Vereinbarung (0.631.252.913.694.3)
CH - Schweizer Bundesrecht

Vereinbarung

zwischen dem Eidgenössischen Finanzdepartement der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Bundesministerium der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Hofen/Büsslingen Abgeschlossen am 15. Juni 2010 In Kraft getreten am 30. Mai 2011 (Stand am 30. Mai 2011)
Das Eidgenössische Finanzdepartement der Schweizerischen Eidgenossenschaft und das Bundesministerium der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland, gestützt auf Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 1. Juni 1961¹ zwischen der Schweizeri­schen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Ver­kehrsmitteln während der Fahrt,
haben Folgendes vereinbart:
¹ SR 0.631.252.913.690
Art. 1
1.  Am Grenzübergang Hofen/Büsslingen werden auf dem Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstel­len errichtet.
2.  Die schweizerische und die deutsche Grenzabfertigung finden an diesen Grenz­abfertigungsstellen statt.
Art. 2
1.  Die Zone umfasst auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland:
– die Strasse von Hofen nach Büsslingen ab der gemeinsamen Grenze bis zum Grundstück Nummer 1093/1 gemäss Lagebuch der Gemeinde Büsslingen in einer Entfernung von 100 Meter ab der gemeinsamen Grenze sowie den Gehweg und den Vorplatz vor dem Zollamt und dem Zollwohnhaus.
2.  Die Zone umfasst auf dem Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossen­schaft:
a) die den deutschen Bediensteten zur alleinigen oder gemeinschaftlichen Nut­zung überlassenen Räume;
b) die Strasse von Büsslingen nach Hofen von der gemeinsamen Grenze bis zum Grenzstein 785 mit dem Landstreifen zwischen der Strasse und der parallel dazu verlaufenden gemeinsamen Grenze;
c) einen Teil des Grundstücks der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Zollver­waltung) von der Strasse bis zu der auf der Rückseite des Zollamts in einem Abstand von 4 Meter zum Zollamt verlaufenden Mauer und dem Fuss der Böschung, mit nördlicher und südlicher Begrenzung durch die Grundstücksgrenze. Nicht als Zone gelten die durch den Buchstaben a nicht erfassten Teile der Zollgebäude.
Art. 3
1.  Die Zollkreisdirektion Schaffhausen sowie die Bundesfinanzdirektion Südwest und die Bundespolizeidirektion Stuttgart anderseits legen im gegenseitigen Einver­nehmen die Einzelheiten fest.
2.  Die Leiter der Grenzabfertigungsstellen oder die an den Grenzabfertigungsstellen diensthabenden höchsten Bediensteten der in Absatz 1 genannten Stellen treffen im gegenseitigen Einvernehmen die kurzfristig erforderlichen Massnahmen.
Art. 4
1.  Diese Vereinbarung wird nach Artikel 1 Absatz 4 des Abkommens vom 1. Juni 1961 durch den Austausch von diplomatischen Noten bestätigt und in Kraft gesetzt.
2.  Die Vereinbarung kann auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum ersten Tag eines Monats gekündigt werden.
Geschehen zu Bonn am 15. Juni 2010, in zwei Urschriften in deutscher Sprache.

Für das
Eidgenössische Finanzdepartement
der Schweizerischen Eidgenossenschaft:

Für das Bundesministerium der Finanzen
im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium des Innern
der Bundesrepublik Deutschland:

Rudolf Dietrich

Hans-Joachim Stähr

Markierungen
Leseansicht