Jagdverordnung
Jagdverordnung (JaV) vom 06.06.2016 (Fassung in Kraft getreten am 01.07.2024) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel sowie die dazugehörige Verord - nung vom 29. Februar 1988 (Jagdverordnung des Bundes); gestützt auf die Verordnung des Bundesrates vom 21. Januar 1991 über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeu - tung; gestützt auf die Verordnung des Bundesrates vom 30. September 1991 über die eidgenössischen Jagdbanngebiete; gestützt auf das Gesetz vom 14. November 1996 über die Jagd sowie den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel und ihrer Lebensräume (JaG); auf Antrag der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
1 Diese Verordnung bezweckt, das Gesetz über die Jagd sowie den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel und ihrer Lebensräume im Bereich Jagd auszuführen.
2 Der Schutz des Wildes und der Lebensräume wird in der Verordnung über den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel und ihrer Lebensräume gere - gelt.
3 Die Wildhut wird in der Verordnung über die Aufsicht über die Tier- und Pflanzenwelt und über die Jagd und die Fischerei und in der Verordnung über die Aufsichtsregionen für die Tier- und Pflanzenwelt, die Jagd und die Fi - scherei geregelt.
2 Vollzugsbehörden
Art. 2 Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft
1 Zur Ausübung ihrer Befugnisse verfügt die Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft (die Direktion) über das Amt für Wald und Na - tur, dem sie die Erfüllung gewisser Aufgaben übertragen kann.
2 Die Direktion bleibt jedoch für die Verabschiedung der jährlichen Verord - nung über die Planung der Jagd zuständig (Art. 56).
Art. 3 Amt für Wald und Natur
1 Zur Erfüllung der Aufgaben, die ihm die Jagdgesetzgebung oder die Direk - tion überträgt, verfügt das Amt für Wald und Natur (das Amt) über wissen - schaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Verwaltungspersonal und Wild - hüterinnen-Fischereiaufseherinnen und Wildhüter-Fischereiaufseher.
2 Die Zusammenarbeit mit dem Freiburger Jagdverband (der Verband) wird in einem von der Direktion unterzeichneten Leistungsvertrag geregelt.
Art. 4 Konsultativkommission für die Jagd und das Wild – Zusammen -
setzung
1 Die Konsultativkommission für die Jagd und das Wild (die Kommission) umfasst neben der Präsidentin oder dem Präsidenten vier Vertreterinnen oder Vertreter der Jägerschaft, zwei Vertreterinnen oder Vertreter der landwirt - schaftlichen Kreise (wovon eine Vertreterin oder ein Vertreter der Alpwirt - schaft), eine Vertreterin oder einen Vertreter der forstwirtschaftlichen Kreise, zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Natur- und Tierschutzkreise und eine Vertreterin oder einen Vertreter der Wildhüterinnen-Fischereiaufseherinnen und Wildhüter-Fischereiaufseher.
2 Die Kommission wird von der Direktorin oder vom Direktor der Institutio - nen und der Land- und Forstwirtschaft präsidiert.
Art. 5 Konsultativkommission für die Jagd und das Wild – Arbeitswei -
se
1 Die Kommission tagt mindestens einmal pro Jahr oder sooft es die Präsiden - tin oder der Präsident für notwendig erachtet. Ferner können mindestens vier Mitglieder die Einberufung verlangen.
2 Die Kommission kann Dritte beiziehen, um besondere Probleme zu behan - deln.
3 Das Amt führt das Sekretariat.
3 Jagdberechtigung
3.1 Begriffe
Art. 6
1 Aktiv an der Jagd beteiligt sich eine Person, deren Handlung oder Verhalten den unmittelbaren oder mittelbaren Zweck hat, ein wildlebendes Tier zu ver - folgen, einzufangen oder zu erlegen.
2 Als aktive Beteiligung an der Jagd gilt insbesondere die Tatsache, dass eine Person wild lebende Tiere drückt oder treibt, Hunde laufen lässt oder sie an - stiftet, um sie zum Jagen zu bringen, oder Jägerinnen oder Jäger leitet, selbst wenn sie weder eine Waffe noch Hilfsmittel mit sich führt.
3.2 Fähigkeitsprüfung
Art. 7 Allgemeines
1 Von der Fähigkeitsprüfung ist befreit, wer:
a) vor 1962 im Besitz eines freiburgischen Jagdpatents war;
b) die Bedingungen nach Artikel 19 Abs. 1 Bst. c JaG erfüllt.
Art. 8 Anerkennung einer anderen Prüfung
1 Wer um die Anerkennung einer in einem anderen Kanton abgelegten Fähig - keitsprüfung ersucht, muss dem Amt beweisen, dass sie oder er die Prüfung bestanden hat. Wurde die Fähigkeitsprüfung im Ausland abgelegt, so muss das Gesuch um Anerkennung mindestens vier Monate vor der Jagderöffnung eingereicht werden und ausserdem die für den Briefwechsel zwischen dem Amt und der zuständigen Instanz des betreffenden Landes erforderlichen An - gaben enthalten. Die der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller vom Amt abgegebenen amtlichen Belege erwähnen ausdrücklich die Möglichkeit eines solchen Briefwechsels.
2 Die Direktion entscheidet, ob die Fähigkeitsprüfungen der anderen Kantone gleichwertig sind, und schliesst die Gegenseitigkeitsabkommen ab. Diese werden veröffentlicht.
3 Die Direktion entscheidet von Fall zu Fall über die Gleichwertigkeit und die Anerkennung einer im Ausland bestandenen Fähigkeitsprüfung.
4 Damit eine in einem anderen Kanton oder im Ausland bestandene Fähig - keitsprüfung anerkannt wird, muss die betreffende Person zum Zeitpunkt des Bestehens der Prüfung im betreffenden Kanton oder Land wohnhaft gewesen sein.
3.3 Haftpflichtversicherung
Art. 9
1 Die minimale Deckungssumme der Haftpflicht von Jägerinnen und Jägern entspricht dem Betrag nach der Jagdverordnung des Bundes.
2 Die Patentinhaberinnen und -inhaber, die nicht nachweisen, dass sie über ei - ne Haftpflichtversicherung für die Risiken der Jagd verfügen, müssen dem vom Staat abgeschlossenen Kollektivvertrag beitreten.
3.4 Erlangung eines Jagdpatents
Art. 10 Allgemeines
1 Um ein Jagdpatent zu erlangen, wendet sich die gesuchstellende Person an das Oberamt des Bezirks, in dem sie wohnhaft ist.
2 Personen, die nicht oder gemäss ihrer Niederlassungsbescheinigung seit we - niger als sechs Monaten im Kanton Freiburg wohnhaft sind, wenden sich aus - schliesslich an das Oberamt des Saanebezirks.
3 Der Wohnsitz richtet sich nach der Niederlassungsbescheinigung.
4 Für die Erlangung eines Jagdpatents kann die Einreichung eines schriftli - chen Gesuchs oder eine schriftliche Anmeldung verlangt werden.
5 Die Einzelheiten des Patents werden vom Amt geregelt. Die Inhaberin oder der Inhaber eines Jagdpatents muss bei der Ausübung der Jagd einen amtli - chen Identitätsausweis mit Foto auf sich tragen.
6 Das Oberamt kümmert sich um die finanziellen Aspekte der Patente.
7 Das 40. Grundjagdpatent, zusammen mit dem Spezialpatent A, B, C oder E, wird unentgeltlich erteilt, wenn mindestens 30 Tage vor der Eröffnung der Jagd beim Amt ein entsprechendes Gesuch eingereicht wird; die Taxe nach
Artikel 40a Abs. 1 Bst. b JaG bleibt geschuldet.
Art. 11 Personen, die sich auf die Prüfung vorbereiten
1 Personen, die für die Fähigkeitsprüfung für die Jagd angemeldet sind, dür - fen sich unter den folgenden Bedingungen aktiv an der Jagd beteiligen:
a) Sie müssen das 16. Altersjahr zurückgelegt haben und die Bedingungen nach Artikel 19 Abs. 1 Bst. b, e und f JaG erfüllen.
b) Sie müssen von einer Inhaberin oder einem Inhaber eines Jagdpatents für die laufende Saison begleitet werden.
c) Sie dürfen keine Waffe tragen und keine Tiere erlegen.
2 Sie weisen sich mit dem Kontrollformular über die Hegearbeit aus oder, wenn das Kontrollformular beim Amt abgegeben wurde, mit einer entspre - chenden Bestätigung des Amts.
3 Dieses Recht wird nur für vier Jagdsaisons gewährt.
Art. 12 Jagdgäste
1 Das Amt kann Personen, die nicht im Kanton wohnhaft sind (Jagdgäste) und die Bedingungen nach Artikel 19 Abs. 1 JaG erfüllen, eine auf einige Ta - ge beschränkte Jagdberechtigung erteilen.
2 Das Gesuchsformular, das beim Sekretariat des Amts erhältlich ist oder auf der Website des Staats Freiburg heruntergeladen werden kann, muss mindes - tens 15 Tage im Voraus, zusammen mit den notwendigen Dokumenten, beim Amt eingereicht werden.
3 Diese Jagdberechtigungen sind an einem, zwei oder drei Tagen gültig, mit Ausnahme der drei ersten Tage der Jagdsaison für Gämse, Reh und Hirsch.
4 Für Spezialjagden auf das Schalenwild werden keine solchen Jagdberechti - gungen ausgestellt.
5 Ein Jagdgast kann während der Jagdsaison für Gämse, Reh und Hirsch nur eine Bewilligung erhalten. Er kann für eine Jagdsaison höchstens drei Bewil - ligungen erlangen.
6 Der Jagdgast muss von einer Jägerin oder einem Jäger begleitet werden, die Inhaberin oder der Inhaber eines Patentes für die Jagd ist, die er ausüben möchte. Der Jagdgast und die Jägerin oder der Jäger müssen sich zur glei - chen Zeit im Jagdgebiet befinden.
7 Der Jagdgast darf ein Tier, dessen Abschuss beschränkt ist, nur erlegen, wenn es der begleitenden Jägerin oder dem begleitenden Jäger angerechnet werden kann und diese oder dieser die erforderliche Kontrollmarke und das notwendige Kontrollheft zur Verfügung stellt.
8 Die Jagdberechtigungen können auch als Bewilligung ohne Berechtigung zum Tragen einer Waffe erteilt werden, die zur aktiven Beteiligung an der Jagd, aber ohne Tragen einer Waffe, berechtigt.
9 Für diese Jagdberechtigungen muss eine Verwaltungsgebühr von 50 Fran - ken entrichtet werden.
3.5 Patentarten
Art. 13 Allgemeines
1 Das allgemeine Jagdpatent entspricht dem Grundpatent, das die Inhaberin oder den Inhaber berechtigt, in den sogenannten Flachlandgegenden (Flach - land) und den sogenannten Gebirgsgegenden (Gebirge) zu jagen.
2 Es gibt folgende Spezialpatente:
a) das Patent A, das die Inhaberin oder den Inhaber berechtigt, die Gämse im Gebirge zu jagen;
b) das Patent B, das die Inhaberin oder den Inhaber berechtigt, Rehwild im Flachland zu jagen;
c) das Patent C, das die Inhaberin oder den Inhaber berechtigt, Hirsche im Gebirge und im Flachland zu jagen;
d) das Patent D, das die Inhaberin oder den Inhaber berechtigt, Wild - schweine im Gebirge und im Flachland zu jagen;
e) das Patent E, das die Inhaberin oder den Inhaber berechtigt, die Wald - schnepfe sowie an den Ufern der Seen, Teiche und Wasserläufe im Flachland Wasservögel zu jagen;
f) das interkantonale Patent F, das die Inhaberin oder den Inhaber berech - tigt, gemäss dem entsprechenden Konkordat auf dem Neuenburgersee von einem Boot aus zu jagen;
g) das interkantonale Patent G, das die Inhaberin oder den Inhaber berech - tigt, gemäss dem entsprechenden Konkordat auf dem Murtensee von ei - nem Boot aus zu jagen;
h) das Patent für die Spezialjagd auf die Gämse, das die Inhaberin oder den Inhaber berechtigt, an Spezialjagden oder zusätzlichen Jagden auf die Gämse teilzunehmen;
i) das Patent für die Spezialjagd auf das Steinwild, das die Inhaberin oder den Inhaber berechtigt, an den entsprechenden Regulierungsabschüssen teilzunehmen;
j) das Patent H, das Berufsfischerinnen und Berufsfischer, die noch berufstätig sind, berechtigt, den Kormoran gemäss dem entsprechenden Konkordat zu jagen.
3 Eine Person die ein Patent F, G oder H beziehen will, ist von der Pflicht ge - mäss Artikel 18 Abs. 2 JaG befreit, Inhaberin oder Inhaber eines für die künf - tige Jagdsaison gültigen allgemeinen Jagdpatentes zu sein.
Art. 14 Patent ohne Berechtigung zum Tragen einer Waffe
1 Das allgemeine Jagdpatent kann auch als Patent ohne Berechtigung zum Tragen einer Waffe ausgestellt werden.
2 Dieses Patent überträgt den Inhaberinnen und Inhabern dieselben Rechte und Pflichten wie das allgemeine Jagdpatent, ausser dass sie weder eine Waf - fe tragen noch schiessen dürfen und keine Kontrollmarken kaufen und erhal - ten können.
3.6 Obligatorische Schiessprüfung
Art. 15 Grundsatz
1 Wer ein allgemeines Jagdpatent erlangen will, muss innerhalb der 12 Mona - te vor der Ausstellung des Patents die obligatorische Schiessprüfung absol - viert haben.
2 Absatz 1 gilt nicht für den Bezug eines allgemeinen Jagdpatents ohne Be - rechtigung zum Tragen einer Waffe.
3 Der Ausdruck «obligatorische Schiessprüfung» entspricht dem regelmässig durchgeführten Übungsschiessen in Artikel 19 Abs. 1 Bst. g JaG.
Art. 16 Inhalt
1 Die obligatorische Schiessprüfung umfasst:
a) die Schiessprüfung mit der Waffe mit glattem Lauf, wenn die Jägerin oder der Jäger diese Waffenart benutzen will;
b) die Schiessprüfung mit der Waffe mit gezogenem Lauf, wenn die Jäge - rin oder der Jäger diese Waffenart benutzen will.
Art. 17 Bestätigung
1 Wer die obligatorische Schiessprüfung absolviert hat, erhält eine schriftliche Bestätigung. Die Bestätigung gilt nur für die Jagdsaison, die auf der Bestäti - gung angegeben wird. Beim Erwerb des Jagdpatents muss die Bestätigung beim Oberamt vorgelegt und abgegeben werden.
2 Das im Rahmen der Fähigkeitsprüfung für Jägerinnen und Jäger absolvierte Schiessen gilt als obligatorische Schiessprüfung für die folgende Jagdsaison.
Art. 18 Organisation
1 Der Verband organisiert die obligatorischen Schiessprüfungen und stellt den Personen, die sie absolviert haben, eine Bestätigung aus.
2 Der Verband legt dem Amt folgende Dokumente zur Genehmigung vor:
a) das Programm der Schiessprüfung und die entsprechenden Vorschriften (Art der Zielscheiben, Schussdistanz, Anzahl Schüsse usw.);
b) das Formular zur Bestätigung der obligatorischen Schiessprüfung.
3 Das Amt beteiligt sich an den diesbezüglichen Verwaltungskosten.
3.7 Finanzielle Verpflichtungen
Art. 19 Patentpreise
1 Es gelten folgende Patentpreise:
a) Grundpatent:
1. obligatorische Grundtaxe: Fr. 200
2. obligatorische Grundtaxe ohne Waffe: Fr. 50
b) Patent A (Gämse):
1. Gämse: Fr. 150 bis 300 pro Tier
c) Patent B (Reh):
1. Reh von weniger als 13 kg: Fr. 80 pro Tier
2. Reh von 13 kg oder mehr: Fr. 160 pro Tier
3. ...
4. ...
d) Patent C (Hirsch):
1. eine Kontrollmarke: Fr. 200
2. zwei Kontrollmarken: Fr. 300
3. jede zusätzliche Kontrollmarke: Fr. 200
e) Patent D (Wildschwein): Fr. 100
f) Patent E (Federwild): Fr. 100
g) Patent F (Neuenburgersee): Fr. 150
h) Patent G (Murtensee): Fr. 150
i) Patent H: unentgeltlich
2 Die Kategorien und Anzahl Tiere, die mit den Patenten A, B und C erlegt werden dürfen, werden in der jährlichen Verordnung über die Planung der Jagd festgelegt (Art. 56).
Art. 20 Taxe und Depotgeld
1 Nebst dem Preis für das Grundpatent werden zusätzlich folgende Beträge erhoben:
a) zugunsten des Fonds für das Wild
1. für die Personen, die im Kanton Freiburg wohnhaft sind: Fr. 160
2. für die Personen, die nicht im Kanton Freiburg wohnen: Fr. 480
b) ein Depotgeld für das Kontroll- und Statistikheft: Fr. 100
2 Die Inhaber des Patents F oder G, die kein Grundpatent besitzen, müssen diese Beträge ebenfalls bezahlen.
Art. 21 Ausstellungsdaten und Rückerstattung
1 Die Patente werden bis zum 1. September des laufenden Jahres ausgestellt.
2 Nach dieser Frist können diese Patente nicht mehr geändert werden. Ihre Rückerstattung unter den Bedingungen nach Artikel 22 Abs. 4 JaG bleibt vorbehalten.
3 Das Oberamt, welches das Patent ausgestellt hat, zahlt nach Vorweisung ei - ner Bescheinigung der Wildhüterin-Fischereiaufseherin oder des Wildhüters- Fischereiaufsehers einen Betrag von 100 Franken zurück, wenn die erlegte erwachsene Gämse weniger als 16 kg wiegt (in der Decke, mit Kopf, ganz ausgeweidet, ohne Herz, Leber und Lunge). Wurde der Preiszuschlag nach
Artikel 22 Abs. 3 JaG angewendet, so beträgt die Rückerstattung 300 Fran -
ken.
4 Das Oberamt, welches das Patent ausgestellt hat, zahlt nach Vorweisung ei - ner Bescheinigung der Wildhüterin-Fischereiaufseherin oder des Wildhüters- Fischereiaufsehers einen Betrag von 80 Franken zurück, wenn das erlegte Reh weniger als 13 kg wiegt (in der Decke, mit Kopf, ganz ausgeweidet, oh - ne Herz und Lunge), aber die Taxe für ein Reh von 13 kg oder mehr bezahlt wurde. Wurde der Preiszuschlag nach Artikel 22 Abs. 3 JaG angewendet, so beträgt die Rückerstattung 240 Franken.
4 Ausübung der Jagd
4.1 Beschränkungen
Art. 22 Zeitliche Beschränkungen – Tage, an denen die Jagd verboten ist
1 Die Jagd ist verboten:
a) am Sonntag;
b) an den Mittwochen und Freitagen in den Monaten September und Okto - ber (für die Jagd im Flachland);
c) an den Freitagen in den Monaten November, Dezember, Januar und Fe - bruar (für die Jagd im Flachland und im Gebirge);
d) an Neujahr (1. Januar), an Karfreitag, an Christi Himmelfahrt, an Fron - leichnam, am Bundesfeiertag (1. August), an Mariä Himmelfahrt (15. August), an Allerheiligen (1. November), an Mariä Empfängnis (8. De - zember), an Weihnachten (25. Dezember);
e) ausserhalb der verschiedenen Jagdsaisons.
Art. 23 Zeitliche Beschränkungen – Jagdzeiten
1 Bei genügender Sicht und unter Vorbehalt der in der jährlichen Verordnung über die Planung der Jagd (Art. 56) vorgesehenen Verlängerungen oder Be - schränkungen ist die Schussabgabe innerhalb folgender Tageszeiten gestattet:
a) ab einer Stunde vor Sonnenaufgang gemäss den offiziellen Sonnenauf - gangszeiten von Bern;
b) bis eine Stunde nach Sonnenuntergang gemäss den offiziellen Sonnen - untergangszeiten von Bern.
c) ...
d) ...
e) ...
f) ...
2 ...
Art. 24 Örtliche Einschränkungen – Allgemeines
1 Jegliches Jagen und Schiessen ist verboten:
a) in den Schutzgebieten nach der Verordnung über den Schutz wildleben - der Säugetiere und Vögel und ihrer Lebensräume, unter Vorbehalt der in der jährlichen Verordnung über die Planung der Jagd (Art. 56) bewil - ligten Ausnahmen;
b) in den Sektoren, die durch die jährliche Verordnung über die Planung der Jagd (Art. 56) vorübergehend mit einem Jagdverbot belegt sind;
c) ausserhalb der Gegenden, Sektoren und Orte, für welche die Jägerin oder der Jäger ein Patent besitzt;
d) auf den Friedhöfen;
e) in den Gebäuden, Gärten, Parks und Baumschulen ausserhalb des Waldes, ausser mit Zustimmung der Eigentümerin oder des Eigentü - mers oder der Bewirtschafterin oder des Bewirtschafters;
f) in den Rebbergen und Obstgärten vor Abschluss der Ernte;
g) auf den Rückhaltebecken der Autobahn;
h) auf den Teichen der Golfplätze, ausser mit der Zustimmung der Eigen - tümerin oder des Eigentümers oder der Betreiberin oder des Betreibers.
i) in einem Umkreis von weniger als 200 m ab den Enden von Wildtier - überführungen.
2 Wo Personen oder Haustiere gefährdet werden können oder Schäden an Gü - tern Dritter möglich sind, ist jegliches Schiessen verboten, insbesondere:
a) im Abstand von weniger als 100 m von Häusern, es sei denn, die Per - son, die dort wohnt, habe ihre Zustimmung erteilt;
b) in den öffentlichen Häfen und auf den Seen in einer Entfernung von weniger als 200 m von Häfen, von Molen und von Schiffslandestegen, die eine öffentliche Verbindung gewährleisten.
3 Die Jagd auf Wasservögel vom Ufer aus und auf gefrorenen Seen und Wei - hern ist verboten, sobald mehr als die Hälfte der Fläche gefroren ist.
4 Die folgenden Bestimmungen gelten allgemein für die Schutzgebiete:
a) Die Jagd ist ganz oder teilweise verboten.
b) Es ist verboten, die Schutzgebiete ohne ausreichenden Grund mit einer Schusswaffe zu betreten.
c) Die Tiere dürfen nicht aufgestöbert werden.
d) Die Tiere dürfen weder aktiv noch passiv aus den Schutzgebieten hin - ausgetrieben oder herausgelockt werden.
Art. 25 Örtliche Einschränkungen – Durchquerung von Gebieten, in de -
nen die Jagd verboten ist
1 Bei der Jagdausübung dürfen die Personen, die sich aktiv an der Jagd betei - ligen, die Gebiete nach Artikel 24 Abs. 1 Bst. a, b und c, in denen die Jagd verboten ist, nur durchqueren, wenn es keinen kürzeren Weg gibt, und unter folgenden Bedingungen:
a) Die Personen dürfen die Strassen und Wege nicht verlassen.
b) Die Waffen müssen entladen sein.
c) Die Hunde sind an der Leine zu führen.
4.2 Transportmittel
Art. 26 Allgemeines
1 Die Benützung von Motorfahrzeugen für die Fahrt in das Jagdgebiet und aus dem Jagdgebiet, für die eigentliche Jagdausübung und für den Transport der erlegten Tiere ist ausserhalb der öffentlichen Verkehrswege verboten. Dieses Verbot gilt auch für die Eigentümer auf ihrem eigenen Land und für die von ihnen ermächtigten Dritten, sofern sie sich aktiv an der Jagd beteili - gen oder erlegte Tiere transportieren.
2 Die für den Transport von Jägerinnen und Jägern und erlegten Tieren ver - wendeten Fahrzeuge müssen gut sichtbar parkiert werden:
a) ausserhalb des Waldes und von Schilfbeständen und in unmittelbarer Nähe von Strassen oder Wegen, oder
b) auf Parkplätzen beim Eingang der Wälder, oder
c) auf den auf der Jagdkarte angegebenen Plätzen.
3 Die Vorschriften über den Verkehr und die Strassensignalisation und die Bestimmungen der Waldgesetzgebung über den Fahrzeugverkehr bleiben vorbehalten.
Art. 27 Verkehr im Jagdgebiet
1 In der jährlichen Verordnung über die Planung der Jagd (Art. 56) kann Fahrzeugen mit Jägerinnen oder Jägern oder erlegten Tieren gestattet werden, auf für den Verkehr gesperrten Strassen und Wegen zu fahren.
2 Hirsche, Gämsen, Steinwild und Wildschweine dürfen mit der Zustimmung der Wildhüterin-Fischereiaufseherin oder des Wildhüters-Fischereiaufsehers der Region, in der sie erlegt wurden, in einem Fahrzeug auf Strassen oder Wegen transportiert werden, die für den Verkehr gesperrt sind.
Art. 28 Verfolgung und Schiessen von einem Verkehrsmittel aus
1 Die Verfolgung eines wildlebenden Tiers und das Schiessen darauf von ei - nem motorisierten Verkehrsmittel, einem Luftfahrzeug oder einer Luftseil - bahn aus ist verboten.
2 Bei der Schussabgabe darf weder die Schützin oder der Schütze noch ihre oder seine Waffe ein solches Verkehrsmittel berühren.
Art. 29 Wasserfahrzeuge
1 Nur die Inhaberinnen und Inhaber der Patente E, F, G und H dürfen ein Wasserfahrzeug (Boot, Floss oder anderes schwimmendes Gerät) verwenden, um zu jagen und zu schiessen.
2 Es darf nur ein Wasserfahrzeug ohne Motor oder mit einem Motor, dessen Leistung 6 kW oder 8 PS (8 PS DIN) nicht überschreitet, verwendet werden.
3 Von einem Wasserfahrzeug aus dürfen nur Wasservögel abgeschossen wer - den.
4.3 Begleitpersonen
Art. 30
1 Jägerinnen und Jäger können von Personen begleitet werden, die sich nicht aktiv an der Jagd im Sinne von Artikel 6 beteiligen.
4.4 Jagdarten und Hilfsmittel
Art. 31 Allgemeines
1 Folgende Jagdarten und Hilfsmittel sind verboten:
a) die Treibjagd mit mehr als vier Jägerinnen oder Jägern, die das Wild treiben;
b) die Verfolgung der Fährte eines geschützten Tiers oder eines Tiers, des - sen Jagd nicht gestattet ist, im Schnee;
c) die Verfolgung der Spur eines jagdbaren Tiers ausserhalb der Jagdzei - ten;
d) die Verwendung von künstlichen Mitteln zur Vertreibung oder Anlo - ckung von Tieren, mit Ausnahme von künstlichen Lockvögeln (aus Kunststoff oder anderen Stoffen), die entweder Enten, für die Jagd auf Wasservögel, oder aber Krähen oder Hütten-Nachtgreifvögel für die Jagd auf die Rabenkrähen darstellen;
e) die Verwendung von Knallkörpern oder die Abgabe von Schüssen zur Vertreibung der Tiere;
f) das Ausgraben von Tieren, mit Ausnahme für die Nachsuche der Hun - de; das Ausgraben darf aber nur mit Zustimmung der Grundeigentüme - rin oder des Grundeigentümers oder der Bewirtschafterin oder des Be - wirtschafters erfolgen.
2 Die Verwendung von künstlichen Lichtquellen, Nachtsichtgeräten, Tonwie - dergabegeräten oder anderen elektronischen Hilfsmitteln ist verboten.
2a In den für die Jagd offenen Gebieten und in den Perimetern der kantonalen und eidgenössischen Reservate ist es den Jägerinnen und Jägern während der Jagdsaison verboten, Nachtsichtgeräte (insbesondere Lichtverstärker) und Wärmebildgeräte mitzuführen.
3 Die Bestimmungen über die verbotenen Hilfsmittel und die für die Jagd ver - botenen Hilfsmittel in der Jagdverordnung des Bundes bleiben vorbehalten.
Art. 32 Verwendung von Hochsitzen
1 Hochsitze des Typs Leiter-Sitz (der Hochsitz) dürfen 5 Tage vor der Eröff - nung der Jagd aufgestellt werden und müssen spätestens am 5. Tag nach dem Ende der Jagd rückgebaut sein. Sie müssen mit dem Namen der Eigentümerin oder des Eigentümers versehen sein.
2 Das Aufstellen eines Hochsitzes in einem Wildsektor muss der zuständigen Wildhüterin-Fischereiaufseherin oder dem zuständigen Wildhüter-Fischerei - aufseher im Laufe des Tages gemeldet werden. Der Bau von Infrastrukturan - lagen im Wald untersteht der kantonalen Gesetzgebung über den Wald.
3 Hochsitze, die den obigen Vorgaben nicht entsprechen, werden vom Amt beschlagnahmt.
4.5 Waffen und Munition
Art. 33 Waffen
1 Für die Jagd dürfen folgende Waffen verwendet werden, die höchstens drei Läufe haben dürfen oder die mit höchstens drei Kugel- oder Schrotpatronen geladen sind:
a) ein- oder mehrläufige Kugelgewehre;
b) Repetierbüchsen oder halbautomatische Büchsen;
c) kombinierte Waffen mit je einem oder zwei Kugel- und Schrotläufen;
d) ein- oder mehrläufige Schrotflinten;
e) repetierbare, selbstladende oder halbautomatische Schrotflinten;
f) Pistolen, Revolver und Einsteckläufe für den Fangschuss auf kurze Di - stanz.
2 Die Waffen nach Absatz 1 Bst. a, b und c dürfen nur von Jägerinnen und Jä - gern verwendet werden, die gemäss den Bestimmungen über die Fähigkeits - prüfung dazu befugt sind.
3 Die Waffen dürfen mit höchstens drei Schuss geladen werden.
Art. 34 Munition – Kugelpatronen
1 Das Geschoss der Kugelpatronen muss ein Kaliber von mindestens 6,5mm (oder .257 gemäss der amerikanischen und englischen Bezeichnung) aufwei - sen und die Minimalenergie muss auf 200m Entfernung 1700 Joules betra - gen. Für den Abschuss des Wildschweins und des Hirschs muss die Minimal - energie auf 200m Entfernung jedoch mindestens 1962 Joules betragen.
2 Unter Vorbehalt der Bestimmungen über den Fangschuss ist die Verwen - dung von Vollmantelgeschossen verboten.
3 Die Verwendung von bleihaltigen Kugelpatronen ist verboten.
Art. 35 Munition – Schrotpatronen
1 Schrotmunition darf nur für Waffen mit einem Kaliber von höchstens
18,2mm (Kaliber 12) und mindestens 15,7mm (Kaliber 20) verwendet wer - den.
2 Die Verwendung von Schrotkörnern mit mehr als 4,5 mm Durchmesser ist verboten.
3 Die Verwendung von bleihaltigen Schrotpatronen ist verboten. Die Verwen - dung sämtlicher Ersatzstoffe für Blei ist jedoch gestattet.
4 Für den Abschuss des Wildschweins, des Hirschs, der Gämse und des Stein - wilds ist die Verwendung von Schrot verboten.
Art. 36 Munition – Spezialfälle
1 Die Verwendung von Flintenlaufgeschossen ist nur für den Abschuss des Wildschweins gestattet.
2 Rehe, Füchse und Dachse dürfen mit der Kugel oder mit Schrot abgeschos - sen werden; die jährliche Verordnung über die Planung der Jagd (Art. 56) bleibt vorbehalten.
3 Für alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einer Treibjagd auf Rehe oder Füchse ist der Kugelschuss (Waffe mit gezogenem Lauf) verboten.
4
...
Art. 37 Waffen für den Fangschuss
1 Es ist gestattet, eine Pistole oder einen Einstecklauf mit einem Kaliber von mindestens .22 long rifle zu verwenden, um einem verletzten Tier aus kurzer Distanz den Fangschuss zu geben.
2 Der Lauf und das Patronenlager der Schusswaffe oder des Einstecklaufs für glatte Läufe dürfen höchstens 120 mm lang sein.
3 Randfeuerpatronen und Vollmantelgeschosse für Faustwaffen dürfen zu die - sem Zweck verwendet werden.
Art. 38 Sicherheit
1 Alle für die Jagd verwendeten Waffen müssen mit einem Sicherheitsdispo - sitiv versehen sein.
2 Ausserhalb der Jagdhandlung muss jede Waffe entladen sein.
3 Der Transport der Waffen wird in der Waffengesetzgebung des Bundes ge - regelt.
Art. 39 Schussdistanz
1 Die Schussdistanz beträgt höchstens:
a) 35 m (mit einer Toleranz von 10 %) für den Schrot- und Kugelschuss mit glattem Lauf;
b) 200 m (mit einer Toleranz von 15 %) für den Kugelschuss (ausser für den Fuchs und den Dachs);
c) 100 m (mit einer Toleranz von 15 %) für den Kugelschuss auf den Fuchs und den Dachs.
Art. 40 Waffenproben
1 Jagdwaffen dürfen nur auf den von der kantonalen Schiessanlagenexpertin oder vom kantonalen Schiessanlagenexperten anerkannten Schiessplätzen und unter Vorbehalt der Zustimmung der Verantwortlichen dieser Plätze und der Grundeigentümerinnen und - eigentümer erprobt werden.
2 Die Durchführung eines Jagdschiessens ausserhalb eines ständigen Schiess - standes bedarf der Bewilligung des Amts für zivile Sicherheit und Militär; dieses holt die Stellungnahme der kantonalen Schiessanlagenexpertin oder des kantonalen Schiessanlagenexperten ein.
4.6 Jagdhunde und Schweisshunde
Art. 41 Jagdhunde – Allgemeines
1 Für die Jagd dürfen nur Hunderassen verwendet werden, die zu den folgen - den vom Internationalen Kynologischen Verband definierten Gruppen gehö - ren (einschliesslich der Kreuzungen von Hunden dieser Gruppen):
a) Terrier (Gruppe 3);
b) Dachshunde (Gruppe 4);
c) Lauf- und Schweisshunde (Gruppe 6);
d) Vorstehhunde (Gruppe 7);
e) Apportier-, Stöber- und Wasserhunde (Gruppe 8).
Art. 42 Jagdhunde – Zulassung zur Jagd
1 Die Inhaberinnen und Inhaber eines Grundpatents für die laufende Jagdsai - son können Hunde jagen lassen.
2 Während der Jagdsaison müssen sie Inhaber eines Jagdpatents sein, das zum gegebenen Zeitpunkt und an dem Ort, wo sie sich befinden, gültig ist.
3 Hunde, die nach dem 1. Januar 2024 geboren sind und bei der Jagd einge - setzt werden, müssen einen obligatorischen Hundeerziehungskurs absolvie - ren, der vom Verband organisiert wird.
4 Jeder neue Hund (Abs. 3) muss, bevor er zur Jagd eingesetzt werden darf, einer Grundbeurteilung «Jagd» durch eine Hundeausbilderin oder einen Hun - deausbilder Jagd, die oder der vom Amt für Lebensmittelsicherheit und Vete - rinärwesen (LSVW) anerkannt ist, unterzogen werden. Die Grundbeurteilung «Jagd» ist gleichzusetzen mit der generellen Abrichtung und der praktischen Beurteilung der Führbarkeit nach Artikel 28a des Gesetzes vom 2. November
2006 über die Hundehaltung (HHG).
5 Weiterbildungen oder spezialisierte Fortbildungen für zusätzliche Abrich - tungen (Vorstehhund, Stöberhund, Apportierhund, Schweisshund, Baujagd - hund, Hund für Wildschweinjagd) können vom Verband organisiert werden. Diese Ausbildungen müssen von den Organisationen, die vom Amt und vom LSVW validiert wurden, anerkannt werden.
6 Die Jägerin oder der Jäger muss die notwendigen Bescheinigungen auf sich tragen und sie auf Anordnung den Organen, die mit der Beaufsichtigung der Jagd beauftragt sind, vorweisen.
7 Stellt eine Wildhüterin-Fischereiaufseherin oder ein Wildhüter-Fischerei - aufseher ein nichtkonformes Verhalten eines Hundes im Sinne von Absatz 4 fest, kann das Amt die Halterin oder den Halter beim LSVW anzeigen, das dann eine neue Beurteilung dieses Hundes anordnen kann.
8 Das LSVW entscheidet über die Gleichwertigkeit von Grundbeurteilungen, die ausserhalb des Kantons bestanden wurden.
9 Die Gesetzgebung über die Hundehaltung bleibt vorbehalten.
Art. 43 Jagdhunde – Verwendung und Verbote
1 Wer die Bedingungen nach Artikel 42 erfüllt, kann vom 2. bis 31. August Hundeproben durchführen, ausser mittwochs, freitags und sonntags.
2 Wer die Bedingungen nach Artikel 42 erfüllt, kann die Hunde an den Ta - gen, an denen die Jagd erlaubt ist, und innerhalb der Jagdzeiten einsetzen.
3 ...
4 Es ist jedoch verboten, Hunde jagen zu lassen:
a) an Orten, wo die Jagd verboten ist;
b) im Gebirge, ausgenommen innerhalb von Gebäuden während der Win - terjagd;
c) ausserhalb der Zeiten nach den Absätzen 1 und 2.
5 Die Inhaber des Grundpatents dürfen vom 1. November bis zum 15. Februar für Treibjagden im Flachland nur die Hunde verwenden, deren Risthöhe 45 cm nicht übersteigt, ausser in den Wildsektoren nach der jährlichen Verord - nung über die Planung der Jagd (Art. 56). Die Treibjagd mit mehr als zwei Hunden ist verboten.
6 Das Amt kann für Fährtenhunde oder auf Wildschweine abgerichtete Hun - de, die für die Wildschweinjagd eingesetzt werden, Abweichungen von Ab - satz 5 vorsehen.
7 Die Baujagd mit mehr als einem Hund pro Bau ist verboten.
Art. 44 Jagdhunde – Von einem Hund verletzte oder getötete Tiere
1 Eine Jägerin oder ein Jäger, deren oder dessen Hund ein Tier irgendeiner Art während der Zeit, in der es gejagt werden darf, verletzt oder tötet, muss die Artikel 70–79 anwenden. Handelt es sich um ein Tier, dessen Abschuss zahlenmässig beschränkt ist, und hat die Jägerin oder der Jäger ihr oder sein Kontingent ausgeschöpft, so wird Schadenersatz geschuldet. Findet das Er - eignis ausserhalb der Zeit statt, in der das Tier gejagt werden darf, oder han - delt es sich um eine geschützte Art, so wird ebenfalls Schadenersatz geschul - det.
Art. 45 Jagdhunde – Hunde für die Jagd auf das Federwild
1 Für die Jagd mit dem Patent E ist die Verwendung von Vorsteh-, Stöber- und gebrauchstüchtigen Apportierhunden obligatorisch.
2 Für die Jagd auf Wasservögel muss ein Hund verwendet werden, der für das Apportieren zu Land und zu Wasser abgerichtet ist, es sei denn, es wird von einem Boot aus gejagt.
3 In den Fällen nach diesem Artikel können zwei Jägerinnen oder Jäger den - selben Hund verwenden, wenn sie nicht mehr als 100 m voneinander entfernt sind.
Art. 46 Jagdhunde – Nachsuche der Hunde
1 Jagdhunde, die Tieren in ein mit einem Jagdverbot belegtes Gebiet oder ins Gebirge nachfolgen, müssen unverzüglich eingefangen werden.
2 Wer diese Hunde sucht, darf keine Waffe tragen.
Art. 47 Schweisshunde – Allgemeines
1 Für die Nachsuche von angeschossenem oder verendetem Wild muss das Schweisshundeteam (Führerin oder Führer mit Schweisshund) einen Ausweis bei sich tragen, der belegt, dass es die entsprechenden von den anerkannten kynologischen und Jägervereinigungen organisierten Prüfungen bestanden und die jährlichen Übungen durchgeführt hat. Das Schweisshundeteam muss auf der Liste des Verbands für die laufende Saison aufgeführt sein.
2 Die Verbote nach Artikel 43 Abs. 4 gelten nicht für den Einsatz eines Schweisshundes. Der Hund muss an der kurzen Leine geführt werden, mit Ausnahme für die Nachsuche eines Tiers.
Art. 48 Schweisshunde – Befahren der Strassen
1 Die Schweisshundeführerinnen oder -führer dürfen die für Jägerinnen und Jäger gesperrten Strassen und Wege befahren:
a) um am Tag vor der Eröffnung der Jagd zur Hütte zu fahren, in der sie vorübergehend wohnen;
b) wenn sie mit ihrem Hund im Einsatz sind;
c) wenn sie die Hütte endgültig verlassen und zu ihrem Wohnort zurück - kehren.
2 In diesen Fällen müssen sie ihren Hund und ihren Schweisshundeführerin - nen- oder Schweisshundeführer-Ausweis mitführen.
Art. 49 Schweisshunde – Einsatz
1 Wenn ein Tier am Vortag eines Tages, an dem die Jagd verboten ist, ange - schossen wird und die Schweisshundeführerin oder der Schweisshundeführer es erst am folgenden Tag nachsuchen kann, muss die Wildhüterin-Fischerei - aufseherin oder der Wildhüter-Fischereiaufseher der Region informiert wer - den. In diesem Fall kann die Wildhüterin-Fischereiaufseherin oder der Wild - hüter-Fischereiaufseher das Tragen einer Waffe erlauben.
2 Wenn ein angeschossenes Tier in ein Wildschutzgebiet flüchtet, darf die Schweisshundeführerin oder der -führer es dort mit einer Waffe nachsuchen und ihm den Fangschuss geben.
3 Jegliche Nachsuche ausserhalb der Jagdzeiten muss vorgängig von der Wildhüterin-Fischereiaufseherin oder vom Wildhüter-Fischereiaufseher der Region bewilligt werden. Aus diesem Anlass kann die Wildhüterin-Fischerei - aufseherin oder der Wildhüter-Fischereiaufseher das Tragen einer Waffe er - lauben.
4 Die Direktion kann weitere Möglichkeiten, die für die Nachsuche geeignet sind, direkt in der jährlichen Verordnung über die Planung der Jagd vorschla - gen.
Art. 50 Schweisshunde – Verunfalltes Tier
1 Findet eine Schweisshundeführerin oder ein -führer ein verunfalltes Tier, so muss sie oder er es unabhängig von dessen Zustand einer Wildhüterin- Fischereiaufseherin oder einem Wildhüter-Fischereiaufseher übergeben.
Art. 51 Schweisshunde – Schweisshundeführerinnen und -führer ohne
Jagdpatent
1 Schweisshundeführerinnen und -führer, die kein Jagdpatent besitzen, dürfen für Fangschüsse eine Pistole mit einem Lauf und einem Patronenlager von höchstens 120mm Länge mitführen und benutzen, sofern sie eine Waffen - tragbewilligung besitzen. Die Waffengesetzgebung des Bundes bleibt vorbe - halten.
Art. 52 Schweisshunde – Ausserhalb der Jagdsaison
1 Ausserhalb der Jagdsaison dürfen Schweisshundeführerinnen und -führer ei - ne Nachsuche nur auf Anordnung einer Wildhüterin-Fischereiaufseherin oder eines Wildhüters-Fischereiaufsehers oder einer Beamtin oder eines Beamten der Kantonspolizei durchführen.
2 In diesen Fällen dürfen sie eine Pistole mitführen, um dem Tier den Fang - schuss zu geben. Die Waffengesetzgebung des Bundes bleibt vorbehalten.
Art. 53 Schweisshunde – Befreiung von der kantonalen Hundesteuer
1 Um von der kantonalen Hundesteuer befreit zu werden, müssen die Halte - rinnen und Halter von Schweisshunden einen vom Amt visierten Ausweis un - terbreiten, der belegt, dass sie die entsprechenden von den anerkannten kyno - logischen und Jägervereinigungen organisierten Prüfungen bestanden haben.
4.7 Rechte der Patentinhaber
Art. 54 Falknerei (oder Beizjagd)
1 Die Bewilligung zur Ausübung der Falknerei (oder Beizjagd) wird nur Per - sonen erteilt, die über eine Einrichtung zur Haltung von Greifvögeln verfü - gen, die als Pflegestation gemäss der Tierschutzgesetzgebung dient und von ihnen persönlich betreut wird.
2 Die Bewilligung wird nur Personen erteilt, welche die Bedingungen nach
Artikel 19 Abs. 1 JaG erfüllen und eine vom Amt anerkannte Prüfung über
die erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse in der Haltung von Greifvögeln und der Falknerei bestanden haben. Die gesuchstellende Person muss zudem eine schriftliche Bescheinigung einer anerkannten Falk - nerin oder eines anerkannten Falkners vorweisen, bei der oder dem sie ein Praktikum absolviert hat.
3 Die Bewilligung wird für fünf Jahre erteilt. Wenn die Inhaberin oder der In - haber der Bewilligung die Bedingungen nach Absatz 1 nicht mehr erfüllt oder die Falknerei nicht mehr fachgerecht ausübt, wird ihr oder ihm die Be - willigung unverzüglich entzogen.
4 Die Beamtinnen und Beamten der Wildhut können die Einrichtungen zur Haltung der Vögel jederzeit kontrollieren.
5 Die Beizjagd darf nur auf wildlebende Tiere ausgeübt werden, die gejagt werden dürfen oder Schaden verursachen. Die Bewilligung bezeichnet die Arten und legt alle weiteren Bedingungen fest.
6 Es ist verboten, andere Greifvogelarten für die Falknerei zu verwenden als die folgenden: Steinadler, Habicht, Uhu, Sperber und Wanderfalke.
Art. 55 Gebirge
1 Das Gebirge im Sinne dieser Verordnung umfasst folgende Wildsektoren: – 0505 (Schwyberg und Umgebung), 0506 (Ättenberg und Umgebung), 0507 (Muschera, Gantrisch und Umgebung), 0508 (Hohberg und Umgebung),
0509 (Les Recardets, Bürglenberg, Spielmannda und Umgebung), 0510 (Schwarzsee, Breccaschlund, Euschels und Umgebung), 0511 (Riggisalp, Kaiseregg, Euschels und Umgebung), 0702 (Biffé und Umgebung), 0703 (Westhang der Dent de Broc, Dent du Chamois, Dent du Bourgo, Les Mer - las), 0803 (Arsajoux, Charmey, Vounetse, Patraflon und Umgebung), 0804 (Haut-Crêt, Vanil-de-la-Monse, Osthang der Dent-de-Broc, Dent-du-Cha - mois, Dent-du-Bourgo, Les Merlas), 0805 (Les Mortheys, Brenleire, Tissini - va, Noires-Joux und Umgebung), 0806 (Brenleire, Croset und Umgebung),
0901 (Les Raveires und Umgebung), 0902 (Schopfenspitz, Jansegg und Um - gebung), 0903 (Oberbach, Chüeboden, Ritzwald und Umgebung), 0904 (Gastlosen und Umgebung), 0905 (Oberrügg und Umgebung), 0906 (Gros- Mont, Lapé, Petit-Mont und Umgebung), 0907 (Hochmatt, der Tosse und Umgebung), 0908 (Les Fornis, Vanil-d'Arpille und Umgebung), 0909 (Les Dents-Vertes und Umgebung), 1001 (Pointe-de-Cray, Vanil-Carré, Les Mil - lets, Pointe-de-Paray, Vanil-Noir, Cuâ und Umgebung), 1002 (Montbovon, Vanil-des-Artses, Allières, Bonaudon und Umgebung), 1003 (Dent-de-Lys, Vanil-Blanc und Umgebung), 1004 (Moléson, Vudalla, Entre-Deux-Dents und Umgebung), 1501 (Teysachaux, Vanil-des-Artses und Umgebung).
Art. 56 Jagdplanung
1 Die Direktion genehmigt, auf Antrag des Amts und nach Anhören der Kom - mission, eine jährliche Verordnung über die Planung der Jagd pro Wildsektor und pro Wildart, die einem Abschussplan unterstellt ist.
2 Die Jagdplanung stützt sich auf folgende Grundlagen:
a) die geschätzten Wildbestände im Frühjahr;
b) die Wildschadensituation;
c) den Einfluss von Raubtieren auf die jagdbaren Wildbestände;
d) die Abschuss- und Fallwildstatistiken aus den Vorjahren;
e) den Zustand der Lebensräume;
f) den körperlichen Zustand der jagdbaren Wildtiere.
3 Für die betroffenen Wildsektoren gibt sie, wenn nötig, Folgendes an:
a) die erforderliche Jagdstrecke je Wildtierkategorie (Jagdkontingente);
b) die besonderen Massnahmen, die in bestimmten Wildsektoren gelten;
c) die Jagdzeiten pro Wildtierkategorie oder pro Wildsektor.
4 Die Direktion kann die Dauer für gewisse Jagden während bestimmten Jagdsaisons verlängern, wenn Gründe in Zusammenhang mit der Wildregu - lierung dies rechtfertigen.
5 Die Jagd wird unterbrochen, falls das Geschlechts- oder Alterskontingent vor Ablauf der in dieser Verordnung vorgesehenen Saison ausgeschöpft ist.
6 Der Verband nimmt vorgängig zur Jagdplanung Stellung.
7 Die jährliche Verordnung über die Planung der Jagd enthält die Vorschrif - ten über die Regulierungsabschüsse, die vom Amt nach Artikel 3 der Verord - nung vom 5. März 2024 über die Regulierungsabschüsse in den Schutzgebie - ten erlassen werden.
Art. 57 Grundpatent – ausserhalb des Gebirges
1 Das Grundpatent berechtigt die Inhaberin oder den Inhaber, ausserhalb des Gebirges folgendes Wild zu erlegen:
a) Füchse, Dachse, verwilderte Hauskatzen (mit Ausnahme der getigerten Katze), Steinmarder;
b) Ringeltauben, verwilderte Haustauben, Türkentauben;
c) Kolkraben, Raben-, Saat- und Nebelkrähen, Elstern.
2 Die Jagd auf die Tiere nach Absatz 1 ist gestattet:
– vom 1. September bis zum Montag des eidgenössischen Buss- und Bettages nur ausserhalb des Waldes und danach bis zum 15. Februar (15. Januar für die Dachse), ausser an Mittwochen und Freitagen in den Monaten September und Oktober und an Freitagen vom 1. November bis zum 15. Februar.
3 Ab dem 1. November darf das Haarraubwild nur mit Schrot erlegt werden, ausser dem Fuchs und dem Dachs, die während der ganzen Jagdsaison mit der Waffe mit gezogenem Lauf erlegt werden können.
4 Die Teilnahme an der Jagdhandlung ist erlaubt mit einem Grundpatent ohne Waffe. Die Jägerin oder der Jäger muss somit das für Jägerinnen und Jäger obligatorische Übungsschiessen nicht absolvieren, um das Patent zu erhalten. Dieses gibt kein Anrecht auf Kontrollmarken. Die Jägerin oder der Jäger muss die Taxe zugunsten des Fonds für das Wild entrichten.
Art. 58 Grundpatent – im Gebirge
1 Das Grundpatent berechtigt die Inhaberin oder den Inhaber, im Gebirge, je - doch nur in den Gebäuden und deren unmittelbarer Umgebung, mit Schrot zu erlegen: – Füchse, Dachse, Steinmarder.
2 Die Jagd auf die Tiere nach Absatz 1 ist gestattet: – vom 1. September bis zum Montag des eidgenössischen Buss- und Bettages nur ausserhalb des Waldes und danach bis zum 31. Dezember, ausser an Frei - tagen in den Monaten November und Dezember.
3 Während der Jagdsaison auf die Gämse nach Artikel 59 und 60 und der Hirschjagd nach Artikel 62 dürfen Füchse und Dachse und, für Inhaberinnen und Inhaber eines Patents D, Wildschweine, mit einer Waffe mit gezogenem Lauf erlegt werden.
Art. 59 Jagd auf die Gämse
1 Das Patent A berechtigt die Inhaberin oder den Inhaber im Gebirge nach
Artikel 55 folgendes Wild zu erlegen:
– eine männliche oder weibliche Gämse beliebigen Alters (mit Ausnahme der führenden Gämsgeiss).
2 Diese Jagd ist gestattet: – während zwei Wochen ab dem Montag des eidgenössischen Buss- und Bet - tages.
2bis Sofern es nötig ist, um die Ziele der Jagdplanung zu erreichen, können in der jährlichen Verordnung über die Planung der Jagd (Art. 56) zusätzliche Jagdtage festgelegt werden.
3 Die Gämse darf nur erlegt werden, wenn die Taxe nach Artikel 20 bezahlt wurde. Die Jägerin oder der Jäger, die oder der das Recht erhält, an der Spezialjagd auf die Gämse nach Artikel 60 eine Gämse zu erlegen, ist nicht berechtigt, eine Gämse nach diesem Artikel zu erlegen.
4 Die Treibjagd ist verboten.
5 Die jährliche Verordnung über die Planung der Jagd (Art. 56) kann die Ent - nahme nach Geschlecht oder Alter oder eine Höchstentnahme der Gämsen vorsehen.
6 Die ausgelosten Jägerinnen und Jäger dürfen die Armbänder untereinander tauschen; die Bestimmungen der jährlichen Verordnung über die Planung der Jagd bleiben vorbehalten.
Art. 60 Spezialjagd auf die Gämse
1 Eine Spezialjagd auf die Gämse kann in den kantonalen Wildschutzgebieten im Gebirge, in den kantonalen Wildschutzgebieten im Flachland und eventu - ell in gewissen Gebieten im Flachland stattfinden.
2 Diese Jagd ist gestattet: – während einer Woche ab dem Montag des eidgenössischen Buss- und Bet - tages.
3 Die Direktion legt in ihrer jährlichen Verordnung über die Planung der Jagd (Art. 56) die Liste der Gebiete, in denen diese Jagd stattfindet, die zu erlegen - de Anzahl Tiere und deren Verteilung nach Geschlecht und Alter (er - wachsene Tiere, Jährlinge) fest.
4 Die Jägerinnen und Jäger, die an dieser Spezialjagd teilnehmen wollen, müssen sich für die Jagd auf die Gämse nach Artikel 59 anmelden. Ausser - dem müssen sie:
a) Inhaber des Jagdpatents A für die laufende Jagdsaison sein und die Ta - xen nach Artikel 20 bezahlt haben;
b) bis zum 1. Juli des laufenden Jahres beim Amt ein schriftliches Gesuch mit Angabe des gewünschten Abschussortes und des gewünschten Ge - schlechts der Gämse auf dem Formular eingereicht haben, das auf Ver - langen abgegeben wird.
5 Das Amt bestimmt durch Auslosung die Jägerinnen und Jäger, die an dieser Spezialjagd teilnehmen dürfen. Die Jägerinnen und Jäger, denen für die Spezialjagd in den beiden letzten Jahren keine Gämse zugeteilt wurde, neh - men mit Priorität an der Auslosung teil. Das Amt bestimmt auch durch Aus - losung die Abschussorte, das Geschlecht und die Altersklasse der zugeteilten Gämsen, wobei es die Wünsche der Jägerinnen und Jäger so weit als möglich berücksichtigt.
6 Die ausgelosten Jägerinnen und Jäger, die verzichten, dürfen an den Spezialjagden auf die Gämse in den beiden nächsten Jahren nicht teilnehmen.
7 Die Jagd erfolgt nach den Bestimmungen in Artikel 59.
Art. 61 Jagd auf Rehwild
1 Das Patent B berechtigt die Inhaberin oder den Inhaber, folgendes Wild ge - mäss der jährlichen Verordnung über die Planung der Jagd zu erlegen (Art.
56): – bis höchstens vier Rehe.
2 Die Rehwildjagd ist während vier Wochen ab dem Montag des eidgenössi - schen Buss- und Bettages gestattet.
Art. 62 Hirschjagd
1 Das Patent C berechtigt die Inhaberin oder den Inhaber, in den für die Jagd offenen Gebieten (Gebirge und Flachland) den Hirsch (mit Ausnahme der führenden Hirschkuh) zu erlegen.
2 Der Hirsch darf während des Zeitraums gemäss der jährlichen Verordnung über die Planung der Jagd (Art. 56) gejagt werden, der zwischen dem 1. Ok - tober und 30. November liegen muss.
3 Jägerinnen und Jäger, die einen Hirsch erlegen, müssen folgende Zusatzta - xen, die vom Amt einkassiert werden, entrichten:
a) 100 Franken für den Abschuss eines Spiessers, einer Hirschkuh oder ei - nes Schmaltiers;
b) 200 Franken für den Abschuss eines männlichen Hirschs mit vier Sprossen;
c) 300 Franken für den Abschuss eines männlichen Hirschs mit sechs Sprossen;
d) 400 Franken für den Abschuss eines männlichen Hirschs mit acht Sprossen;
e) 500 Franken für den Abschuss eines männlichen Hirschs mit zehn Sprossen;
f) 600 Franken für den Abschuss eines männlichen Hirschs mit mehr als zehn Sprossen. Bei einer ungeraden Anzahl Sprossen wird der höhere Betrag geschuldet.
4 Die Jägerin oder der Jäger muss sich täglich über die Erfüllung der Jagdpla - nung informieren. Ein Telefonbeantworter gibt Auskunft über den Verlauf der Hirschjagd.
5 Die Bewirtschaftungsräume nach dem Konzept Wald und Hirsch werden wie folgt festgelegt:
a) Der BWR 1 umfasst die folgenden Wildsektoren: 0202, 0501, 0502,
0503, 0504, 0505, 0506, 0507, 0508, 0509, 0510, 0511, 0701, 0702,
0801, 0802, 0803, 0901, 0902, 0903, 0908 und 0909;
b) Der BWR 2 umfasst die folgenden Wildsektoren: 0703, 0704, 0804,
0805, 0806, 0904, 0905, 0906, 0907, 1001 und 1005 (rechtes Saaneu - fer);
c) Der BWR 3 umfasst die folgenden Wildsektoren: 0705, 0706, 1002,
1003, 1004, 1005 (linkes Saaneufer), 1501, 1502 und 1503;
d) Der BWR 4 umfasst die folgenden Wildsektoren: 0204, 0303, 0304,
0305, 0601, 0602, 0603, 0604, 1201, 1202, 1203, 1204, 1205, 1206 und
1504;
e) Der BWR 5 umfasst die folgenden Wildsektoren: 0102, 0103, 0104,
0105, 0106, 0302, 1101, 1102, 1103, 1104, 1105, 1106, 1107, 1108,
1109, 1110, 1301, 1302, 1303, 1304, 1305, 1306, 1401, 1402, 1403,
1404, 1405 und 1406;
f) Der BWR 6 umfasst die folgenden Wildsektoren: 0101, 0201, 0203,
0301, 0401, 0402, 0403, 0404, 0405, 0406, 0407, 0408, 0409, 1601,
1602, 1603, 1604, 1605 und 1606.
Art. 63 Nachjagden
1 Falls die Regulierung der Schalenwildbestände durch die normale Jagd nach dieser Verordnung für das Gleichgewicht zwischen Wald und Wild und ange - sichts der Schäden, die an den landwirtschaftlichen Kulturen verursacht wer - den, nicht ausreicht, organisiert das Amt Nachjagden.
2 Alle interessierten Jägerinnen und Jäger können an den Nachjagden teilneh - men oder sich für sie anmelden. Die Jägerinnen und Jäger, die das ihnen zu - stehende Wild (gemäss den gelösten Kontrollmarken) während der Herbst - jagd nicht erlegten, können mit Vorrang daran teilnehmen; sie dürfen jedoch nur Tiere erlegen, auf die eine Nachjagd durchgeführt wird.
3 Das Amt regelt die übrigen Einzelheiten der Nachjagden.
Art. 64 Jagd auf Wildschweine – im Flachland
1 Das Patent D berechtigt die Inhaberin oder den Inhaber, Wildschweine im Flachland zu erlegen.
2 Diese Jagd ist gestattet: – vom 1. September bis zum eidgenössischen Buss- und Bettag nur ausser - halb des Waldes;
– vom Montag des eidgenössischen Buss- und Bettages bis 31. Januar inner- und ausserhalb des Waldes.
2a Der Kugelschuss mit der Waffe mit gezogenem Lauf ist für die Treibjagd mit und ohne Hund (Ansitzjagd, Treibjagd und Drückjagd) gestattet.
3 Ist die Anzahl der während dieser Zeiträume erlegten Wildschweine unge - nügend, so kann die Direktion diese Jagd bis Ende Februar verlängern.
4 Der Abschuss der Bachen, die gestreifte Frischlinge führen, ist verboten.
Art. 65 Jagd auf Wildschweine – im Gebirge
1 Das Patent D berechtigt die Inhaberin oder den Inhaber, vom 1. September bis zum 31. Dezember das Wildschwein ohne Fangzahlbeschränkung in der Ansitz- oder der Treibjagd ohne Hund (Treibjagd und Drückjagd) inner- und ausserhalb des Waldes zu jagen; der Kugelschuss mit der Waffe mit gezoge - nem Lauf ist gestattet.
2 ...
3 Hunde dürfen ausschliesslich zum Aufspüren eingesetzt werden, wobei die Anzahl auf einen Hund pro Jägerin oder Jäger begrenzt ist; dieser Hund muss immer an der Leine geführt werden. Der Einsatz von Schweisshunden für die Nachsuche von angeschossenem Wild ist gestattet.
4 Der Abschuss der Bachen, die gestreifte Frischlinge führen, ist verboten.
Art. 66 Jagd auf Wildschweine – in den kantonalen Reservaten am Sü -
dufer des Neuenburgersees
1 In den kantonalen Reservaten am Südufer des Neuenburgersees, gemäss Anhang 1 der Verordnung über den Schutz wildlebender Säugetiere und Vö - gel und ihrer Lebensräume, ist die Jagd auf Wildschweine gestattet.
2 Diese Jagd ist vom 15. Oktober bis 31. Dezember gestattet. Das Amt kann diese Jagd am 15. Dezember beenden, wenn es die Regulierung als genügend betrachtet.
3 ...
4 Diese Jagd steht nur Jägerinnen und Jägern offen, die Inhaber des Patents D für die laufende Jagdsaison sind.
5 Nur die Jagd im Ansitz ist erlaubt; sie darf nur von den vom Amt bewillig - ten Hochsitzen aus ausgeführt werden.
6 Um die Auswirkung der Kirrung auf die seltene und sensible Vegetation des Moors zu reduzieren, wird die Anzahl und der Standort der mobilen Hochsit - ze vom Amt bestimmt und per Losentscheid zugeteilt.
7 Ausschliesslich an den Jagdtagen ist die Kirrung auf einer Fläche von 25m² mit höchstens 100g Mais pro Tag und Jägerin oder Jäger erlaubt.
8 Die Jägerinnen und Jäger dürfen das Wildschutzgebiet höchstens 1 Stunde vor der Jagdzeit betreten und müssen es spätestens 30 Minuten nach dem En - de der Jagdzeit verlassen haben.
9 Der Einsatz von Hunden ist verboten, mit Ausnahme der Schweisshunde für die Nachsuche von angeschossenem Wild.
10 Der Abschuss der Bachen, die gestreifte Frischlinge führen, ist verboten.
11 Betrachtet das Amt die Regulierung als ungenügend, wird die Jagd in be - stimmten oder allen Reservaten bis spätestens zum 31. Januar verlängert.
12 ...
13 Jägerinnen und Jäger, die gegen die Jagdgesetzgebung verstossen haben, dürfen im folgenden Jahr nicht an dieser Jagd teilnehmen.
Art. 67 Jagd auf Federwild im Flachland
1 Das Patent E berechtigt die Inhaberin oder den Inhaber im Flachland zu ja - gen:
a) Waldschnepfen, vom 1. November bis 14. Dezember; es ist verboten, mehr als zwei Schnepfen pro Tag zu erlegen (maximal zehn während der gesamten Jagdsaison);
1. ...
2. ...
b) Stockenten, Krickenten und Kormorane, vom Montag des eidgenössi - schen Buss- und Bettages bis zum 31. Januar.
2 Wasserwild darf erlegt werden:
a) vom Boot aus ausschliesslich auf dem Greyerzer-, Montsalvens- und Schiffenensee;
b) auf dem Festland nur bis zu einer Entfernung von 100 Metern vom Ufer von Seen und Wasserläufen, mit Ausnahme der Abschnitte, die sich in einem Schutzgebiet befinden; bildet ein Wasserlauf die Grenze zu ei - nem Wildschutzgebiet, so ist die Jagd nur vom Ufer aus gestattet, das dem Wildschutzgebiet gegenüberliegt;
c) auf den Teichen von Grandsivaz (Gours), Lentigny und Villarimboud.
d) ...
3 ...
4 ...
5 ...
Art. 68 Jagd auf dem Neuenburgersee
1 Das Patent F berechtigt die Inhaberin oder den Inhaber, auf dem Neuenbur - gersee Wasserwild vom Schiff aus in den Grenzen, die vom Konkordat über die Jagd auf dem Neuenburgersee festgesetzt wurden, zu erlegen.
2 Das Patent H berechtigt Berufsfischerinnen und Berufsfischer, die noch berufstätig sind, den Kormoran ausserhalb der Schonzeit gemäss dem ent - sprechenden Konkordat zu jagen.
Art. 69 Jagd auf dem Murtensee
1 Das Patent G berechtigt die Inhaberin oder den Inhaber, auf dem Murtensee Wasserwild vom Schiff aus in den Grenzen, die vom Konkordat über die Jagd auf dem Murtensee festgesetzt wurden, zu erlegen.
2 Das Patent H berechtigt Berufsfischerinnen und Berufsfischer, die noch berufstätig sind, den Kormoran ausserhalb der Schonzeit gemäss dem ent - sprechenden Konkordat zu jagen.
4.8 Weitere Pflichten
Art. 70 Nachsuche verletzter Tiere
1 Jedes beschossene Tier muss nachgesucht werden.
2 Jägerinnen und Jäger, die ein verletztes Tier suchen, das in ein Gebiet ge - flüchtet ist, wo nicht gejagt werden darf, müssen ihm nachfolgen, nachdem sie Zustimmung der Wildhüterin-Fischereiaufseherin oder des Wildhüters- Fischereiaufsehers eingeholt haben.
3 Liegt das beschossene Tier nicht im Feuer, so muss die Jägerin oder der Jä - ger:
a) sofort nach dem Schuss ihren oder seinen Standort, den Standort des Tiers und dessen Fluchtrichtung deutlich kennzeichnen;
b) eine Schweisshundeführerin oder einen Schweisshundeführer beizie - hen;
c) wenn die Nachsuche ergebnislos bleibt, gleichentags, sobald sie oder er den Standort verlässt, die Wildhüterin-Fischereiaufseherin oder den Wildhüter-Fischereiaufseher der Region, während der Jagdzeiten, aber spätestens innerhalb von vier Stunden nach dem Schuss, informieren.
3bis ...
4 ...
Art. 71 Erlegte Tiere, Eingeweide, Verstümmelung
1 Die erlegten Tiere müssen mitgenommen werden; es ist verboten, sie im Gelände liegen zu lassen.
2 Die Eingeweide, die nicht in eine Sammelstelle für tierische Abfälle ge - bracht werden können, dürfen nicht in einer Entfernung von weniger als 20 m von Strassen, Waldwegen, Fusswegen, Seen, Wasserläufen, Mooren, Brun - nen oder Höhlen liegen gelassen werden; sie müssen mit Laub oder anderen natürlichen Stoffen bedeckt werden. Oberhalb der Waldgrenze genügt es, die Eingeweide mit Steinen zu bedecken.
3 Es ist verboten, ein erlegtes Tier zu verstümmeln, um es der Kontrolle zu entziehen oder diese zu vereiteln; es ist insbesondere verboten, die Milchdrü - sen von Gämsen und Rehen im Jagdgebiet und diejenigen von Hirschen und Wildschweinen vor der Vorführung bei den Kontrollorganen zu entfernen.
Art. 72 Kontrollmarken
1 Hirsche, Gämsen, Wildschweine und Rehe müssen unmittelbar nach dem Abschuss an Ort und Stelle mit der entsprechenden Kontrollmarke versehen werden.
2 Die Kontrollmarke muss bei den Säugetieren am Sprunggelenk so befestigt werden, dass sie nicht mehr geöffnet werden kann. Vorher sind bei den Kontrollmarken des Typs «Armband» die Marken des Erlegungsmonats und -tags abzuschneiden.
3 Die Kontrollmarke muss bis zum Zeitpunkt des Zerwirkens am Tier befes - tigt bleiben.
Art. 73 Kontrollformulare
1 Die Jägerin oder der Jäger muss noch im Jagdgebiet und bevor sie oder er den Hirsch, die Gämse, das Reh oder das Wildschwein verschiebt, obligato - risch alle Rubriken, mit Ausnahme des Gewichts und der Indizien des körper - lichen Zustands (Alter, Stangenlänge, Spiesslänge und Länge des Mittelfus - ses), auf dem Kontrollformular ausfüllen, und zwar so, dass die Angaben nicht mehr gelöscht werden können. Das Gewicht muss spätestens vor dem Versand oder der Abgabe des Formulars an die Wildhüterin-Fischereiaufse - herin oder den Wildhüter-Fischereiaufseher eingesetzt werden.
2 Das Kontrollformular für die Gämse und das Reh muss der Wildhüterin- Fischereiaufseherin oder dem Wildhüter-Fischereiaufseher des Wildsektors, in dem das Tier erlegt wurde, übergeben oder per Post oder gemäss den An - weisungen des Amts elektronisch zugestellt werden. Das Formular muss in - nerhalb von 72 Stunden nach dem Abschuss im Gebirge und innerhalb von
48 Stunden nach dem Abschuss im Flachland übergeben oder auf der Post abgegeben werden, wobei das Datum des Poststempels massgebend ist. Die Bestimmungen dieses Absatzes sind nicht auf irrtümlich erlegte Tiere an - wendbar, die gemäss den Bestimmungen von Artikel 76 dieses Reglements vorgewiesen werden müssen.
Art. 74 Kontroll- und Statistikheft
1 Die Jägerin oder der Jäger muss noch im Jagdgebiet und bevor sie oder er ein Tier irgendeiner Art verschiebt, die Tierart sowie den Abschusstag und den Wildsektor, in dem das Tier erlegt wurde, in ihrem oder seinem Kontroll- und Statistikheft unauslöschlich eintragen.
Art. 75 Abschuss für eine andere Jägerin oder einen anderen Jäger
1 Der Abschuss von Tieren für eine andere Jägerin oder einen anderen Jäger und die Übertragung der Kontrollmarken und -formulare sind verboten.
2 Im Gebirge ist der Abschuss von Hirschen und Gämsen, im Flachland der Abschuss von Rehen, Hirschen und Gämsen für eine andere Jägerin oder einen anderen Jäger sowie die Übertragung der entsprechenden Kontrollmar - ken und -formulare jedoch unter den folgenden Bedingungen gestattet:
a) Kontrollmarken und -formulare dürfen nur unter Jägerinnen und Jägern übertragen werden, die zur Jagd auf diese Tiere befugt sind und sich zu - sammen im Jagdgebiet aufhalten.
b) Die Übertragung der Kontrollmarken und -formulare muss unmittelbar nach der Schussabgabe, im Jagdgebiet und in Anwesenheit der Inhabe - rin oder des Inhabers erfolgen.
c) Nachdem sie ihre persönliche Kontrollmarke gebraucht haben, können Jägerinnen und Jäger höchstens zwei Gämsen für eine andere Jägerin oder einen anderen Jäger erlegen (Herbst- und Spezialjagd);
d) Die Jägerin oder der Jäger, die Eigentümerin oder der Eigentümer der Kontrollmarke ist, trägt das erlegte Tier in ihr oder sein Kontroll- und Statistikheft ein.
Art. 76 Vorweisung, Änderung, Verlust und Rückgabe der Unterlagen
1 Die zur Ausübung der Jagd berechtigten Personen müssen auf Verlangen ei - ner Wildhüterin-Fischereiaufseherin oder eines Wildhüters-Fischereiaufse - hers jederzeit die erlegten Tiere, das Jagdpatent, die Kontrollmarken, das Kontroll- und Statistikheft und gegebenenfalls das ausgefüllte Kontrollfor - mular für das erlegte Tier vorweisen.
2 Es ist verboten, die Kontrollmarken oder das Kontroll- und Statistikheft in irgendeiner Weise zu ändern oder Kopien davon zu verwenden.
3 Im Falle eines Verlusts werden die Kontrollmarken und die Hefte gegen Be - zahlung einer Verwaltungsgebühr von 10 Franken für jede Marke und 50 Franken für jedes Heft vom Amt ersetzt.
4 Das Kontroll- und Statistikheft muss spätestens am folgenden 1. März dem Oberamt zurückgegeben werden, von dem es ausgestellt wurde. Wird das Kontroll- und Statistikheft nicht fristgerecht zurückgegeben oder enthält es offensichtlich unvollständige oder falsche Angaben, so wird das bei der Aus - stellung entrichtete Depotgeld der Inhaberin oder dem Inhaber nicht zurück - erstattet, sondern dem Fonds für das Wild überwiesen.
5 Nicht gebrauchte Kontrollmarken müssen spätestens am folgenden 1. März dem Oberamt zurückgegeben werden, das sie ausgehändigt hat.
Art. 77 Kontrolle der erlegten Tiere
1 Der Abschuss eines Hirschs, eines Wildschweins oder eines Rehs von weni - ger als 13kg muss am gleichen Tag bis 20.45 Uhr der Wildhüterin-Fischerei - aufseherin oder dem Wildhüter-Fischereiaufseher der Region gemeldet wer - den; die Zeiten gemäss der jährlichen Verordnung über die Planung der Jagd (Art. 56) bleiben vorbehalten. Diese oder dieser entscheidet und organisiert falls nötig die Kontrolle. Irrtümlich erlegte Tiere werden unmittelbar nach dem Abschuss gemeldet.
2 Eine erlegte Gämse muss der Wildhüterin-Fischereiaufseherin oder dem Wildhüter-Fischereiaufseher der Region spätestens 72 Stunden nach dem Ab - schuss vorgewiesen werden. Das Amt legt die Kontrollpunkte und die Zeiten für die Kontrolle der Gämsen fest.
Art. 78 Unbrauchbare Tiere
1 Unbrauchbare, kranke oder verletzte Tiere sowie Tiere, die bereits schlecht riechen oder Haarraubwildbisse aufweisen, werden dem Kontingent der Per - son angerechnet, die sie abgeschossen hat. Sie müssen in ihrem Kontroll- und Statistikheft eingetragen und gegebenenfalls mit der Kontrollmarke versehen werden; das Kontrollformular muss ausgefüllt werden.
2 Befindet sich das Tier in einem schlechten Zustand, so kann die Wildhüte - rin-Fischereiaufseherin oder der Wildhüter-Fischereiaufseher die Kontroll - marke und das Kontrollformular ersetzen. In diesem Fall werden die Tiere einschliesslich der Trophäen beschlagnahmt.
3 Ist der schlechte Zustand des Tiers auf einen schlecht ausgeführten Schuss oder auf einen Schuss zurückzuführen, der unter Bedingungen ausgeführt wurde, welche die Suche nach dem verletzten Tier verunmöglichen, so wer - den die Kontrollmarke und das Kontrollformular nicht ersetzt.
Art. 79 Markierte Tiere
1 Eine Jägerin oder ein Jäger, die oder der ein mit einer besonderen Marke (Ohrmarke, Ring usw.) versehenes Tier erlegt, muss diese dem Amt oder ei - ner Wildhüterin-Fischereiaufseherin oder einem Wildhüter-Fischereiaufseher übergeben.
2 Tiere, die mit einem Sender oder Ortungsgerät versehen sind, dürfen nicht erlegt werden.
3 Im Falle eines Abschusses eines Tiers, das mit einem Sender oder Ortungs - gerät versehen ist, muss die Jägerin oder der Jäger neben dem Wert des Tiers den verursachten Schaden ersetzen, insbesondere:
a) die Kosten für das Anbringen eines neuen Geräts, auf der Grundlage der effektiv erbrachten Stunden, jedoch mindestens 500 Franken und höchstens 2000 Franken;
b) gegebenenfalls den Ersatz eines beim Abschuss beschädigten Geräts.
Art. 80 Irrtümlich erlegte Tiere
1 Im Falle eines irrtümlichen Abschusses und soweit die Bedingungen nach
Artikel 83 Abs. 2 erfüllt sind, muss die Jägerin oder der Jäger folgende Ent -
schädigungen bezahlen:
a) Gämse, zusätzlich zur Beschlagnahmung der Trophäe (alle Tiere):
1. 200 Franken für eine führende Gämsgeiss;
2. 200 Franken für einen Jährling anstelle eines erwachsenen Tiers;
3. 200 Franken für ein erwachsenes Tier des anderen Geschlechts als desjenigen, das zugeteilt wurde;
4. 300 Franken für ein erwachsenes Tier anstelle eines Jährlings oder Kitzes.
b) Reh, zusätzlich zur Beschlagnahmung der Trophäe des männlichen Rehs:
1. 200 Franken für eine führende Rehgeiss;
2. 150 Franken für ein Reh von 13 kg oder mehr anstatt eines Rehs von weniger als 13 kg oder für einen Rehbock anstatt einer Reh - geiss oder umgekehrt.
c) Hirsch:
1. 300 Franken für eine führende Hirschkuh;
2. 200 Franken für ein Stierkalb, einen erwachsenen Hirschstier, einen Spiesser, eine Hirschkuh oder ein Schmaltier, die unter Missachtung des Abschussplans erlegt wurden; die in Artikel 62 vorgesehenen Zusatztaxen werden zu diesem Betrag hinzugezählt und das Tier wird beschlagnahmt. Das Tier wird nicht beschlag - nahmt, wenn ein Schmaltier anstelle eines Stierkalbs entnommen wurde und umgekehrt.
d) ...
1a Im Falle eines irrtümlichen Abschusses, für den mehrere Entschädigungen zu bezahlen sind, werden diese zu einer Gesamtentschädigung kumuliert.
2 Wird eine Bache, die gestreifte Frischlinge führt, oder ein Tier mit einem Sender oder Ortungsgerät erlegt, so wird das Tier beschlagnahmt.
3
...
4 Wird ein Rehbock mit einem Gehörn, dessen Gesamtlänge (der beiden Stan - gen), von der Basis der Rosenstöcke gemessen, 16 cm nicht übersteigt (Knopfbock), anstelle einer Rehgeiss erlegt, so muss das Tier einer Wildhüte - rin-Fischereiaufseherin oder einem Wildhüter-Fischereiaufseher vorgezeigt werden; die Trophäe des Rehbocks wird beschlagnahmt.
5 Die Entschädigungen im Falle von irrtümlichen Abschüssen gelten auch bei Nachjagden.
Art. 80a Kommunikationsmittel
1 Die Wildhüterin-Fischereiaufseherin oder der Wildhüter-Fischereiaufseher kann nur telefonisch kontaktiert werden, unter Ausschluss aller anderen ähn - lichen Kommunikationsmittel (Internet, SMS, App usw.).
5 Information, Ausbildung, Forschung
Art. 81 Beiträge
1 Die Beiträge für die Organisation von Ausbildungs- und Weiterbildungskur - sen und die Unterstützung der Forschung über die wildlebenden Tiere und ih - re Lebensräume werden in der Verordnung über den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel und ihrer Lebensräume geregelt.
Art. 82 Ausbildung der Jägerinnen und Jäger
1 Die Grundausbildung der Jägerinnen und Jäger muss vom Verband sicher - gestellt werden.
2 Die Weiterbildung der Jägerinnen und Jäger kann mit Beiträgen aus dem Fonds für das Wild, durch die Bereitstellung von Personal oder Material oder in einer anderen geeigneten Form unterstützt werden. Artikel 81 gilt sinnge - mäss.
3 Als Beitrag an die Weiterbildung sind die Jägerinnen und Jäger auf die Zeit - schrift Diana Chasse et Nature oder Schweizerjäger abonniert. Die Kosten dieses Abonnements sind in der Taxe inbegriffen, die bei der Patentausstel - lung zu bezahlen ist.
4 Jede Person, die ein Patent löst, kann auf die vorgenannten Zeitschriften verzichten; sie ist jedoch in diesem Fall nicht von den Abonnementskosten befreit.
6 Verwaltungsstrafen und Strafbestimmungen
Art. 83 Beschlagnahmung
1 Erlegte Tiere werden im Falle eines Verstosses gegen die folgenden Bestim - mungen dieser Verordnung beschlagnahmt:
a) Artikel 34–36 über die Munition;
b) Artikel 71 Abs. 1 über das Liegenlassen eines erlegten Tiers;
c) Artikel 71 Abs. 3 über die Verstümmelung eines erlegten Tiers.
2 Ein versehentlich erlegtes Tier wird beschlagnahmt, ausser wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
a) Die Jägerin oder der Jäger ist Inhaber eines Patents, das sie oder ihn zum Abschuss dieser Tierart berechtigt.
b) Die Jägerin oder der Jäger hat ihr oder sein Kontingent nicht ausge - schöpft, sofern es sich um ein Tier handelt, dessen Abschuss beschränkt ist.
c) Das Tier wurde während der für die betreffende Tierart festgesetzten Jagdsaison und an einem Ort erlegt, wo die Jagd gestattet ist.
d) Die Jägerin oder der Jäger erledigt die Formalitäten nach den Artikeln
71–73 und 76.
e) Die Jägerin oder der Jäger bezahlt eine Entschädigung, deren Betrag im
Artikel 80 geregelt wird.
Art. 84 Beschlagnahmung des Patents
1 Bei Verstössen gegen Artikel 72–75 kann das Patent gemäss den Bestim - mungen von Artikel 20 Abs. 3 und 4 JaG beschlagnahmt werden.
Art. 85 Übertretungen
1 Als Übertretungen im Sinne von Artikel 54 Abs. 1 Bst. b und Abs. 3 JaG gelten Widerhandlungen gegen die Bestimmungen folgender Artikel dieser Verordnung: Artikel 22–25, 27–29, 31 Abs. 2 und 2a, 32–34, 36, 37, 41, 42 Abs. 1–4, 43 Abs. 4, 45–47, 64 Abs. 4, 65 Abs. 3 und 4, 66, 70 Abs. 1 und 2,
75, 76 Abs. 1–4, 77 Abs. 2, 78 und 79.
2 Widerhandlungen gegen diese Verordnung, die gemäss kantonaler Ord - nungsbussengesetzgebung mit Ordnungsbusse bestraft werden, bleiben vor - behalten.
Art. 86 Ordnungsbussen
1 ...
Art. 87 ...
Art. 88 Schadenersatz
1 Das Amt ist dafür zuständig, für den durch ein Jagdvergehen oder eine Übertretung verursachten Schaden Schadenersatz zu verlangen.
2 Der für die verschiedenen Tierarten zu bezahlende Betrag entspricht demje - nigen nach dem Konkordat über die Ausübung und die Beaufsichtigung der Jagd.
7 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 88a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. Juni 2022.
1 Die Verwendung von bleihaltiger Munition im Sinne der Artikel 34 Abs. 3 und 35 Abs. 3 ist für die Jagd bis zur Saison 2026-2027 erlaubt, mit Ausnah - me der Jagd auf Wasservögel.
Art. 89 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Aufgehoben werden:
a) das Reglement vom 20. Juni 2000 über die Jagd sowie den Schutz wild - lebender Säugetiere und Vögel und ihrer Lebensräume (SGF 922.11);
b) die Verordnung vom 8. Juli 2008 über das regelmässige Übungsschies - sen für Jäger (SGF 922.13);
c) das Reglement vom 20. Juni 2000 über die Ausübung der Jagd (SGF
922.14);
d) die Verordnung vom 22. Mai 2012 über die Ausübung der Jagd in den Jahren 2012 bis 2015 (SGF 922.15);
e) die Verordnung vom 5. Juli 2011 über die Regulierung des Steinwildbe - stands im Jahr 2011 (SGF 922.171).
Art. 90 Änderung bisherigen Rechts – Lebensmittelsicherheit
1 Das Reglement vom 8. April 2014 über die Lebensmittelsicherheit (SGF
821.30.11) wird wie folgt geändert:
...
Art. 91 Änderung bisherigen Rechts – Aufsicht über die Tier- und Pflan -
zenwelt und über die Jagd und die Fischerei
1 Die Verordnung vom 16. Dezember 2003 über die Aufsicht über die Tier- und Pflanzenwelt und über die Jagd und die Fischerei (SGF 922.21) wird wie folgt geändert:
...
Art. 92 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2016 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
06.06.2016 Erlass Grunderlass 01.07.2016 2016_085
19.06.2017 Abschnitt 3.6 geändert 01.07.2017 2017_051
19.06.2017 Art. 15 geändert 01.07.2017 2017_051
19.06.2017 Art. 16 geändert 01.07.2017 2017_051
19.06.2017 Art. 17 geändert 01.07.2017 2017_051
19.06.2017 Art. 18 geändert 01.07.2017 2017_051
19.06.2017 Art. 33 geändert 01.07.2017 2017_051
19.06.2017 Art. 55 geändert 01.07.2017 2017_051
19.06.2017 Art. 57 geändert 01.07.2017 2017_051
19.06.2017 Art. 59 geändert 01.07.2017 2017_051
19.06.2017 Art. 70 geändert 01.07.2017 2017_051
02.04.2019 Art. 2 Abs. 1 geändert 01.04.2019 2019_023
02.04.2019 Art. 3 Titel geändert 01.04.2019 2019_023
02.04.2019 Art. 3 Abs. 1 geändert 01.04.2019 2019_023
14.05.2019 Art. 66 Abs. 1 geändert 01.06.2019 2019_032
17.08.2020 Art. 13 Abs. 2, j) eingefügt 01.09.2020 2020_092
17.08.2020 Art. 13 Abs. 3 eingefügt 01.09.2020 2020_092
17.08.2020 Art. 19 Abs. 1, i) eingefügt 01.09.2020 2020_092
17.08.2020 Art. 24 Abs. 2, b) geändert 01.09.2020 2020_092
17.08.2020 Art. 29 Abs. 1 geändert 01.09.2020 2020_092
17.08.2020 Art. 40 Abs. 2 geändert 01.09.2020 2020_092
17.08.2020 Art. 68 Abs. 2 eingefügt 01.09.2020 2020_092
17.08.2020 Art. 69 Abs. 2 eingefügt 01.09.2020 2020_092
26.05.2021 Art. 10 Abs. 7 geändert 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 12 Abs. 2 geändert 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 12 Abs. 9 geändert 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Abschnitt 3.6 geändert 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 15 Abs. 1 geändert 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 15 Abs. 3 eingefügt 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 16 Abs. 1 geändert 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 16 Abs. 1, a) geändert 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 16 Abs. 1, b) geändert 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 17 Abs. 1 geändert 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 17 Abs. 2 geändert 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 18 Abs. 1 geändert 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 18 Abs. 2, a) geändert 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 18 Abs. 2, b) geändert 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 19 Abs. 1, b), 1. geändert 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 19 Abs. 1, c) geändert 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 19 Abs. 1, c), 1. geändert 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 19 Abs. 1, c), 2. geändert 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 19 Abs. 1, c), 3. aufgehoben 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 19 Abs. 1, c), 4. aufgehoben 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 19 Abs. 1, d) geändert 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 19 Abs. 2 eingefügt 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 22 Abs. 1, b) geändert 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 22 Abs. 1, c) geändert 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 22 Abs. 1, d) geändert 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 22 Abs. 1, e) eingefügt 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 23 Abs. 1, a) geändert 01.07.2021 2021_059
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
26.05.2021 Art. 23 Abs. 1, b) geändert 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 23 Abs. 1, c) aufgehoben 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 23 Abs. 1, d) aufgehoben 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 23 Abs. 1, e) aufgehoben 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 23 Abs. 1, f) aufgehoben 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 23 Abs. 2 aufgehoben 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 24 Abs. 1, i) eingefügt 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 24 Abs. 2, b) geändert 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 29 Abs. 3 geändert 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 32 Abs. 1 geändert 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 32 Abs. 2 geändert 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 34 Abs. 2 geändert 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 35 Abs. 3 geändert 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 35 Abs. 4 geändert 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 36 Abs. 4 aufgehoben 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 39 Abs. 1, b) geändert 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 39 Abs. 1, c) geändert 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 43 Abs. 1 geändert 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 43 Abs. 2 geändert 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 43 Abs. 3 aufgehoben 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 47 Abs. 1 geändert 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 48 Abs. 1, a) geändert 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 49 Abs. 1 geändert 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 49 Abs. 3 eingefügt 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 49 Abs. 4 eingefügt 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 56 Abs. 1 geändert 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 56 Abs. 6 geändert 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 57 Abs. 1 geändert 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 57 Abs. 1, a) geändert 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 57 Abs. 1, c) geändert 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 58 Abs. 1 geändert 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 59 Abs. 6 eingefügt 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 61 Abs. 1 geändert 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 61 Abs. 2 geändert 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 62 Abs. 1 geändert 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 62 Abs. 3, a) geändert 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 62 Abs. 5 eingefügt 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 64 Abs. 2 geändert 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 64 Abs. 2a eingefügt 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 65 Abs. 1 geändert 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 65 Abs. 2 aufgehoben 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 65 Abs. 3 geändert 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 66 Abs. 2 geändert 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 66 Abs. 12 eingefügt 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 66 Abs. 13 eingefügt 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 67 Abs. 1, a) geändert 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 67 Abs. 1, b) geändert 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 67 Abs. 2 geändert 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 67 Abs. 2, a) geändert 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 67 Abs. 2, b) geändert 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 67 Abs. 2, c) geändert 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 67 Abs. 2, d) aufgehoben 01.07.2021 2021_059
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
26.05.2021 Art. 67 Abs. 3 aufgehoben 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 67 Abs. 4 aufgehoben 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 67 Abs. 5 aufgehoben 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 68 Abs. 1 geändert 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 69 Abs. 1 geändert 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 70 Abs. 3 geändert 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 70 Abs. 3 bis aufgehoben 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 70 Abs. 4 aufgehoben 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 72 Abs. 1 geändert 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 73 Abs. 2 geändert 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 78 Abs. 3 eingefügt 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 79 Abs. 3 eingefügt 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 80 Abs. 1 geändert 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 80 Abs. 1, a) geändert 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 80 Abs. 1, a), 1. eingefügt 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 80 Abs. 1, a), 2. eingefügt 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 80 Abs. 1, a), 3. eingefügt 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 80 Abs. 1, a), 4. eingefügt 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 80 Abs. 1, b) geändert 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 80 Abs. 1, b), 1. eingefügt 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 80 Abs. 1, b), 2. eingefügt 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 80 Abs. 1, c) geändert 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 80 Abs. 1, c), 1. eingefügt 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 80 Abs. 1, c), 2. eingefügt 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 80 Abs. 1, d) aufgehoben 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 80 Abs. 1a eingefügt 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 80 Abs. 3 aufgehoben 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 80 Abs. 5 geändert 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 80a eingefügt 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 82 Abs. 1 geändert 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 84 Abs. 1 geändert 01.07.2021 2021_059
26.05.2021 Art. 85 Abs. 1 geändert 01.07.2021 2021_059
25.06.2021 Art. 57 Abs. 2 geändert 01.07.2021 2021_076
23.11.2021 Art. 85 Abs. 2 eingefügt 01.01.2022 2021_148
23.11.2021 Art. 86 Abs. 1 aufgehoben 01.01.2022 2021_148
23.11.2021 Art. 87 aufgehoben 01.01.2022 2021_148
22.02.2022 Art. 40 Abs. 1 geändert 01.03.2022 2022_021
22.02.2022 Art. 40 Abs. 2 geändert 01.03.2022 2022_021
28.06.2022 Art. 34 Abs. 3 eingefügt 08.07.2022 2022_078
28.06.2022 Art. 35 Abs. 3 geändert 08.07.2022 2022_078
28.06.2022 Art. 60 Abs. 1 geändert 08.07.2022 2022_078
28.06.2022 Art. 66 Titel geändert 08.07.2022 2022_078
28.06.2022 Art. 66 Abs. 1 geändert 08.07.2022 2022_078
28.06.2022 Art. 66 Abs. 3 aufgehoben 08.07.2022 2022_078
28.06.2022 Art. 66 Abs. 11 geändert 08.07.2022 2022_078
28.06.2022 Art. 66 Abs. 12 aufgehoben 08.07.2022 2022_078
28.06.2022 Art. 67 Abs. 1, a) geändert 08.07.2022 2022_078
28.06.2022 Art. 67 Abs. 1, a), 1. eingefügt 08.07.2022 2022_078
28.06.2022 Art. 67 Abs. 1, a), 2. eingefügt 08.07.2022 2022_078
28.06.2022 Abschnitt 7 geändert 08.07.2022 2022_078
28.06.2022 Art. 88a eingefügt 08.07.2022 2022_078
08.11.2022 Art. 40 Abs. 2 geändert 01.12.2022 2022_113
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
05.03.2024 Art. 56 Abs. 7 eingefügt 01.07.2024 2024_021
18.06.2024 Art. 6 Abs. 1 geändert 01.07.2024 2024_047
18.06.2024 Art. 6 Abs. 2 geändert 01.07.2024 2024_047
18.06.2024 Art. 12 Abs. 2 geändert 01.07.2024 2024_047
18.06.2024 Art. 12 Abs. 5 geändert 01.07.2024 2024_047
18.06.2024 Art. 12 Abs. 6 geändert 01.07.2024 2024_047
18.06.2024 Art. 19 Abs. 1, d) geändert 01.07.2024 2024_047
18.06.2024 Art. 19 Abs. 1, d), 1. eingefügt 01.07.2024 2024_047
18.06.2024 Art. 19 Abs. 1, d), 2. eingefügt 01.07.2024 2024_047
18.06.2024 Art. 19 Abs. 1, d), 3. eingefügt 01.07.2024 2024_047
18.06.2024 Art. 31 Abs. 2a eingefügt 01.07.2024 2024_047
18.06.2024 Art. 42 Abs. 3 eingefügt 01.07.2024 2024_047
18.06.2024 Art. 42 Abs. 4 eingefügt 01.07.2024 2024_047
18.06.2024 Art. 42 Abs. 5 eingefügt 01.07.2024 2024_047
18.06.2024 Art. 42 Abs. 6 eingefügt 01.07.2024 2024_047
18.06.2024 Art. 42 Abs. 7 eingefügt 01.07.2024 2024_047
18.06.2024 Art. 42 Abs. 8 eingefügt 01.07.2024 2024_047
18.06.2024 Art. 42 Abs. 9 eingefügt 01.07.2024 2024_047
18.06.2024 Art. 47 Abs. 1 geändert 01.07.2024 2024_047
18.06.2024 Art. 48 Abs. 1, a) geändert 01.07.2024 2024_047
18.06.2024 Art. 48 Abs. 1, c) geändert 01.07.2024 2024_047
18.06.2024 Art. 49 Abs. 3 geändert 01.07.2024 2024_047
18.06.2024 Art. 54 Abs. 6 eingefügt 01.07.2024 2024_047
18.06.2024 Art. 62 Abs. 3, e) geändert 01.07.2024 2024_047
18.06.2024 Art. 62 Abs. 3, f) geändert 01.07.2024 2024_047
18.06.2024 Art. 67 Abs. 1, a) geändert 01.07.2024 2024_047
18.06.2024 Art. 67 Abs. 1, a), 1. aufgehoben 01.07.2024 2024_047
18.06.2024 Art. 67 Abs. 1, a), 2. aufgehoben 01.07.2024 2024_047
18.06.2024 Art. 70 Abs. 3 geändert 01.07.2024 2024_047
18.06.2024 Art. 70 Abs. 3, a) eingefügt 01.07.2024 2024_047
18.06.2024 Art. 70 Abs. 3, b) eingefügt 01.07.2024 2024_047
18.06.2024 Art. 70 Abs. 3, c) eingefügt 01.07.2024 2024_047
18.06.2024 Art. 73 Abs. 1 geändert 01.07.2024 2024_047
18.06.2024 Art. 75 Abs. 2, c) geändert 01.07.2024 2024_047
18.06.2024 Art. 76 Abs. 3 geändert 01.07.2024 2024_047
18.06.2024 Art. 80 Abs. 1, a) geändert 01.07.2024 2024_047
18.06.2024 Art. 80 Abs. 1, b) geändert 01.07.2024 2024_047
18.06.2024 Art. 80 Abs. 1, c), 2. geändert 01.07.2024 2024_047
18.06.2024 Art. 85 Abs. 1 geändert 01.07.2024 2024_047 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Art. 2 Abs. 1 geändert 02.04.2019 01.04.2019 2019_023
Art. 3 Titel geändert 02.04.2019 01.04.2019 2019_023
Art. 3 Abs. 1 geändert 02.04.2019 01.04.2019 2019_023
Art. 6 Abs. 1 geändert 18.06.2024 01.07.2024 2024_047
Art. 6 Abs. 2 geändert 18.06.2024 01.07.2024 2024_047
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Art. 10 Abs. 7 geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 12 Abs. 2 geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 12 Abs. 2 geändert 18.06.2024 01.07.2024 2024_047
Art. 12 Abs. 5 geändert 18.06.2024 01.07.2024 2024_047
Art. 12 Abs. 6 geändert 18.06.2024 01.07.2024 2024_047
Art. 12 Abs. 9 geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 13 Abs. 2, j) eingefügt 17.08.2020 01.09.2020 2020_092
Art. 13 Abs. 3 eingefügt 17.08.2020 01.09.2020 2020_092
Abschnitt 3.6 geändert 19.06.2017 01.07.2017 2017_051 Abschnitt 3.6 geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 15 geändert 19.06.2017 01.07.2017 2017_051
Art. 15 Abs. 1 geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 15 Abs. 3 eingefügt 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 16 geändert 19.06.2017 01.07.2017 2017_051
Art. 16 Abs. 1 geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 16 Abs. 1, a) geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 16 Abs. 1, b) geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 17 geändert 19.06.2017 01.07.2017 2017_051
Art. 17 Abs. 1 geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 17 Abs. 2 geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 18 geändert 19.06.2017 01.07.2017 2017_051
Art. 18 Abs. 1 geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 18 Abs. 2, a) geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 18 Abs. 2, b) geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 19 Abs. 1, b), 1. geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 19 Abs. 1, c) geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 19 Abs. 1, c), 1. geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 19 Abs. 1, c), 2. geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 19 Abs. 1, c), 3. aufgehoben 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 19 Abs. 1, c), 4. aufgehoben 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 19 Abs. 1, d) geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 19 Abs. 1, d) geändert 18.06.2024 01.07.2024 2024_047
Art. 19 Abs. 1, d), 1. eingefügt 18.06.2024 01.07.2024 2024_047
Art. 19 Abs. 1, d), 2. eingefügt 18.06.2024 01.07.2024 2024_047
Art. 19 Abs. 1, d), 3. eingefügt 18.06.2024 01.07.2024 2024_047
Art. 19 Abs. 1, i) eingefügt 17.08.2020 01.09.2020 2020_092
Art. 19 Abs. 2 eingefügt 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 22 Abs. 1, b) geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 22 Abs. 1, c) geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 22 Abs. 1, d) geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 22 Abs. 1, e) eingefügt 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 23 Abs. 1, a) geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 23 Abs. 1, b) geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 23 Abs. 1, c) aufgehoben 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 23 Abs. 1, d) aufgehoben 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 23 Abs. 1, e) aufgehoben 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 23 Abs. 1, f) aufgehoben 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 23 Abs. 2 aufgehoben 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 24 Abs. 1, i) eingefügt 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 24 Abs. 2, b) geändert 17.08.2020 01.09.2020 2020_092
Art. 24 Abs. 2, b) geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 29 Abs. 1 geändert 17.08.2020 01.09.2020 2020_092
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Art. 29 Abs. 3 geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 31 Abs. 2a eingefügt 18.06.2024 01.07.2024 2024_047
Art. 32 Abs. 1 geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 32 Abs. 2 geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 33 geändert 19.06.2017 01.07.2017 2017_051
Art. 34 Abs. 2 geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 34 Abs. 3 eingefügt 28.06.2022 08.07.2022 2022_078
Art. 35 Abs. 3 geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 35 Abs. 3 geändert 28.06.2022 08.07.2022 2022_078
Art. 35 Abs. 4 geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 36 Abs. 4 aufgehoben 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 39 Abs. 1, b) geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 39 Abs. 1, c) geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 40 Abs. 1 geändert 22.02.2022 01.03.2022 2022_021
Art. 40 Abs. 2 geändert 17.08.2020 01.09.2020 2020_092
Art. 40 Abs. 2 geändert 22.02.2022 01.03.2022 2022_021
Art. 40 Abs. 2 geändert 08.11.2022 01.12.2022 2022_113
Art. 42 Abs. 3 eingefügt 18.06.2024 01.07.2024 2024_047
Art. 42 Abs. 4 eingefügt 18.06.2024 01.07.2024 2024_047
Art. 42 Abs. 5 eingefügt 18.06.2024 01.07.2024 2024_047
Art. 42 Abs. 6 eingefügt 18.06.2024 01.07.2024 2024_047
Art. 42 Abs. 7 eingefügt 18.06.2024 01.07.2024 2024_047
Art. 42 Abs. 8 eingefügt 18.06.2024 01.07.2024 2024_047
Art. 42 Abs. 9 eingefügt 18.06.2024 01.07.2024 2024_047
Art. 43 Abs. 1 geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 43 Abs. 2 geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 43 Abs. 3 aufgehoben 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 47 Abs. 1 geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 47 Abs. 1 geändert 18.06.2024 01.07.2024 2024_047
Art. 48 Abs. 1, a) geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 48 Abs. 1, a) geändert 18.06.2024 01.07.2024 2024_047
Art. 48 Abs. 1, c) geändert 18.06.2024 01.07.2024 2024_047
Art. 49 Abs. 1 geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 49 Abs. 3 eingefügt 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 49 Abs. 3 geändert 18.06.2024 01.07.2024 2024_047
Art. 49 Abs. 4 eingefügt 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 54 Abs. 6 eingefügt 18.06.2024 01.07.2024 2024_047
Art. 55 geändert 19.06.2017 01.07.2017 2017_051
Art. 56 Abs. 1 geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 56 Abs. 6 geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 56 Abs. 7 eingefügt 05.03.2024 01.07.2024 2024_021
Art. 57 geändert 19.06.2017 01.07.2017 2017_051
Art. 57 Abs. 1 geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 57 Abs. 1, a) geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 57 Abs. 1, c) geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 57 Abs. 2 geändert 25.06.2021 01.07.2021 2021_076
Art. 58 Abs. 1 geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 59 geändert 19.06.2017 01.07.2017 2017_051
Art. 59 Abs. 6 eingefügt 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 60 Abs. 1 geändert 28.06.2022 08.07.2022 2022_078
Art. 61 Abs. 1 geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 61 Abs. 2 geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Art. 62 Abs. 1 geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 62 Abs. 3, a) geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 62 Abs. 3, e) geändert 18.06.2024 01.07.2024 2024_047
Art. 62 Abs. 3, f) geändert 18.06.2024 01.07.2024 2024_047
Art. 62 Abs. 5 eingefügt 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 64 Abs. 2 geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 64 Abs. 2a eingefügt 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 65 Abs. 1 geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 65 Abs. 2 aufgehoben 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 65 Abs. 3 geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 66 Titel geändert 28.06.2022 08.07.2022 2022_078
Art. 66 Abs. 1 geändert 14.05.2019 01.06.2019 2019_032
Art. 66 Abs. 1 geändert 28.06.2022 08.07.2022 2022_078
Art. 66 Abs. 2 geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 66 Abs. 3 aufgehoben 28.06.2022 08.07.2022 2022_078
Art. 66 Abs. 11 geändert 28.06.2022 08.07.2022 2022_078
Art. 66 Abs. 12 eingefügt 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 66 Abs. 12 aufgehoben 28.06.2022 08.07.2022 2022_078
Art. 66 Abs. 13 eingefügt 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 67 Abs. 1, a) geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 67 Abs. 1, a) geändert 28.06.2022 08.07.2022 2022_078
Art. 67 Abs. 1, a) geändert 18.06.2024 01.07.2024 2024_047
Art. 67 Abs. 1, a), 1. eingefügt 28.06.2022 08.07.2022 2022_078
Art. 67 Abs. 1, a), 1. aufgehoben 18.06.2024 01.07.2024 2024_047
Art. 67 Abs. 1, a), 2. eingefügt 28.06.2022 08.07.2022 2022_078
Art. 67 Abs. 1, a), 2. aufgehoben 18.06.2024 01.07.2024 2024_047
Art. 67 Abs. 1, b) geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 67 Abs. 2 geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 67 Abs. 2, a) geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 67 Abs. 2, b) geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 67 Abs. 2, c) geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 67 Abs. 2, d) aufgehoben 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 67 Abs. 3 aufgehoben 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 67 Abs. 4 aufgehoben 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 67 Abs. 5 aufgehoben 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 68 Abs. 1 geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 68 Abs. 2 eingefügt 17.08.2020 01.09.2020 2020_092
Art. 69 Abs. 1 geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 69 Abs. 2 eingefügt 17.08.2020 01.09.2020 2020_092
Art. 70 geändert 19.06.2017 01.07.2017 2017_051
Art. 70 Abs. 3 geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 70 Abs. 3 geändert 18.06.2024 01.07.2024 2024_047
Art. 70 Abs. 3, a) eingefügt 18.06.2024 01.07.2024 2024_047
Art. 70 Abs. 3, b) eingefügt 18.06.2024 01.07.2024 2024_047
Art. 70 Abs. 3, c) eingefügt 18.06.2024 01.07.2024 2024_047
Art. 70 Abs. 3 bis aufgehoben 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 70 Abs. 4 aufgehoben 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 72 Abs. 1 geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 73 Abs. 1 geändert 18.06.2024 01.07.2024 2024_047
Art. 73 Abs. 2 geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 75 Abs. 2, c) geändert 18.06.2024 01.07.2024 2024_047
Art. 76 Abs. 3 geändert 18.06.2024 01.07.2024 2024_047
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Art. 78 Abs. 3 eingefügt 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 79 Abs. 3 eingefügt 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 80 Abs. 1 geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 80 Abs. 1, a) geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 80 Abs. 1, a) geändert 18.06.2024 01.07.2024 2024_047
Art. 80 Abs. 1, a), 1. eingefügt 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 80 Abs. 1, a), 2. eingefügt 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 80 Abs. 1, a), 3. eingefügt 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 80 Abs. 1, a), 4. eingefügt 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 80 Abs. 1, b) geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 80 Abs. 1, b) geändert 18.06.2024 01.07.2024 2024_047
Art. 80 Abs. 1, b), 1. eingefügt 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 80 Abs. 1, b), 2. eingefügt 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 80 Abs. 1, c) geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 80 Abs. 1, c), 1. eingefügt 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 80 Abs. 1, c), 2. eingefügt 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 80 Abs. 1, c), 2. geändert 18.06.2024 01.07.2024 2024_047
Art. 80 Abs. 1, d) aufgehoben 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 80 Abs. 1a eingefügt 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 80 Abs. 3 aufgehoben 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 80 Abs. 5 geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 80a eingefügt 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 82 Abs. 1 geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 84 Abs. 1 geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 85 Abs. 1 geändert 26.05.2021 01.07.2021 2021_059
Art. 85 Abs. 1 geändert 18.06.2024 01.07.2024 2024_047
Art. 85 Abs. 2 eingefügt 23.11.2021 01.01.2022 2021_148
Art. 86 Abs. 1 aufgehoben 23.11.2021 01.01.2022 2021_148
Art. 87 aufgehoben 23.11.2021 01.01.2022 2021_148
Abschnitt 7 geändert 28.06.2022 08.07.2022 2022_078
Art. 88a eingefügt 28.06.2022 08.07.2022 2022_078
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