Statut der Dokumentationsstelle zur Bekämpfung jugend- und volksschädigender Drucker... (434.211)
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Statut der Dokumentationsstelle zur Bekämpfung jugend- und volksschädigender Druckerzeugnisse

1 Statut der Dokumentationsstelle zur Bekämpfung jugend- und volksschädigender Druckerzeugnisse Vom 25. Oktober 1962 I. Name und Zweck Art. 1 Die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren in Ver- bindung mit dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement unter- hält unter der Bezeichnung Dokumentationsstelle zur Bekämpfung ju- gend- und volksschädigender Druckerzeugnisse (im folgenden Dokumen- tationsstelle genannt) eine Geschäftsstelle mit vorläufigem Sitz in Bern. Art. 2
1 Die Dokumentationsstelle hat jene Druckerzeugnisse zu bezeich- nen und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement und den Justiz- und Polizeidirektionen der Kantone zu melden, die nach ihrer Beur- teilung: a) unter die Bestimmungen der Artikel 204 und 212 des Strafgesetzbu- ches fallen; b) unter die Bestimmungen des Artikels 36 Absatz 4 des Bundesgesetzes über das Zollwesen vom 1. Oktober 1925 und des Artikels 25 des Bun- desgesetzes über den Postverkehr vom 2. Oktober 1924 fallen; c) geeignet sind, auf Jugendliche unter 18 Jahren verrohend zu wirken oder zu Verbrechen aufzureizen oder anzuleiten, nach Massgabe der bestehenden kantonalen Gesetzgebungen.
2 Sie soll den zuständigen Instanzen des Bundes und der Kantone für Aus- künfte zur Verfügung stehen.
3 Die von der Dokumentationsstelle zusammengestellten Verzeichnisse bilden die Unterlage für die polizeiliche Fahndung und Verfolgung. II. Organisation a) Organe Art. 3 Die Organe der Dokumentationsstelle sind: a) die Aufsichtskommission; b) die Beratende Kommission; c) der Geschäftsführer.
2 b) Aufsichtskommission Art. 4
1 Die oberste Leitung der Dokumentationsstelle obliegt einer aus 5 Mitgliedern bestehenden Aufsichtskommission, von denen 2 als Vertreter des Bundes durch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement und 3 als Vertreter der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren durch diese selbst ernannt werden.
2 Die Aufsichtskommission wählt aus ihrer Mitte den Präsidenten.
3 Die Amtsdauer der Kommission und ihres Präsidenten beträgt 4 Jahre. Art. 5 Der Aufsichtskommission obliegt insbesondere: a) die genaue Festlegung des Aufgabenkreises der Dokumentationsstelle im Rahmen von Artikel 2 dieses Statuts; b) die Wahl des Geschäftsführers, des ihm beizugebenden Personals und der für die Begutachtung heranzuziehenden Experten; c) die Beratung des Voranschlages sowie die Abnahme der Jahresrech- nung und des Jahresberichts; d) der Erlass eines Geschäftsreglementes für die Tätigkeit der Dokumen- tationsstelle und der Geschäftsführung; e) die Regelung der Unterschriftenberechtigung; f) die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die nicht in die Zu- ständigkeit des Geschäftsführers fallen. Art. 6. Der Voranschlag, die Jahresrechnung sowie der Jahresbericht der Dokumentationsstelle bedürfen der Genehmigung durch das Eidgenössi- sche Justiz- und Polizeidepartement, die im Einvernehmen mit der Konfe- renz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren zu erfolgen hat. Art. 7
1 Die Aufsichtskommission tritt zusammen, so oft die Geschäfte dies erfordern, jährlich jedoch wenigstens zweimal. Der Präsident oder mindestens 2 Mitglieder können die Einberufung einer Sitzung verlangen. Art. 8
1 Die Aufsichtskommission ist beschlussfähig bei Anwesenheit von wenigstens einem Vertreter des Bundes und 2 Vertretern der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren.
2 Bei Beschlüssen entscheidet das einfache Mehr der abgegebenen Stim- men, doch ist in jedem Fall die Zustimmung von mindestens einem Vertre- ter des Bundes und einem Vertreter der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren erforderlich.
3 Im Falle von Stimmengleichheit steht dem Präsidenten der Stichentscheid zu.
4 Zu den Sitzungen der Aufsichtskommission kann der Geschäftsführer mit beratender Stimme zugezogen werden. Er führt in diesem Fall das Proto- koll.
3 c) Beratende Kommission Art. 9
1 Der Aufsichtskommission steht als konsultatives Organ eine aus 12 Mitgliedern bestehende Beratende Kommission zur Seite, die durch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement im Einvernehmen mit der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren auf die Dauer von jeweils 4 Jahren ernannt wird.
2 Vorsitzender der Beratenden Kommission ist der Präsident der Aufsichts- kommission. Der Geschäftsführer führt das Protokoll. Art. 10. Die Beratende Kommission ist durch ihren Vorsitzenden jährlich wenigstens einmal zu einer Sitzung einzuberufen, die einer Aussprache über die Tätigkeit und die Aufgabe der Dokumentationsstelle dienen soll. d) Geschäftsführer Art. 11.
1 Der Geschäftsführer ist verantwortlich für die Besorgung der laufenden Geschäfte der Dokumentationsstelle, entsprechend dem von der Aufsichtskommission erlassenen Reglement und den ihm erteilten besonderen Weisungen.
2 Ihm obliegt auch die Rechnungsführung der Dokumentationsstelle. Zu- handen der Aufsichtskommission hat er den Voranschlag und die Jahres- rechnung aufzustellen und den Jahresbericht abzufassen. III. Finanzielles Art. 12.
1 Die Kosten der Dokumentationsstelle werden je zur Hälfte durch den Bund und die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren getragen. Der kantonale Anteil wird unter den Kantonen entsprechend ihrer Einwohnerzahl verteilt.
2 Als Kontrollstelle amtet die Eidgenössische Finanzkontrolle.
3 Das Rechnungsjahr der Dokumentationsstelle fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
4 Ein Kanton, der diesem Statut beitreten will, hat das dem Präsidenten der Konferenz schriftlich mitzuteilen.
5 Eine Kündigung des Statuts durch einen Kanton hat jeweils auf Ende März mit Wirkung auf 1. Januar des folgenden Jahres zu erfolgen. IV. Schlussbestimmungen Art. 13. Im Falle einer von ihren Trägern beschlossenen Auflösung der Dokumentationsstelle fällt ein eventuelles Vermögen je zur Hälfte an den Bund und an die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren.
4 Art. 14. Das vorliegende, von der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren am 25. Oktober 1962 und vom Schweizerischen Bundes- rat am 30. August 1963 genehmigte Statut, tritt mit dem Tage in Kraft, an dem es durch die beiden Träger der Dokumentationsstelle unterzeichnet worden ist. Inkrafttreten am 30. August 1963
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