 Zur Berechnung der innerkantonalen Schülerzahl und der Schülerzahl der einzelnen Einwohnergemeinde wird die Regelschule (inkl. anschliessendes fakultatives Schuljahr und Kindergarten) einbezogen.
2 Massgebend ist ausschliesslich die vom Amt für Volksschule und Kinder - garten im Rahmen der jährlichen Pensenbewilligung verifizierte innerkan - tonale Schülerzahl.
3 Die innerkantonale Schülerzahl an Kreisschulen und Kreiskindergärten ist auf die Wohnsitzgemeinden aufzuteilen und im Rahmen des Pensenbewil - ligungsprozesses zu melden.
4 Veränderungen im Schülerbestand nach Abschluss des Pensenbewilli - gungsprozesses werden nicht berücksichtigt.

§ 9 * ...

§ 10 Beitragsempfänger

1 Die Einwohnergemeinde ist Empfängerin des Staatsbeitrages.

§ 11 * Differenzenausgleich

1 Wird der im Lehrerbesoldungsgesetz festgelegte Gesamtanteil des Kan - tons an den beitragsberechtigten Kosten nicht erreicht oder überschritten, ist die entsprechende Differenz in demselben Kalenderjahr mit den Ein - wohnergemeinden in der Beitragsabrechnung gemäss dieser Verordnung mittels Koeffizient auszugleichen beziehungsweise in der jährlichen ein - maligen Abrechnung für Geleitete Schulen abzurechnen.

§ 12 Akontozahlungen

1 Für den Staatsbeitrag gemäss dieser Verordnung werden keine Akonto - zahlungen durch den Kanton ausgeführt.
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§ 13 Auszahlung des Staatsbeitrages

1 Die Beitragsauszahlung an die Einwohnergemeinden erfolgt, einschliess - lich der Abrechnung, per 30. Juni im aktuellen Kalenderjahr. Kanton und Gemeinden berücksichtigen die Abrechnung in der Rechnung des aktuel - len Kalenderjahres.

§ 14 Beitragskürzungen

1 Werden die Bestimmungen über die Schülerzahlen nicht eingehalten, in - dem beispielsweise die von der zuständigen kommunalen Stelle im Pensen - bewilligungsprozess gemeldeten Schülerzahlen nachweislich nicht den Tat - sachen entsprechen, oder werden die im Pensenbewilligungsprozess defi - nierten Fristen nicht eingehalten, so entfällt der Anspruch auf diesen Staatsbeitrag. Die Einwohnergemeinde wird unter diesen Umständen rück - zahlungspflichtig. Der rückzahlungspflichtige Betrag kann mit dem Staats - beitrag der Folgejahre verrechnet werden. Zusätzlich erfolgt die Aberken - nung des Zertifikats. *

§ 15 Inkraftsetzung

1 Die Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates. Der am 25. Januar 2006 erhobene Einspruch wurde vom Kantonsrat am

22. März 2006 abgelehnt.

Publiziert im Amtsblatt vom 31. März 2006.
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Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

07.09.2010 01.01.2011 § 1 totalrevidiert -

07.09.2010 01.01.2011 § 2 Sachüberschrift

geändert -

07.09.2010 01.01.2011 § 2 Abs. 2 aufgehoben -

07.09.2010 01.01.2011 § 2 Abs. 3 aufgehoben -

07.09.2010 01.01.2011 § 2 Abs. 4 aufgehoben -

07.09.2010 01.01.2011 § 2 Abs. 5 aufgehoben -

07.09.2010 01.01.2011 § 2 Abs. 7 aufgehoben -

07.09.2010 01.01.2011 § 3 totalrevidiert -

07.09.2010 01.01.2011 § 4 totalrevidiert -

07.09.2010 01.01.2011 § 5 aufgehoben -

07.09.2010 01.01.2011 § 7 totalrevidiert -

07.09.2010 01.01.2011 § 8 totalrevidiert -

07.09.2010 01.01.2011 § 9 aufgehoben -

07.09.2010 01.01.2011 § 11 totalrevidiert -

07.09.2010 01.01.2011 § 14 Abs. 1 geändert -

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Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 1 07.09.2010 01.01.2011 totalrevidiert -

§ 2 07.09.2010 01.01.2011 Sachüberschrift

geändert -

§ 2 Abs. 2 07.09.2010 01.01.2011 aufgehoben -

§ 2 Abs. 3 07.09.2010 01.01.2011 aufgehoben -

§ 2 Abs. 4 07.09.2010 01.01.2011 aufgehoben -

§ 2 Abs. 5 07.09.2010 01.01.2011 aufgehoben -

§ 2 Abs. 7 07.09.2010 01.01.2011 aufgehoben -

§ 3 07.09.2010 01.01.2011 totalrevidiert -

§ 4 07.09.2010 01.01.2011 totalrevidiert -

§ 5 07.09.2010 01.01.2011 aufgehoben -

§ 7 07.09.2010 01.01.2011 totalrevidiert -

§ 8 07.09.2010 01.01.2011 totalrevidiert -

§ 9 07.09.2010 01.01.2011 aufgehoben -

§ 11 07.09.2010 01.01.2011 totalrevidiert -

§ 14 Abs. 1 07.09.2010 01.01.2011 geändert -

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